Notebook gekauft....leider defekt

Hallo,

mein Mann hat bei Ebay ein Notebook ersteigert. Es steht in der Beschreibung, das es ok ist, keinerlei Mängel.
Es kommt an und geht nicht an. Er schreibt den Verkäufer an,der meldet sich nicht.
Bezahlung ging per Überweisung.
Was kann man da machen? Ebay kann nix machen,sagen die.

danke schon mal für eure Tipps

lisa

Hallo!

Hat der Verkäufer die Haftung wirksam ausgeschlossen ? Wie lautet die genaue Klausel (… unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung…)

Die oft zu lesenden Begriffe „keine Garantie, keine Rücknahme“ sind falsch und unwirksam !

MfG
duck313

Hat der Verkäufer die Haftung wirksam ausgeschlossen ? Wie
lautet die genaue Klausel (… unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung…)

Und was hätte das für eine Relevanz, wenn im Auktionstext steht „das es ok ist, keinerlei Mängel.“? Im Auktionstext gemachte Zusicherungen können selbstverständlich nicht mit einem anschließendem pauschalen Gewährleistungsausschluss aufgehoben werden.

Siehe auch http://www.internet-law.de/2011/07/unwirksamer-gewah…

Die oft zu lesenden Begriffe „keine Garantie, keine Rücknahme“
sind falsch und unwirksam !

Sagt wer? Gesetz und Rechtsprechung sehen das nicht so:

_BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften._

Siehe auch http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht…

n.n.

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Grds. haftet der Verkäufer selbst bei entsprechendem Disclaimer („Privatverkauf, Keine Garantie, keine Rücknahme,…“) für sachmängelfreien Übergang gem. Zusicherung (Angebotsbeschreibung) oder wie sie „sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“, § 434 BGB.

Angenommen, der Akku liesse sich nicht laden oder der Laptop anstellen, ohne dass auf diese „Beschaffenheit“ im Text hingewiesen wurde und weiter unterstellt, er wäre unzureichend verpackt oder gepolstert versendet, kann man unter angemessener Fristsetzung eine Nacherfüllung (Reparatur) gem. § 439 BGB verlangen oder ankündigen, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Kaufpreis einschl. Versnadkosten zurückfordern, § 323 BGB.

Die Anschrift des Verkäufers für eine nachweislich zugegangene Reklamation (Einwurfeinschreiben) hätte man ja mit Kaufabwicklung erhalten.

Ohne Reaktion muss man sich dann allerdings gut überlegen, ob sich eine Rechtsverfolgung lohnt: Auf den vorschüssigen Prozesskosten bliebe man nämlich zusätzlich sitzen, wenn der Verkäufer mittellos wäre :frowning:

Und: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Denkbar, dass der Verkäufer Zeugen über die Sachmängelfreiheit beibringt und den Spieß umdreht, es läge vielmehr ein Verschulden des Käufers vor.

G imager