Notausgang als Eingang

Ein Schulgebäude hat einen Nebeneingang, der sehr praktisch direkt an der Straße liegt, währen der Haupteingang nur über den Umweg Schulhof zu erreichen ist. Dieser Nebeneingang hat einen Notöffnungsbügel, und ein normales Fallschloss, d.h. er bleibt von innen immer offen. Wenn einer rausgeht, kann man von außen auch rein, dann fällt die Tür wieder ins Schloss. Mitarbeiter der Schule haben alle einen Schlüssel und benutzen den Eingang von jederzeit aussen und innen.

Gibt es irgendwelche (Bau- oder Betriebs)Vorschriften, die die Benutzung eines als Notausgang deklarierten Seiteneinganges eines Schulgebäudes als normalen Ein- und Ausgang im Nicht-Notfall verbieten? Falls ja, gilt dies dann nur für Kinder und Eltern oder auch für das Schulpersonal?

Hi Mathias,

leider kann ich Dir darüber keine Auskunft geben, weil ich mich mit dieser Materie noch nie beschäftigt habe.

Mit freundlichem Gruß:
ISchu

Ein Schulgebäude hat

einen Nebeneingang, der sehr praktisch

direkt an der Straße liegt, währen der Haupteingang nur über
den Umweg Schulhof zu erreichen ist. Dieser Nebeneingang hat
einen Notöffnungsbügel, und ein normales Fallschloss, d.h. er
bleibt von innen immer offen. Wenn einer rausgeht, kann man
von außen auch rein, dann fällt die Tür wieder ins Schloss.
Mitarbeiter der Schule haben alle einen Schlüssel und benutzen
den Eingang von jederzeit aussen und innen.

Gibt es irgendwelche (Bau- oder Betriebs)Vorschriften, die die
Benutzung eines als Notausgang deklarierten Seiteneinganges
eines Schulgebäudes als normalen Ein- und Ausgang im
Nicht-Notfall verbieten? Falls ja, gilt dies dann nur für
Kinder und Eltern oder auch für das Schulpersonal?

Sorry, da bin ich leider der falsche Ansprechpartner!
Ich kenn mich ein bissel mit Schallschutz aus!

Guten Tag,
also zuerst einmal -wie immer, wenn es um Baurechtsfragen geht- in welchem Bundesland?
Ich will es mal vorweg schicken: Natürlich kann man jeden Eingang/Ausgang in jede Richtung nutzen, was ja ggf. sogar erwünscht ist, damit z.B. die Feuerwehr da auch mal rein kann. Es ist allerdings so, das manchmal keine von aussen zu betätigenden Schlösser eingebaut werden, weil man eben dieses vermeiden möchte, damit die Türen nicht versehentlich oder, ganz besonders, missbräuchlich offen gelassen werden. Dem wird i.d.R. durch mechanische oder elektromechanische Sperren z.B. in Läden oder SCHULEN (Aufsichtpflicht, kein unkontrolliertes Verabschieden) entgegengewirkt, wodurch beim Betätigen ein Alarm (intern, extern) ausgelöst wird. Besonders die rein elektrischen Verriegelungen unterliegen besonderen Vorschriften, weil ja ihre jederzeitige Funktion gewährleistet sein muss (z.B. EltVTR =elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen). Es gibt dann noch versicherungsrechtliche Vorschriften des VdS (=Verband der Schadenversicherer) zum Abschliessen, d.h. die Tür darf nicht nur zufallen (…in die Falle), sondern sie muss auch schliessen. I.d.R. geht das nur mit Motorschlössern oder andere, zugelassene Methoden (SvP = selbsverriegelnde Panikschlösser). Im öffetlichen, kommunalen Bereich spielen die VdS-Vorschriften i.d.R. keine Rolle, da die sich selber versichern. In Schulen werden solche alarmgebenden (mind. nach aussen gehenden) Systeme eher nicht gewünscht, weil natürlich der Missbrauch bei den Schülern „gern gesehen ist“, so sind z.B. auch Feuermelder entweder nur intern und werden erst von eine internen Stelle weitergegeben oder sie sind mind. in einem Gitterkäfig versteckt.
Zurück zum Eingang, wo dann auch noch die Schulbauverordnung des jew. Bundeslandes greift: Auch der Hauptausgang ist i.d.R. ja auch ein „Notausgang“, sogar DER ERSTE, über den i.d.R. alles abgewickelt wird. I.d.R. deshalb, weil die Grösse und Nutzung des anschliessenden Eingangsbereiches -Pausenhalle, Aula- evtl. noch eine Rolle spielt. …und für die dort tätigen Personen (Arbeitnehmer) gilt natürlich noch das Arbeitsstättenrecht allgemein als Bundesrecht, zuzüglich der Regeln, die das Bundesland für seine eigenen Bediensteten aufstellt.
Ach, und natürlich werden solche Eingänge auch gerne von Wach- oder Servicepersonal genutzt, damit man nicht jedesmal so eine ganze Haupteingangsmimik in Betrieb nehmen muss.
Was in Ihrer Frage mir allerdings gar nicht klar wird: Was wollen Sie? Kurzer Weg für die Schüler? Oder: wenn die Schüler nicht, dann die Lehrer auch nicht? Mir wäre nicht unbedingt wohl dabei, wenn mein Kind sich „über eine Tür, die sehr praktisch direkt an der Strasse liegt“ einfa so verabschieden könnte …um danach die Schule wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu verklagen, wenn etwas passiert.

