Grds. haftet der Verkäufer selbst bei entsprechendem Disclaimer („Privatverkauf, Keine Garantie, keine Rücknahme,…“) für sachmängelfreien Übergang gem. Zusicherung (Angebotsbeschreibung) oder wie sie „sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“, § 434 BGB.
Angenommen, der Akku liesse sich nicht laden oder der Laptop anstellen, ohne dass auf diese „Beschaffenheit“ im Text hingewiesen wurde und weiter unterstellt, er wäre unzureichend verpackt oder gepolstert versendet, kann man unter angemessener Fristsetzung eine Nacherfüllung (Reparatur) gem. § 439 BGB verlangen oder ankündigen, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Kaufpreis einschl. Versnadkosten zurückfordern, § 323 BGB.
Die Anschrift des Verkäufers für eine nachweislich zugegangene Reklamation (Einwurfeinschreiben) hätte man ja mit Kaufabwicklung erhalten.
Ohne Reaktion muss man sich dann allerdings gut überlegen, ob sich eine Rechtsverfolgung lohnt: Auf den vorschüssigen Prozesskosten bliebe man nämlich zusätzlich sitzen, wenn der Verkäufer mittellos wäre
Und: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Denkbar, dass der Verkäufer Zeugen über die Sachmängelfreiheit beibringt und den Spieß umdreht, es läge vielmehr ein Verschulden des Käufers vor.
G imager