Nutzungsvereinbarung - Gültigkeit nach Verkauf Grundstück

Ich habe eine Frage zum Immobilienrecht

Es gibt ein Grundstück (Gartenfläche) mit zwei fremden Grundstückseigentümern – im Grundbuch sind diese ohne konkreten Flächenzuordnung! einfach mit jeweils ½ Eigentumsanteil vermerkt .

Die Flächen wurde dann mit einer nicht dinglichen Vereinbarung / ohne Grundbucheintrag zwischen A und B aufgeteilt und über die letzten 30 Jahre so gelebt. In dieser Vereinbarung wird nur beschrieben, wer welche Grundstücksteile nutzen darf. Es gibt keinen Vermerk zu Laufzeit / Kündigung, Tod usw… Da aus DDR-Zeiten findet sich auch kein Bezug zum späteren WEG und den dortigen Definitionen

Jetzt ist B verstorben und die Erben verkauften ihren 1/2 Anteil an C.

Ich als C möchte als neuer Eigentümer nun mit A die ursprüngliche Zuordnung der Flächen etwas anpassen.
A weigert sich jedoch mit der Begrünung, dass die alte Nutzungsvereinbarung weiter Bestand hat und für sie uneingeschränkt gilt.

Daher meine Frage, ob das wirklich so ist und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage die Nutzungsvereinbarung weiter gültig sein könnte. Der Notar hatte die Vereinbarung im Kaufvertrag als existent aber nicht bindend vermerkt und zu einer dinglichen Vereinbarung geraten. Aber der Kaufvertrag für das 1/2 ist ja nur mit den Erben von B und mir © geschlossen worden, Der 1/2 Anteil von A war ja beim Verkauf nicht betroffen, A hat also auch nicht mit den Kaufvertrag gezeichnet.

Vielen DANK!

Servus,

was tun - dann müßte er dafür sorgen, dass er nicht nur Miteigentümer zu 1/2 Eigentumsanteil ist, sondern tatsächlich Eigentümer irgendeines Grundstücks.

Im Augenblick kann er über das Grundstück nur als Miteigentümer bestimmen.

Schöne Grüße

MM

In dem Verfahren war bislang ein Jurist beteiligt. Wenn der die Vereinbarung als „nicht mehr bindend“ bezeichnet, dann würde ich das einfach mal glauben.

Ist für solche Probleme nicht ein Schiedsmann genau richtig?

DAS klingt nach Streit…

In wie weit eine gütliche Einigung da noch möglich sein wird?
Rechtlich ist das alles kompliziert, da ihr beiden gleichberechtigt seid… bleibt also quasi immer bei einem Patt - egal wie man das wendet.
Letztlich zählt die ehemalige Vereinbarung nach meinem bescheidenen Wissens nicht, wenn in dem „Vertrag“ keine Rechtsnachfolge geregelt ist.

Aber dann greift auch wieder: ihr seid gleichberechtigt… ihr müsst euch einigen… (dann würde ich es aber auch gleich eine Teilung vornehmen)

D.h. das Grundstück gehört beiden zur ideellen Hälfte. D.h. jedem gehört jeder mm² zur Hälfte. Dinglich abgesicherte konkrete Nutzungsrechte an einer abgrenzbaren Fläche ergeben sich hieraus nicht. Insoweit geht die Annahme fehl, dass durch den Verkauf irgendwelche Teilflächen betroffen sein sollten. Daher ist es im Ergebnis recht egal, ob der Käufer jetzt in die bisherige Regelung „eingestiegen“ ist, oder nicht. Er hat schlicht und ergreifend kein Recht irgendeine ausschließliche Nutzung einer konkreten Fläche, als der zu begehren, deren Nutzung ihm aktuell angeboten wird, solange deren ausschließliche Nutzung durch ihn nicht dinglich gesichert ist. Vielmehr kann er froh sein, dass der Miteigentümer (natürlich auch im eigenen Interesse) bereit ist, sich an eine bisherige Aufteilung konkreter Nutzungen zu halten. Denn beide haben hier mit ihren 50%-Anteilen genau die gleichen Rechte.

2 Like