Vielen Dank für die vielen Infos.
also zuerst einmal -wie immer, wenn es um Baurechtsfragen geht- in welchem Bundesland?
Berlin.
Was in Ihrer Frage mir allerdings gar nicht klar wird: Was wollen Sie? Kurzer Weg für die Schüler? Oder: wenn die Schüler nicht, dann die Lehrer auch nicht? Mir wäre nicht unbedingt wohl dabei, wenn mein Kind sich „über eine Tür, die sehr praktisch direkt an der Strasse liegt“ einfa so verabschieden könnte …um danach die Schule wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu verklagen, wenn etwas passiert.
Ich weiß nicht genau, „was ich will“.
Ich finde a) die Begründung, dies sei ein Notausgang, nicht ausreichend für das Verbot, den Eingang zu benutzen. Gäbe es aber eine Vorschrift, würde ich dies hinnehmen. Ich kann aber keine finden, was auch einleuchtet (siehe Benutzung des Haupteinganges als Notausgang).
b) Natürlich bin ich der Meinung dass, wenn die Benutzung eines Noteiganges überhaupt ein Sicherheitsproblem darstellt, auch das Schulpersonal dann diesen nicht benutzen darf. Nicht (nur) weil es ungerecht ist, sondern weil es in dem Fall dann halt ein Sicherheitsproblem ist.
c) Wie beschrieben geht die Tür im Moment sowieso nach aussen auf, und zwar immer. Muss sie auch, ist ja ein Notausgang. Für was Aufwändigeres als ein Fallschloss war wohl kein Geld da. Das Verklagen wegen der Aufsichtspflicht muss ich mir noch überlegen 
Nochmals vielen Dank für die Mühe - das richtet sich an Alle, die geantwortet haben.
Leider weiß ich immer noch nicht, ob es eine die Nutzung des Notausganges als Verkehrsweg regelnde Vorschrift gibt…