Nutzung eines ausländischen KFZ in Deutschland

Ein Unternehmer lebt in Deutschland, weiterhin besitzt er ein Unternehmen in England.
Zwischen beiden Unternehmen pendelt er mit KFZ und Flugzeug hin und her. Das englisches Unternehmen besitzt natürlich Fahrzeuge, mit denen er in England fährt. Wäre es legal, wenn er mit einem Fahrzeug der englischen Firma nach Deutschland fährt? Und falls ja, wäre es legal, damit in Deutschland zu fahren und wenn ja wie lange.

vielen Dank für die Antworten

Hallo,

ja das ist legal…in Deutschland darf man bis zu einem Jahr mit einem
Ausländischen Fahrzeug aus der EU fahren.
In GB allerdings nur 6 Monate…

Abzuklären wäre allerdings die Steuerrechtliche Seite,wenn es sich um keine Kapitalgesellschaft handelt.

Jein
Moin,

interessant zu wissen wäre was für ein Landsmann der Unternehmer ist.
Falls Engländer, ist Deine Aussage richtig.
Falls Deutscher, darf er kein im Ausland zugelassenes Auto in Deutschland nutzen (Hinterziehung KFZ-Steuer).

Gruss Jakob

Wieso?
Hi Jakob,

Falls Deutscher, darf er kein im Ausland zugelassenes Auto in Deutschland nutzen (Hinterziehung KFZ-Steuer).

hmmm, woraus geht denn hervor, dass man als Deutscher nicht mit einem Mietwagen aus England oder Frankreich einfahren darf?

Der Mietwagen waere ja auch nicht in D zugelassen. Und man kann durchaus auch mit einem Mietwagen von Deutschland aus in viele Laender Europas fahren (man benoetigt dann nur die Erlaubnis der Vermietung, was fuer Westeuropa immer kein Problem ist)

Gruss
n.

Darum
Moin,

Hi Jakob,

Falls Deutscher, darf er kein im Ausland zugelassenes Auto in Deutschland nutzen (Hinterziehung KFZ-Steuer).

hmmm, woraus geht denn hervor, dass man als Deutscher nicht
mit einem Mietwagen aus England oder Frankreich einfahren
darf?

Das ganze hat steuerrechtliche Gründe. Siehe dazu §§ 1 und 3 Abs.13 KraftStG. §3 KraftStg regelt, wann eine Steuerbefreiung gilt und da steht:
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben

Also ganz klar, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und ein im Ausland zugelassenes Auto fährt ist steuerpflichtig.
Wer als Deutscher in Deutschland Auto fährt muss eben in Deutschland auch KFZ-Steuer zahlen.
Nach §7 KraftStG ist Steuerschuldner derjenige, der ein ausländisches Fahrzeug im Inland benutzt (muss also nicht der Halter sein).

Der Mietwagen waere ja auch nicht in D zugelassen. Und man
kann durchaus auch mit einem Mietwagen von Deutschland aus in
viele Laender Europas fahren (man benoetigt dann nur die
Erlaubnis der Vermietung, was fuer Westeuropa immer kein
Problem ist)

Na dann fährst Du doch aber als Deutscher ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug, steuerrechtlich also kein Problem.
Es wäre sonst ja auch lustig, denn dann hätte ja jeder Zweite Ausländer in Deutschland sein Auto bei seiner Oma in Usbekistan zugelassen und würde sich somit der KFZ-Steuerpflicht entziehen (von den Zulassungsvorschriften, TÜV etc. mal abgesehen).
Wie ich schon schrieb, man kann für ein ausländisches Auto auch in Deutschland KFZ-Steuer entrichten. Hast Du im Falle einer Kontrolle dann den Steuerbescheid für Deutschland in der Hand ist es kein Problem.

Gruss Jakob

Hi,

Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der
entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder
von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben

nochmal das Ganze. Mein Einwand bezieht sich nur auf Mietwagen, die ein Deutscher im Ausland angemietet hat, um damit nach D zurueckzufahren und sie bei dem Vermieter abzugeben (Beispielsweise, weil ihm jemand im Ausland sein eigenes Auto kaputt gefahren hat). Ich hoffe, du gestehst mir zu, dass dieser Fall moeglich ist. Nach deiner Aussage muesste der deutsche Fahrer dieses Fahrzeugs vor Grenzuebertritt die Steuer zahlen.

Ich werde hierzu mal eine offizielle Meinung einholen.

Gruss
n.

Moin,

nochmal das Ganze. Mein Einwand bezieht sich nur auf
Mietwagen, die ein Deutscher im Ausland angemietet hat, um
damit nach D zurueckzufahren und sie bei dem Vermieter
abzugeben (Beispielsweise, weil ihm jemand im Ausland sein
eigenes Auto kaputt gefahren hat). Ich hoffe, du gestehst mir
zu, dass dieser Fall moeglich ist. Nach deiner Aussage muesste
der deutsche Fahrer dieses Fahrzeugs vor Grenzuebertritt die
Steuer zahlen.

Natürlich ist dieser Fall möglich. Wie die Mietwagenfirmen das regeln kann ich nicht sagen.
Ich könnte mir vorstellen das sowas dann über eine Pauschale vom Vermieter getragen wird.

Ich werde hierzu mal eine offizielle Meinung einholen.

Würde mich auch interessieren wie die das machen.

Gruss Jakob

Der Europäische Gerichtshof hat dazu entschieden…
EuGH vom 2.7.2002 (C-115/00) und die
Auffassung vertreten, dass eine Besteuerung von Fahrzeugen aus anderen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen widerrechtlicher
Benutzung generell nicht mehr relevant sei und dass demnach bei
Antreffen solcher Fahrzeuge kein Verstoß mehr gegen die einschlägigen
Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (Kfz-Steuer)
vorlägen.

