Guten Tag,
Folgendes Szenario: Am Morgen des 31.10.13 wird ein korrekt parkendes Motorrad von einem LKW beim Rückwärtsausparken angefahren und fällt auf einen Anhänger. Bei dem Versuch des Unfallverursachers, das Motorrad wieder aufzurichten, fällt ihm dieses nun auf die linke Seite. Der Unfallverursacher ruft nun die Polizei und der Schaden bzw. der Tathergang wird aufgenommen. DIe Polizei weckte den Geschädigten, der ein Mittagsschlaf hielt, und informierte ihn, das sein Motorrad von einem LKW angefahren wurde.Bei der routinierten polizeilichen Tatbestandsaufnahme bekennt sich der Unfallverursacher nun schuldig.
Am 01.11.13 lässt nun der Geschädigte sein Motorrad in eine Vertragswerkstatt x transportieren (befördert es nicht! selbst), und erbittet einen Kostenvoranschlag für die gegnerische Versicherung und den Unfallverursacher. Als dieser nun ankam, versuchte der Geschädigte mehrmals den Unfallverursacher zu kontaktieren um ihm die Kosten mitzuteilen. Nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen entscheidet sich der Geschädigte nun die gegnerische Versicherung anzurufen und erfährt dort, dass der Unfall nicht gemeldet wurde, weshalb sich alles unnötig herauszögerte. Nun bestand die gegnerische Versicherung auf eine Gegenüberstellung und schickte einen KFZ-Gutachter, der, zusammen mit dem Geschädigten und Verursacher, am 11.12.13 in der Werkstatt x zum Gutachtertermin erschien um das Motorrad zu begutachten. Nach dem Termin erfuhr der Geschädigte, dass der Bericht wohl in der Woche vom 16.12.13-20.12.13 bei der Versicherung eingehen wird, und dass dann alles weitere geklärt wird.
Nun zu der Frage:
Kann der Geschädigte für die Dauer vom 01.11.13 bis zum dato 11.12.2013 einen Nutzungsausfallanspruch auf sein Motorrad erheben? Es ist eine Maschine die ganzjährige gefahren wird. Trotz der Tatsache das der Geschädigte Student ist, benötigt er die Maschine für nebenberufliche Zwecke, da er als selbständiger Nachhilfelehrer von A nach B fährt und dies aufgrund von Zeitdruck mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu vereinbaren wäre. Ein Zweitfahrzeug ist nicht vorhanden.