Hallo Herr Hopf,
m.E. darf dieser Notausgang nur in Notfällen benutzt werden.
Für Bau- und Sicherheitsfragen an Schulen ist die untere Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung zuständig.
Richten Sie Ihre Anfrage bitte an diese Behörde.
Mit freundlichen Grüßen
Adolf Schreiner

Es Tut mir leid, das weiss ich nicht

Vielen Dank für die vielen Infos.

also zuerst einmal -wie immer, wenn es um Baurechtsfragen geht- in welchem Bundesland?

Berlin.

Was in Ihrer Frage mir allerdings gar nicht klar wird: Was wollen Sie? Kurzer Weg für die Schüler? Oder: wenn die Schüler nicht, dann die Lehrer auch nicht? Mir wäre nicht unbedingt wohl dabei, wenn mein Kind sich „über eine Tür, die sehr praktisch direkt an der Strasse liegt“ einfa so verabschieden könnte …um danach die Schule wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu verklagen, wenn etwas passiert.

Ich weiß nicht genau, „was ich will“.

Ich finde a) die Begründung, dies sei ein Notausgang, nicht ausreichend für das Verbot, den Eingang zu benutzen. Gäbe es aber eine Vorschrift, würde ich dies hinnehmen. Ich kann aber keine finden, was auch einleuchtet (siehe Benutzung des Haupteinganges als Notausgang).

b) Natürlich bin ich der Meinung dass, wenn die Benutzung eines Noteiganges überhaupt ein Sicherheitsproblem darstellt, auch das Schulpersonal dann diesen nicht benutzen darf. Nicht (nur) weil es ungerecht ist, sondern weil es in dem Fall dann halt ein Sicherheitsproblem ist.

c) Wie beschrieben geht die Tür im Moment sowieso nach aussen auf, und zwar immer. Muss sie auch, ist ja ein Notausgang. Für was Aufwändigeres als ein Fallschloss war wohl kein Geld da. Das Verklagen wegen der Aufsichtspflicht muss ich mir noch überlegen :smile:

Nochmals vielen Dank für die Mühe - das richtet sich an Alle, die geantwortet haben.

Leider weiß ich immer noch nicht, ob es eine die Nutzung des Notausganges als Verkehrsweg regelnde Vorschrift gibt…

„…ob es eine die Nutzung des Notausganges als Verkehrsweg …“: Ein „Notausgang“ ist natürlich per Definition „ein Verkehrsweg“. und ich sage aus meiner NRW-Sicht NEIN, so etwas gibt es nicht. Vielleicht können aber Berliner Kollegen mit ihrer grossen Sammlung an Amtsleiterentscheidungen (…oder wie sich das offiziell nennt, in NRW ist das die VVBauO NW)das für Berlin klären.
Ich denke, das habe ich im 1. Satz gesagt, ebenso mit der Zugangsbeschreibung. Ob und was da möglich ist, entscheidet derjenige, der das offizielle oder übertragene Hausrecht ausübt, z.B. DER SCHULLEITER.

