Wir haben vor 8 Monaten einen Teil eines Doppelhauses mit Garten gekauft. Das Grundstück mit Haus war und ist im Grundbuch nicht geteilt, so dass wir laut Kaufvertrag und Grundbuch 50% der Gesamtimmobilie erworben haben. Und das ohne diese 50 % genau im Grundbuch definiert sind. Die anderen 50 % gehören also einer anderen, fremden Person. Wir wissen keine gute Ausgangslage für einen Grundstückskauf, aber der Preis hat es gerechtfertigt.
Nunmehr sind wir dabei das gemeinsam mit dem andren Eigentümer zu ordnen, eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erstellen und somit eine ordentliche Teilung der Wohnungen und dazugehörigen Flächen dann im Grundbuch zu verankern.
Bisher waren die Flächen unter den beiden Eigentümern mit einer zusätzlichen, nicht im Grundbuch hinterlegten, Vereinbarung aufgeteilt. Dort war definiert, wer welchen Teil des Hauses und Garte nutzen durfte. Es handelte sich um eine Nutzungsvereinbarung die vor über 30 Jahren handschriftlich bei einem Notar geschlossen wurde. Nunmehr ist eine Partei verstorben und die Erben haben deren 50 % am Grundstück und Haus an uns verkauft.
In der aktuellen Situation zählt also nunmehr nur das im Grundbuch hinterlegte Eigentum von 50% ohne eine konkrete Aufteilung. Die zwischen den damaligen Parteien beschlossene Aufteilung galt aus unserer Sicht auch nur bis zum Tod einer der Parteien und ist für uns nicht gültig.
Da wir mit der anderen Partei sehr gut auskommen, haben wir mündlich besprochen, dass wir die ersten Monate nach dem Kauf bis zum Erstellen der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der damit verbundenen Flächenzuordnung die Flächennutzung so wie bisher gewohnt erst einmal weiterleben und dann neu ordnen. Wir leben also aktuell mit der Aufteilung aus dieser Vereinbarung und nutzen auch die Gartenteile entsprechend
Nun meine Frage: Die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erstellen und der Bearbeitungsvorgang beim Bauamt dauern aktuell recht lange und wir werden diese erst ca. Dezember / Januar erhalten. Das wären dann 10 Monat nach dem Kauf des Grundstücks.
Kann sich durch diese vorübergehende Weiternutzung der Bestandfläche eine Art „konkludentes Verhalten“, bzw. Gewohnheitsrecht ableiten? So dass der andere Eigentümer weiterhin Anspruch auf die vor 30 Jahren festgelegte Aufteilung hat, weil wir diese weiter so gelebt haben?
Vielen DANK für die Mühe!
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