Angenommen, jemand ist bei der gesetzlichen Krankenkasse mit Beiträgen aus der Vergangenheit (nicht mit laufenden Beiträgen) so im Rückstand, dass die Kasse die Leistungen bis zur Abzahlung der Schulden verweigert. Ausnahmen sind Notfälle, die keinen Behandlungsaufschub erlauben.
Frage: Wird in einem solchen Fall, z.B. einer kostspieligen Notoperation, das Eigenvermögen des Patienten berücksichtigt und ggfs. für die Kosten in Anspruch genommen und nur das darüber Hinausgehende von der Kasse gezahlt oder übernimmt die Kasse unabhängig davon die Gesamtkosten?
Im Netz konnte ich keinen Hinweis auf das Eigenvermögen im Zusammenhang mit besagter Notfall-Situation finden.
Die hypothetische Situation wäre eine kurzfristige, d.h der Notfall träte ein, bevor die Person aus ihrem Vermögen den Schuldenrückstand begleichen kann.
Also bitte nicht nachfragen, warum die Person trotz Vermögen in diese Situation gerät, sondern einfach nur auf die gestellte Frage eingehen.
Danke.