Hallo Mathias,
das ist keine baurechtliche Frage. Hier werden interne Regelungen angesprochen, die jede Einrichtung selbst festlegen kann. Selbstverständlich kann auch ein Notausgang als normaler Ein- und Ausgang benutzt werden, es bleibt aber dem Leiter der Einrichtung überlassen, wo die Schüler das Schulhaus zu betreten haben. Sicher dient es der Kontrolle, Ordnung und Sicherhneit, die Schüler über einen Eingang den Zutritt zum Schulhaus zu ermöglichen.
Nicht immer ist der kürzeste Weg der bessere und man sollte nicht immer gegen die Regeln sein, die auch zu einer Disziplinierung beitragen, die heute wieder sehr wünschenswert wäre, im Sinne eines gemeinsamen Miteinanders.
Freundliche Grüße
Harald

Hallo lieber Fragender, meines Wissens gibt es kein Gesetz oder Vorschrift oder der Gleichen welches die Nutzung einer Tür als Notausgang oder Notausgang als Tür verhindert oder verbietet. JEDE Tür ist als Notausgang bzw.jeder Notausgang als Tür zu nutzen, meines Wissens ausnahmslos! Entscheidend ist dabei natürlich das Schloss bzw. der Schließmechanismus. Bei der beschriebenen Tür (mit Panikbeschlag /-Schloss) sehe ich absolut keinen Hinderungsgrund, diese Tür als Eingang nicht nutzen zu können und das selbst bei dem Sonderbau Schule.
Ich hoffe mit dieser Antwort geholfen zu haben, viele Grüße, Peter Groß

Die Frage ist nicht baurechtlich zu klären. Ein Notausgang ist ein Notausgang. Wenn dieser Ausgang darüberhinaus auch als anderer Gebäudezugang genutzt wird, ist dies Sache des Hauseigentümers. Der Notausgang ist ja nur eine Möglichkeit das Gebäude im Notfall verlassen zu können.
Daher verstehe ich die Frage gar nicht, was dies ausmachen soll, wenn die Nottüre auch als gewöhnlicher Zugang genutzt wird und in der Eigenschaft als Notausgang nicht verändert wird.

Hallo,

leider kann ich Ihnen nicht weiterhelfen,
hoffe aber, dass Sie von einem der anderen Experten eine Antwort zu bekommen.

LG

Ob es eine entsprechende Verordnung gibt,weiß ich nicht ( mein Spezialgebiet ist vorwiegend Straßenbau ) Ich könnte mir aber vorstellen, daß ein Schulausgang aus dem Gebäude direkt auf die Sraße ein erhöhter Unfallschwerpunkt darstellt.

Hallo
Ein Notausgang kann natürlich auch en Eingang sein. Ein Notausgang muss nur immer von innen zu öffnen sein und er darf nie versperrt werden es dürfen vor Notausgängen auch nichts gelagert werden.

Ein Schulgebäude hat einen Nebeneingang, der sehr praktisch

direkt an der Straße liegt, währen der Haupteingang nur über
den Umweg Schulhof zu erreichen ist. Dieser Nebeneingang hat
einen Notöffnungsbügel, und ein normales Fallschloss, d.h. er
bleibt von innen immer offen. Wenn einer rausgeht, kann man
von außen auch rein, dann fällt die Tür wieder ins Schloss.
Mitarbeiter der Schule haben alle einen Schlüssel und benutzen
den Eingang von jederzeit aussen und innen.

Gibt es irgendwelche (Bau- oder Betriebs)Vorschriften, die die
Benutzung eines als Notausgang deklarierten Seiteneinganges
eines Schulgebäudes als normalen Ein- und Ausgang im
Nicht-Notfall verbieten? Falls ja, gilt dies dann nur für
Kinder und Eltern oder auch für das Schulpersonal?

Hi,

mir ist da nicht wirklich aus öffentlichen Bauvorschriften etwas bekannt. Es ist dauerhaft und ständig sicherzustellen, dass dieser Notausgang auch benutzbar ist.

Ansonsten geht es hier sicherlich um klare Vorgaben der Schulleitung. Sollte eine Benutzung dieses „Einganges“ nur einigen Wenigen gestattet sein, besteht hier sicher den anderen gegenüber Klärungsbedarf. Inwieweit diese Erklärungen auf Akzeptanz stoßen, bleibt abzuwarten.