Notfall-Kostenübernahme durch Krankenkasse bei Beitragsrückstand

Angenommen, jemand ist bei der gesetzlichen Krankenkasse mit Beiträgen aus der Vergangenheit (nicht mit laufenden Beiträgen) so im Rückstand, dass die Kasse die Leistungen bis zur Abzahlung der Schulden verweigert. Ausnahmen sind Notfälle, die keinen Behandlungsaufschub erlauben.

Frage: Wird in einem solchen Fall, z.B. einer kostspieligen Notoperation, das Eigenvermögen des Patienten berücksichtigt und ggfs. für die Kosten in Anspruch genommen und nur das darüber Hinausgehende von der Kasse gezahlt oder übernimmt die Kasse unabhängig davon die Gesamtkosten?

Im Netz konnte ich keinen Hinweis auf das Eigenvermögen im Zusammenhang mit besagter Notfall-Situation finden.

Die hypothetische Situation wäre eine kurzfristige, d.h der Notfall träte ein, bevor die Person aus ihrem Vermögen den Schuldenrückstand begleichen kann.

Also bitte nicht nachfragen, warum die Person trotz Vermögen in diese Situation gerät, sondern einfach nur auf die gestellte Frage eingehen.

Danke.

Hallo.
Die Kasse zahlt. Mit oder ohne Vermögen. Und ohne an dein Vermögen zu gehen.
Gruß

1 Like

Du bist doch noch Mitglied der Kasse, also wäre OP abgedeckt.
Das andere sind deine Schulden bei der Kasse. Die können auch aus dem Vermögen heraus eingetrieben werden. der Gerichtsvollzieher wird das schon machen, wenn es soweit kommen müsste.

mfG
duck313

Hallo,
nö, soweit muss es nicht kommen, tut es auch nicht. Setze dich mit deiner Kasse in Verbindung und stottere den Betrag in kleinen Raten monatlich ab. Dann bekommst du wieder eine gültige Karte und alles läuft normal.
Gruß

Hallo,
klingt gut und kann auch so sein, allerdings kommt es auch auf die Höhe der Schulden an.
Eine Ratenzahlung wird von den Kassen grundsätzlich nur dann eingeräumt, wenn absehbar ist, dass die Schulden dadurch innerhalb eines Jahres getilgt werden, in Ausnahmefällen können das auch mal zwei Jahre sein, d.h. beispielsweise Beitragsschulden von 5000,00 € (incl. Säumniszuschlag) mit monatlich 100,00 € tilgen zu wollen, wird schwierig.
Aber wie gesagt, grundsätzlich stimmt das - bei Ratenzahlung und deren Einhaltung wird wieder und sofort der volle Leistungsanspruch eingeräumt.
Den vollen Leistungsanspruch gibt es auch sofort wieder bei ALG-2 Bezug oder Familienversicherung.
Gruss
Czauderna