O2 hat ungefragt auf NGN bzw. VoIP umgestellt

Hallo,
ich hatte einen Umzug innerhalb des Hauses (gleiche Adresse). Es
musste ein Techniker kommen und auf eine neue/andere Telefondose
schalten. Meine Rufnummer habe ich behalten.

>Im gleichen Zuge schickte mir O2 ungefragt und gegen meinen Wil-
len neues Equipment zu (O2 Box 4421). Ohne meine Kenntnis setzte
man den neuen Anschluss als reines DSL Signal und kein separates
Telefonsignal mehr. Telefonieren könne ich jetzt ja über DSL sag-
te man mir beim Kundendienst. Toll

Nur will ich das alles nicht!!!

Ich will mein Equipment selber wählen (Modem, Splitter, Router mit integrierter Firewall)

Ich will auch bei Stromausfall noch telefonieren können (z.B. Hilferuf übers Festnetz)

Ich will/brauche kein W-LAN, was sich automatisch nach einem Stromausfall immer wieder selbst einschaltet (Kopfschmerzen davon)

Ich will keine scheiß Fertigbox 4421, die alles enthält aber nichts in wirklich guter Qualität und noch nicht einmal 2 Anschlüsse für ABW und FAX hat

Ich will keine scheiß Fertigbox 4421, die sehr leise, hochfrequente Töne aussendet

Und ich will vor allem keine immer unzuverlässigere, anfälligere Technik, die völlig überlastet ist. Das ist eine Verschlechterung!

Meine Frage daher: Kann ich NGN bzw. VoIP wieder abstellen/umstellen
lassen? Zurück auf DSL + Telefonsignal aus der Telefondose? Habe ich
einen Rechtsanspruch darauf? Die dürfen mir doch nicht einfach unge-
fragt so eine Schei*ße aufzwingen.

Danke und Gruß,
Yedi386

Hallo,

Rechtsfragen zu konkreten Fällen dürfen wir nicht diskutieren, da hat das Rechtsdienstleistungsgesetz was dagegen.

Aber schau mal, was der xstrom dir trotzdem sagt:

„Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.“

http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__46.html

Danke
Das hilft schon, danke! Inzwischen haben die sich auch schon
auf meine e-mail gemeldet. Nämlich, dass ich in 3-4 Tagen ei-
ne persönliche Antwort auf meine Anfrage erhalte.

Man darf gespannt sein…