Beim Grundstück von A in Baden-Württemberg handelt es sich um eine ca. 25m lange Grenze zum Nachbarn B zur linken Seite. Von der Straße aus gesehen kommt zuerst das Einzelhaus von B und dann ein Reihenhaus-Komplex mit drei Häusern. A ist das erste Haus und somit Nachbar mit dem Einzelhaus B.
Es handelt sich um einen Sichschutzzaun, 4,5m lang und 1,80m/1,90m hoch (mit Bogen). Auf dieser Länge hat B seinen Komposthaufen und hat wildes Gehölze gelagert. Weil das optisch eine Katastrophe für B war, hat er nach mündlicher Absprache den Sichtschutzzaun errichtet. Fast 30cm Abstand zur Grenze hat A eingehalten (genau 30cm ging nicht, weil dann die Terrasse kommt).
Nun möchte B, dass der Abstand sogar noch größer wird und verlangt von A, dass vom ursprünglichen Bodenniveau aus gemesen wird.
A erhält folgendes Schreiben:
„Bitte berücksichtigen Sie, dass eine tote Einfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine maximale Höhe von 1,50m gemessen vom ursprünglichen Bodenniveau aus nicht überschreiten darf. Eine tote Einfriedung darf die Höhe von 1,50m um einen eingehaltenen Grenzabstand überschreiten. Trotz geringen Grenzabstand sind die verschiedenen Teile der Einfriedung, Pfostenund Holzelemente, deutlich zu hoch. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass das leichte Gefälle des Geländes durch eine Aufschüttung Ihres Grundstücks, abgestützt durch L-Steine, die sich als Grenzmauer/Grenzeinrichtung darstellen, ausgeglichen wurde. Das ursprüngliche Bodenniveau liegt am Fuß der Mauer auf dem Grundstück von B. Diese Höhe ist also von der zulässigen Höhe einer Einfriedung abzuziehen.
Wir können das Entgegenkommen zur einvernehmlichen Erledigung dadurch zeigen, dass wir uns einverstanden erklären, als ursprüngliches Bodenniveau die Hälfte der Mauerhöhe anzusetzen, sodass nur die Hälfte dieser Aufschüttung bei der Bemessung der zulässigen Höhe der Einfriedung in Abzug zu bringen ist. Das bedeutet aber in vorliegendem Fall, dass die Höhenvorschriften um rund 0,5m überschritten sind.
Für die notwendigen Arbeiten zur Einhaltung der zulässigen Höhe wird Frist gesetzt bis zum …“
Zwischen den Reihenhäusern gibt keine Stützmauer, es ist ein leichtes Gefälle vorhanden. Der Vorbesitzer von A hat sich die Stützmauer gemeinsam mit B errichten lassen (1960). Welchen Hintergrund das hatte, weiß heute A nicht.
Fragen:
- Ist es tatsächlich so, dass vom ursprünglichen Bodenniveau aus gemesssen wird?
- Ist das ursprüngliche Bodenniveau tatsächlich das Grundstück von B oder wie wird das bestimmt?
- Wenn der Vorbesitzer von A nicht aufgeschüttet hätte, wäre das Gefälle bis zur Haustür von B verlaufen? Auf dieser Seite ist auch der Hauseingang von B. Oder hätte das Niveau des Grundstücks von A an seiner Grenze zu B dann auf Null kommen müssen?
- Der Zaun mit Bogen: zählt der durchlässige Boden oben mit? Dann muss man nämlich 1,90m rechnen…
Vielen Dank schon einmal im Voraus.
Goji