NSA Vertrag BRD -Westmächten 1968

1968 Vertrag zwischen BRD und den Westmächten wegen Weitergabe von Überwachungsdaten der verschiedene Geheimdienste auch Deutscher aus Telefongesprächen eventl. anderer Medien. Wer kann mir sagen, wer zu dieser Zeit in der Bundesregierung war und diesen Vertrag unterschrieben hat?

Danke für die Hilfe

Mit den Begriffen G 10-Gesetz, Artikel 10-Gesetz oder kurz G 10 wird das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949) bezeichnet, welches die Befugnisse der deutschen Nachrichtendienste zu Eingriffen in das durch Artikel 10 des Grundgesetzes garantierte Briefgeheimnis, Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis regelt.

Mit Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) wurde das Artikel 10-Gesetz unter der Bezeichnung Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) neu gefasst und u. a. durch Artikel 3 Abs. 1 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) geändert. Eine weitere Änderung im Hinblick auf Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) im Ausland erfolgte durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499)[1].
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie Öffnung und Auswertung von Briefsendungen

Das Gesetz berechtigt die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst (BND) unter bestimmten Umständen zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation und zur Öffnung und Auswertung der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen.

Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die Überwachung der Telekommunikation zu ermöglichen, Auskunft über die Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen auszuhändigen. Voraussetzung für ein solches Verlangen der Nachrichtendienste ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Planung oder Begehung bestimmter Katalogstraftaten, zu denen neben Friedens- oder Hochverrat (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches) inzwischen auch Landfriedensbruch oder Volksverhetzung (§§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches) und Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes (Einschleusen von Ausländern) gehören, gegeben sind. Der Straftatenkatalog deckt sich im Wesentlichen mit dem des § 100a Strafprozessordnung, der die Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft regelt, die allerdings unter Kontrolle durch unabhängige Gerichte nach einem anderen Verfahren abläuft.

Im Gegensatz zu den Maßnahmen bei strafrechtlicher Verfolgung sind auch sogenannte „strategische Einschränkungen“, das heißt flächendeckende, im Gesetz „gebündelt“ genannte, Überwachungen einer Vielzahl von Telekommunikationsverbindungen zugleich nach bestimmten Suchbegriffen möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die strategische Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in einer Entscheidung von Januar 2008 für zulässig erklärt.[2]
Übermittlung von BND-Erkenntnissen an andere Staaten

Die Regelung des § 7a läßt es zu, dass der BND – hierfür braucht er die Zustimmung des Bundeskanzleramtes – an ausländische Geheimdienste Daten übermittelt, die er im Rahmen von „G 10-Maßnahmen“ erlangte, soweit „1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist, 2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und 3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.“ (§ 7a Absatz 1) In den Jahren 2010 und 2011 erfolgten keine Übermittlungen dieser Art (Bundestagsdrucksache 17/12773, Bericht vom 13. März 2013, Seite 8)[3]
Verfahren

Die Anordnung solcher Maßnahmen der Geheimdienste ergeht auf schriftlichen Antrag des Behördenleiters des jeweiligen Nachrichtendienstes durch das – je nach Antragsteller – im Einzelfall zuständige Innenministerium des Bundes oder eines Bundeslandes, wobei in diesem Verfahrensstadium eine Überprüfung durch Gerichte nicht vorgesehen ist. Eine Kontrolle auf Rechtmäßigkeit geschieht auf Bundesebene dergestalt, dass das für die Anordnung der Beschränkungen zuständige Ministerium in Abständen von höchstens sechs Monaten das hierfür eingerichtete, aus einer kleinen Zahl Abgeordneter bestehende Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet. Zwischen den Unterrichtungen des Kontrollgremiums obliegt die Kontrolle der Maßnahmen der so genannten G 10-Kommission, deren Mitglieder vom Parlamentarischen Kontrollgremium ernannt werden und die aus einem Vorsitzenden – der als einziger Volljurist sein muss – und drei Beisitzern besteht. In den einzelnen Bundesländern sind zur Kontrolle der Maßnahmen der in Deutschland existierenden 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz entsprechende Gremien aufgrund von Landesgesetzen zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes eingerichtet.

Wie der Systematik des Kontrollverfahrens im Artikel 10-Gesetz zu entnehmen ist, ist ein effektiver Rechtsschutz gegen nachrichtendienstliche Lauschangriffe faktisch ausgeschlossen. Die anstelle gerichtlicher Prüfung des Sachverhalts vorgesehenen politischen Kontrollgremien haben sich in der Vergangenheit aber oft als unzulänglich erwiesen: Bei früheren Abhörskandalen in der Bundesrepublik waren es mitunter politische Entscheidungsträger bis in die Spitze des Ministeriums (vergleiche die Lauschaffäre Traube), die in die rechtswidrigen Maßnahmen involviert waren oder sie sogar initiiert hatten.
G 10-Kommission

Aufgabe: „(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.“

(1) Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können.

Besondere Befugnisse:

(2) Die Beratungen der G 10-Kommission sind geheim.

(3) Der G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; […]. Der Kommission sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.

(5) […]. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

  2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

  3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

[…]

(7) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission über Mitteilungen von Bundesbehörden nach § 12 Abs. 1 und 2 oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich vorzunehmen. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt, soweit das Benehmen einer Landesbehörde erforderlich ist.
Mitglieder der G 10-Kommission

Die vier Mitglieder und ihre Vertreter sind als Vorsitzender Dr. Hans de With (geb. 1932, SPD-Bundestagsmitglied bis 1994) und als stellvertretender Vorsitzender Erwin Marschewski (geb. 1940, CDU-Bundestagsabgeordneter bis 2009), Rainer Funke (geb. 1940, FDP-Bundestagsabgeordneter bis 2005), sein Vertreter ist Hartfrid Wolff (geb. 1971, FDP-Bundestagsabgeordneter seit 2005). Außerdem ist Mitglied Ulrich Maurer (geb. 1948, DIE-LINKE-Bundestagsabgeordneter), sein Vertreter ist Dr. Bertold Huber (geb. 1948, Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main). Vertreter des Mitglieds de With ist Volker Neumann (geb. 1942, SPD-Bundestagsabgeordneter bis 2005). Erwin Marschewski wird vertreten von Rudolf Kraus (geb. 1941, CSU-Bundestagsabgeordneter bis 2005).

Hi mapakoen,
1968 war Kiesinger Bundeskanzler und wenn ich richtig liege hat Willy Brandt als Außenminister diesen Vertrag unterzeichnet.
Umiel

Hallo,

Kanzler war in der großen Koalition Kiesinger. Wenn - was ich nicht weiß - der Vetrag auf Ministerebene unterschrieben sein sollte, wären das entweder der Innenminister (Ernst Benda/CDU) odr der Justizminister (Horst Ehmke/SPD) gewesen. Eventuell war es aber „nur“ eine vereinbarung auf Botschafterebene. Was die damaligen Möglichkeiten der Bundesrepublik betrifft, eine derartige Vereinbarung abzulehnen:

Damals hatte Deutschland noch keine volle Souveränität (das kam erst nach der Wiedervereinigung) und die Aliierten hatten immer noch erhebliche Rechte in Deutschland.

Gruß
kmb

Kann leider nicht helfen - vielleicht Google?