Notarzt und (Schein-)Selbstständigkeit

Hi Leute, 

ich habe folgende frage. Nehmen wir an ein Arzt möchte eine 5-monatige Zeit (Lernzeit zum Facharzt vor der nächsten Festanstellung) nicht in einem Angestelltenverhältnis verbringen. 
Stattdessen verdient er sich sein Zubrot als freiberuflicher Notarzt. Dies macht er etwa 10-12x/Monat für den Rettungsdienstträger bzw. vermittelt über das haus, bei dem er früher einmal angestellt war. Für andere wird er wohl nicht arbeiten. Steuern werden natürlich bezahlt und auch die Abgaben ans Versorgungswerk werden entrichtet.
Kann man daraus Scheinselbstständigkeit ableiten. Es geht letztendlich nur darum etwas zu verdienen ohne dem Arbeitsamt auf den Nerv gehen zu müssen…

Für sachdienliche Hinweise, wie immer dankbar…

Lg Alex:smile:

Hallo,

bei einem Notarzt wüsste ich nicht, warum der selbstständig sein sollte.

Es wird ein sog. „Dienst höherer Art“ verrichtet, d.h. ein Arzt arbeitet grundsätzlich weisungsfrei. Daher müssen andere Merkmale stärker in Betracht gezogen werden, vornehmlich die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das unternehmerische Risiko.

Ein Notarzt ist m. E. immer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Wenn überhaupt hat er die Wahl, ob er einen Auftrag (= Dienst) antritt. Tut er das, ist er Teil der gesamten Betriebsorganisation und ist vollständig in die Abläufe integriert. Er muss sich der von außen vorgegebenen Betriebsorganisation unterwerfen.

Auch wird er kein unternehmerisches Risiko haben. Dafür gibts mehrere „Definitionen“, im groben ist es der Einsatz von eigenem Kapital mit dem Risiko des Verlustes. Arbeitsmittel werden gestellt, wenn überhaupt muss er seine Arbeitskleidung selbst kaufen, aber das müssen andere auch. Er setzt kein eigenes Kapital ein. Und das er durch Mehr- oder Minderarbeit mehr oder weniger verdienen kann ist lediglich ein Entgeltrisiko was hier keine Rolle spielt. Auch stellt sich die Frage nach einem unternehmerischen Handeln. Er wird kaum werbend am Markt auftreten, geschweige denn hat er eine eigene Preiskalkulation.

Nicht zuletzt sollte man sich noch die Frage stellen, was ihn von einem festangestellten Notarzt unterscheidet und ich glaube die Liste wird sehr kurz.

Greetz
S_E

Hallo,

wobei natürlich in der Literatur und von den Interessenvertretungen der Ärzte auch die Meinung vertreten wird, dass der Arztberuf per se ein freier Beruf sei, weswegen eine Abgrenzung nach den arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlchen Kriterien zur unselbständigen Arbeit obsolet sei.

Ein Arzt könne demzufolge nicht scheinselbständig sein, der Beruf sei ein selbständiger, die Ausübung im Angestelltenverhältnis - wenn nicht zu Ausbildungszwecken - sei die Ausnahme.

Ich weiß aber gerade nicht, was da Stand der Rechtsprechung ist.

&tschüss

Hallo,

wobei natürlich in der Literatur und von den
Interessenvertretungen der Ärzte auch die Meinung vertreten
wird, dass der Arztberuf per se ein freier Beruf sei, weswegen
eine Abgrenzung nach den arbeits- bzw.
sozialversicherungsrechtlchen Kriterien zur unselbständigen
Arbeit obsolet sei.

Aber nur die Begründung „freier Beruf“ ist etwas dünn, das BSG hat eindeutige Kriterien für die Abgrenzung aufgestellt und weicht auch davon nicht ab. Die mit „freier Beruf“ wegzuwischen geht nicht, zumal gewisse Kriterien auch durch diese Begründung nicht „obsolet“ werden. Wenn kein unternehmerisches Risiko da ist, ist eben keins da, freier Beruf hin oder her. Oder die Eingliederung in die Betriebsabläufe (z. B. bei Personalführungsverantwortung), Vorgabe von Arbeitszeiten, Einhalten von internen Vorgaben, etc.

Was du meinst ist mir aber auch bekannt, die eine oder andere Kassenärztliche Vereinigung ist da anderer Ansicht.

Ich weiß aber gerade nicht, was da Stand der Rechtsprechung
ist.

Die sieht den Arzt nach der mir bekannten Rechtsprechung eher in einem Angestelltenverhältnis. Ich müsste die einzelnen Urteile heraus suchen, aber hier z. B. mal eins von einem Honorar-Anästhesisten: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?m… (weiß ich auch nur adhoc weil ich den vorm SG verhandelt habe)

LG
S_E

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse z:b. bei Prüfung durch die Krankenkassen;
unabhängig davon, ob im Vertrag eine Selbständige (hier freiberufliche) Tätigkeit vereinbart
worden ist.

Die Abgrenzung geschieht anhand mehrerer Kriterien;
bei nur einem Arbeitgeber kommt man hier schnell in die Gefahr der Scheinselbständigkeit.

http://www.iww.de/pfb/wirtschaftsberatung/vertragsge…

Eine Möglichkeit ist,
vor Aufnahme der Tätigkeit eine verbindliche Stellungnahme der Sozialversicherungsträger einzuholen.

Eine andere Möglichkeit ist abzuschätzen,
was alles passieren kann bei nachträglicher Einstufung zur Scheinselbständikeit:
wer muss z.b. die Beiträge nachzahlen (Arbeitgeber; Scheinselbständiger),
weiss ich nicht alles

Hallo,

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse z:b. bei
Prüfung durch die Krankenkassen;

wenn dann würde ich das eher von der Clearingstelle klären lassen. An die Entscheidungen der Krankenkassen nach § 28h SGB IV ist die BA nicht gebunden. D.h. im Falle des Leistungsfalles können die immer noch anderer Meinung sein. An die Entscheidung der Clearingstelle hingegen sind sie gebunden, siehe § 336 SGB III.

Eine andere Möglichkeit ist abzuschätzen,
was alles passieren kann bei nachträglicher Einstufung zur
Scheinselbständikeit:
wer muss z.b. die Beiträge nachzahlen (Arbeitgeber;
Scheinselbständiger),
weiss ich nicht alles

Was´n das für eine Einschätzung? „Och, heute wirds nicht so teuer, zahle ich mal keine Beiträge.“

Wenn eine Nachzahlung erfolgen würde, wäre der Arbeitgeber zunächst in der Zahlungspflicht, schließlich ist er Schuldner der Beiträge. Wenn überhaupt hätte er die Möglichkeit die letzte drei Abrechnungen vom Arbeitnehmer zurück zu fordern, darüber hinaus nur, wenn sich der Arbeitnehmer mindestens grob fahrlässig verhalten hat (§ 28g SGB IV). Was in der Regel bei Statusfällen schwierig nachzuweisen wäre.

Greetz
S_E