Eine NV-Bescheinigung wird auf Antrag für drei Jahre ausgestellt, wenn das zu versteuernde Einkommen (davon gibt es nur eines), d.h. alle Einkünfte (einschließlich derer aus Kapitalvermögen) minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen unter dem Grundfreibetrag bleiben.
Mit dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, eine ausgestellte NV-Bescheinigung im Original zurückzugeben, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern.
Dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie im vorgelegten Fall „weniger als früher“" ausmachen, reicht nicht zur Begründung eines Antrags auf NV-Bescheinigung aus. In diesem Antrag muss alles aufgeführt werden, was auch in einer ESt-Erklärung angegeben wird - es ist im vorliegenden Fall also (falls das zu versteuernde Einkommen tatsächlich unter dem Grundfreibetrag bleiben sollte) überflüssig, statt des einen Formulars ein anderes einzureichen, und die dann erhaltene NV-Bescheinigung gleich im Folgejahr wieder zurückzugeben.
Die Besteuerung von Kapitalerträgen nach tatsächlichem ESt-Satz, wenn dieser vielleicht unter 25 Prozent liegt, kann man viel einfacher dadurch erreichen, dass man die Günstigerprüfung für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der ESt-Erklärung beantragt. Dann hat man den ganzen Zirkus nur einmal am Hals, es macht nichts aus, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet, und es bleibt nichts in der Wiedervorlage.
Schöne Grüße
MM