Hallo,
in B-W sind Nutzungsänderungen, durch die Wohnraum entsteht verfahrensfrei nach
§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben (1) … (2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn 1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder 2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.
Wenn man ein Haus kauft, das im Lageplan als WirtG bezeichnet ist, hat es noch keine Nutzungsänderung erfahren zumindest was die Ämter angeht.
Es handelt sich um ein Gebäude der Klasse 1-3.
Was bedeutet das für den Kauf und die (zukünftige) Nutzung durch den Käufer? Welche Konsequenzen hat das, außer dass es möglicherweise nicht regelkonform ist?
Danke und Grüße, ynot
Hallo!
Das bedeutet, wenn man ein Wohnhaus umbaut/erweitert um weitere Wohnungen zu schaffen, dann ist das keine Nutzungsänderung (Vorher Wohnen, nachher auch immer noch Wohnen)
Man muss also keinen entsprechenden Antrag stellen. Eine Baugenehmigung braucht man schon.
In allen anderen Fällen schon.
Wenn man also aus einem WirtG (Wirtschaftsgebäude) Wohnraum machen will, egal ob für sich selbst oder zur Vermietung, dann braucht man eine Zustimmung zur Nutzungsänderung und die Baugenehmigung sowieso.
MfG
duck313
Danke Duck
…, dass du mir mal wieder deutlich machst, dass es sinnvoll ist abzusteigen, wenn man auf einem toten Pferd sitzt ;-). Schwante mir irgendwie auch schon, wollte es nicht wahrhaben.
Aber was passiert, wenn man die nicht erklärte Nutzungsänderung mitkauft und „einfach“ übernimmt? Eine Nutzung, die durch „ständige Übung“ mindestens 30 Jahre und viel mehr schon praktiziert wird? Klar, dass man das „nicht darf“, aber was sind die Konsequenzen? Wohl Nutzungsuntersagung z.B. aber wer tut das und wie wird das im Normalfall durchgesetzt? Ich nehme an, das macht die untere Polizeibehörde in Form von Gemeinde/Stadt/Landratsamt? Im Baurecht gibt’s wohl kein Gewohnheitsrecht und keine Verjährung? Man kauft über Makler ein Haus und muss genau hinsehen, dass es sich um ein WirtG handelt. (Ja ich weiß auch, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, hat mir mein Papa auch schon gesagt.)
Grüße
Moin,
für die Finanzierung es ist erst mal ein „Gewerbeobjekt“… standard hier gilt: 50% EK wird erwartet und die Zinsen liegen bei 10 Jahren bei über 3%
Kann man umgehen, wenn man der Bank gleich sein Bauvorhaben (auch wenn es nichts zu bauen gibt) durch einen Architekten komplett mit Kostenaufstellung und(!) Genehmigung der Baubehörde vorlegen kann (schwierig, weil man ist ja noch nicht Eigentümer).
Was nun genau „verfahrensfrei“ bedeutet, kann ich Dir in ca. 14 Tagen sagen - dann werde ich meinen Termin im Amt gehabt haben
LG
Ce
Es gibt im Baurecht sehrwohl eine Verjährung und ein Gewohnheitsrecht gab´s noch nie und gibt´s auch nicht in D. ramses90
Hi Ramses,
danke, und ich wäre für weitere Erhellung noch mehr dankbar, wie lange ist diese Verjährungsfrist? Und wenn erst verjährt ist und dann verkauft wird, bleibt die Verjährung erhalten?
Grüße ynot
§ 634 a BGB 5 Jahre https://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html
Können auch 2 oder 4 Jahre sein. http://www.baurecht-ratgeber.de/baurecht/gewaehr/content_03_02.html ramses90
Hi,
das sind leider alles Verjährungen der Handwerker und Werksverträge zu Grewährleistungen. Die Ämter haben da noch lange Zugriff. So verjährt eine nicht-erteilte Baugenehmigung nie und die Abrissverfügung kann auch nach vielen Jahrzehnten noch kommen…
Grüße
es wäre mir neu, dass da irgendwas verjährt - da kenne ich nur „Aussetzung des Vollzugs“.
In dem Fall: Bauamt: „keine Abrissgenehmigung der Garage… Wieder erstellen oder zahlen Sie …“
Denkmalschutzbehörde: „Keine Genehmigung erteilt, aber zu dulden“ Bauamt: „… wird der Vollzug ausgesetzt“ ohne Zeitraum, wie lange…
War 2006 noch im Katasterplan drin, gab etwas Diskussionen beim Notar aber seit dem nichts mehr gehört davon…
Würde man tun, wenn man das wollte und finanzieren wollte (resp. könnte). Den Architekten und die Genehmigung. Die Frage stellt sich bei einem vor 120 Jahren als Werkstatt gebauten Gebäude, das schon mindestens 40 Jahre , vielleicht sogar seit oder vor dem 2. WK zum größten Teil „wohnwirtschaftlich“ genutzt wird. Wirtschaftlich ist ein Kauf als Wohnraum hier nur, wenn eben keine Umnutzung nach den aktuellen Regeln von 2019 (Baugenehmigung nach heutigem Standart) stattfindet, nach den Regeln zum Zeitpunkt der 1. Um-Nutzung wäre das gut machbar, das gibt’s aber nicht zur Auswahl.
Grüße, ynot
um eine energetische Sanierung wirst dann nicht umhin kommen.
Im hessischen Baurecht heißt es sinngemäß: wenn die Anforderungen des Bauwerks mindestens dem ursprünglichen Zweck entsprechen, dann ist kein erneuter Nachweis zu erbringen.
Will heißen: oft Auslegungssache. Für das eine Fabrikgebäude einer Spinnerei von 1850 wollten das (hier Bayrische) Bauamt eine neue Statik haben… und das mit nur einem kleinen Teil der ursprünglichen Pläne…
Leider oft Roulette - aber wo kein Kläger, da kein Richter
… natürlich nicht, mir geht’s um Auflagen, Knebel und anderes von Amts wegen. Ansonsten bin ich Befürworter von energetischem und anderem Sanieren, allerdings gibt es oft mehr als die eine (vorgeschriebene) Lösung, die zum Ziel führt, und ich habe gerne die Freiheit…
… die Frage bleibt:
wer setzt denn die nicht genehmigte Nutzung durch bzw. untersagt die und was hat die Behörde in der Hand? Wer verhängt wie hohe Bußgelder oder Auflagen?
Ist auch eine Frage in den Zeiten der Wohnungsnot in Süwestdeutschland, dass das eigentlich am Besten geduldet bleibt, denn in dieser Grauzone existieren nicht wenige WGs und Wohnungen, die sonst auch noch dem Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung stehen (ich habe in den letzten Jahren in mehreren gewohnt)