Internationaler Kfz – Verkehr
Die Zulässigkeit der Teilnahme am Straßenverkehr mit ausländischen Fz wird weitgehend durch die §§ 19 ff. FZV geregelt.
Hierneben sind von Bedeutung:
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IntAbK vom 24.4.1926 (Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr)
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Übereinkommen über den Str.-Verkehr vom 8.1.1968 (Wiener Übereinkommen) einschließlich den Europäischen Zusatzvereinbarungen
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Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG)
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Pflichtversicherungsgesetz für ausländische Kfz und Anhänger (PflVersG Ausl)
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Nato-Truppenstatut nebst Zusatzvereinbarungen.
Hiernach ergeben sich aus den §§ 19, 20, 21 FZV folgende Möglichkeiten der teilnahme mit ausländischen Fz am öffentl. Straßenverkehr im Bundesgebiet:
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Mit ihrem Heimatkennzeichen und Nationalitätskennzeichen sowie einem nationalen Zulassungsschein oder
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Mit Ausfuhrkennzeichen und einem internationalen Zulassungsschein.
Gemäß § 20 FZV sind ausländische Kfz i. S. d. §§ 3 (1) FZV zum vorrübergehenden Verkehr zugelassen, wenn sie einen
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Internationalen Zulassungsschein oder einen
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Ausländischen (nationalen) Zulassungsschein haben.
Der ausländische Zulassungsschein muss
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Namen und Anschrift des Eigentümers,
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Hersteller und Fabriknummer des Fahrgestells,
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die Art des Antriebs,
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die Leistung der Antriebsmaschine oder bei Verbrennungsmaschinen den Hubraum,
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das Eigengewicht des Fz (Leergewicht) sowie
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die zulässige Belastung (zGM / zul. Personenzahl)
angeben.
Weiterhin muss er – soweit er nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – mit einer Übersetzung durch eine anerkannte Stelle (z. B. alle amtl. Stellen des Ausstellungslandes, Konsulate, aber auch Automobilclubs und öffentlich bestellte und vereidigte Dolmetscher und Übersetzer an OLG und Landgerichten) verbunden sein. Gemäß § 20 (5) FZV sind Zulassungsbescheinigung und Übersetzung mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.
Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wird teilweise bei
- allen europäischen Staaten außer Weissrussland, Ukraine, Russland, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Albanien, Mazedonien, Jugoslawien und der Türkei sowie
- Hongkong, Neuseeland und Senegal
Auf eine Übersetzung verzichtet.
Ausländische Kfz i. S. d. FZV sind alle Fz, die keinen inländischen „regelmäßigen“ Standort haben, also nicht dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen.
Die Staatangehörigkeit des Halters ist ohne jegliche Bedeutung. So können Deutsche, die im Ausland wohnen, hier ein im Ausland zugelassenes (ausländisches) Kfz führen. Denkbar ist ebenfalls der Fall, dass lediglich das Kfz im Ausland stationiert und dort von einem Beauftragten betreut wird, der Halter jedoch sein Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Hierbei ist zu beachten, dass zwar das Kfz der IntVO (VO über den internationalen Kraftverkehr) unterliegt, der Halter aber im Gegensatz zum ersten Beispiel das Fz bei Nutzung im Bundesgebiet verzollen muss. Als vorübergehend gilt für EU-Angehörige gemäß § 20 (5) FZV ein Zeitraum bis zu einem Jahr, wobei der Zeitablauf
- bei Internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungsdatum und
- bei ausländischen (nationalen) Zulassungsscheinen mit dem Tage des (letzten) Grenzübertritts
beginnt.
Der Internationale Zulassungsschein kann nicht verlängert, nur erneuert (ersetzt) werden.
Beim ausländischen (nationalen) Zulassungsschein ist zu beachten, dass der Zeitraum bei jedem Grenzübertritt erneut anfängt, es sei denn, es liegt bereits eine Wohnsitzgründung im Bundesgebiet vor. Wird der Wohnsitz zwischenzeitlich wieder aufgegeben, fängt die Jahresfrist bei Grenzübertritt erneut an.
Für „Drittländer“ kann bei regelmäßiger Standort-Aufnahme die Frist kürzer sein.
Dasa Fehlen einer im Einzelfall geforderten Übersetzung des ausländischen (nationalen) Zulassungsscheins macht die ausländische Zulassung nicht ungültig, es liegt lediglich eine OWI i. S. d. §§ 20 (3,4), 48 FZV i. V. m. § 24 StVG vor.
Ausländische Kennzeichen bedürfen keiner „Übersetzung“. Sie sind stets – auch in fremdartiger Schrift wie z. B. Arabisch oder Chinesisch – anzuerkennen. Die FZV fordert ausl. Kfz eine Kennzeichnung mit ihrem heimischen Kennzeichen an Vorder- und Rückseite, bei Krädern genügt eine rückwärtige Kennzeichnung.
Neben dem heimischen Kennzeichen ist gemäß § 21 FZV ein ovales Nationalitätskennzeichen zu führen. Bei „ EU-Kennzeichen“ kann hierauf verzichtet werden. Fehlt ein solches, liegt eine OWI gemäß §§ 21, 48 FZV i. V. m. § 24 StVG vor.
Die Verwendung und Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen (frühere Zollkennzeichen) ist abschließend in § 19 FZV geregelt. Hiernach kommt eine Zulassung mit Ausfuhrkennzeichen nur noch in Betracht, wenn ein noch nicht zugelassenes Kfz oder Anhänger, das im Inland nicht regelmäßig betrieben werden soll, mit eigener Triebkraft ausgeführt werden soll. Gleiches gilt entsprechend für Anhänger.
Die Zulassung ist vom Vorliegen eines gültigen Haftpflichtvertrages abhängig und wird auf höchstens 1 Jahr begrenzt.
Die Kennzeichnung erfolgt mit Ausfuhrkennzeichen mit rotem Zulassungsstempel.
An Stelle des Fz-Scheins tritt der internationale Zulassungsschein. Der Fz-Brief ist zu vernichten.
In all diesen Fällen ist gemäß § 19 FZV eine ZB I erforderlich. Zusätzlich kann ein intern. Zulassungsschein ausgestellt werden.
Kopien der Zulassungsscheine kann ich nicht bieten, da es mir nicht möglich gemacht wird Bilder einsetzen zu können.
M.f.G.