1 Like

Voll daneben
Moin,

Der Europäische Gerichtshof hat dazu entschieden…
EuGH vom 2.7.2002 (C-115/00)

in dem genannten Fall ging es um gewerbsmässigen Transport und im speziellen Fall um Kabotagedienstleistungen http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp02/aff/….
Das hat also mit dem hier behandelten Thema nicht das geringste zu tun.
Auch der Schluss, den Du daraus ziehst, ist völlig falsch und ergibt sich auch so aus dem Urteil nicht.
Du vergleichst hier Bohnen mit Bananen.
Ein Urteil, was der ursprünglichen Frage deutlich näher kommt:
http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page…

Gruss Jakob

Nix voll daneben…lesen…lesen…nicht in überheblichem Ton
antworten…

Mit der Verordnung werde nämlich die Beseitigung aller
Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit oder eines vom Ort der Leistungserbringung
verschiedenen Niederlassungsorts bezweckt. Einen Verkehrsunternehmer
zur Entrichtung von Kraftfahrzeugsteuer im Aufnahmemitgliedstaat zu
zwingen, obwohl er sie bereits im Mitgliedstaat der Niederlassung
gezahlt habe, laufe diesem Ziel zuwider.

Hier bringt der EuGH ganz klar zum Ausdruck,das diese antiquierte
Steuerregelung im gewerblichen Bereich nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

1 Like

Nochmal Jein
Moin,

Hier bringt der EuGH ganz klar zum Ausdruck,das diese
antiquierte
Steuerregelung im gewerblichen Bereich nicht mit dem EU-Recht
vereinbar ist.

Trotzdem ging es bei dem EuGH-Urteil in erster Linie um Kabotagefahrten, sprich, gewerblicher Güterkraftverkehr, wovon in der Ursprungsfrage nicht die Rede ist.
Leider geht aus der Ursprungsfrage nicht viel hervor, z.B. ob der Unternehmer eben seinen Wohnsitz in Deutschland hat und zu welchem Zweck er mit dem in GB zugelassenen Auto unterwegs ist.
Das von Dir genannte Urteil bezieht sich eben nur auf den gewerblichen Warentransport. Das frühere Verbot von Kabotagefahrten hatte ja auch ganz andere Hintergründe.

Gruss Jakob

Hi,

Ich werde hierzu mal eine offizielle Meinung einholen.

Würde mich auch interessieren wie die das machen.

ja, unsere super schnellen Staatsdiener. Nach fast 2 Wochen kam nun als erstes die Antwort

… gehen davon aus, dass in diesem Falle keine Kraftfahrzeugsteuer
anfällt … Eine eindeutige Aussage erhalten Sie aber von der hier
zuständigen Stelle, an die ich Ihre Mail weitergeleitet habe.

Needless to say: Natuerlich war das Schreiben bereits an die zentrale Mailadresse, die fuer diese Stelle zustaendig ist, addressiert …

Schau’n mer mal, wie lange die finale Antwort noch auf sich warten laesst.

Gruss
n.

Moin,

ich hatte zu dieser Angelegenheit dem ADAC geschrieben, habe auch noch keine Antwort erhalten.

Gruss Jakob

Moin,

ich habe nun die Antwort vom ADAC. Geregelt wird das Ganze unter den Mitgliedsländern der EU. Demnach ist es für Mietwagenfirmen bei einer entsprechenden Vereinbarung innerhalb der beiden betroffenen Länder möglich auf die Erhebung von KFZ-Steuer zu verzichten, sofern das ausländische Mietfahrzeug innerhalb eines Jahreszeitraums nicht länger als 3 Monate im „Gastland“ genutzt wird.
Ich habe dazu auch eine schöne PDF bekommen. Allerdings ist mir noch unklar, welche Länder nun an dieser Vereinbarung teilnehmen.
Denn problematisch wird es in dem angenommenen Fall erst, wenn sich die Frage stellt wie das ausländische Mietfahrzeug wieder zurück in das Heimatland kommt.
Denn nun müsste erst einmal ein Mieter gefunden werden, der das Fahrzeug zu einer Fahrt in das Ursprungsland des Vermieters zurückführt.
Dies muss nach der EU-Regelung also innerhalb von 3 Monaten geschehen. In der Zwischenzeit darf der ausländische Mietwagen sogar innerhalb des Gastlandes vermietet werden.

Praktisch ausgedrückt heisst das:
Du kannst z.B. in Frankreich ein Auto für die Rückreise nach Deutschland mieten und für max. 3 Monate darf das Auto dann auch innerhalb Deutschlands an Deutsche für innerdeutsche Fahrten vermietet werden. Erst wenn sich innerhalb der 3 Monate kein Mieter findet, der den Wagen für eine Fahrt nach Frankreich mietet, muss die Mietwagenfirma den Wagen von einem Angestellten zurückführen.
Daher sind die Einwegmieten im Ausland für grenzüberschreitende Fahrten auch extrem teuer. Im Zweifel muss eben ein Angestellter den Wagen zurückführen, was für die Mietwagenfirma natürlich teuer ist.

Gruss Jakob

Hi,

Praktisch ausgedrückt heisst das:
Du kannst z.B. in Frankreich ein Auto für die Rückreise nach
Deutschland mieten und für max. 3 Monate darf das Auto dann
auch innerhalb Deutschlands an Deutsche für innerdeutsche
Fahrten vermietet werden.

nun, die Antwort des „Amtes“ laesst natuerlich weiterhin auf sich warten … und wahrscheinlich ist der Artikel dann schon lange im Archiv :wink:

Gruss
n.