Obduktion nach Mord 1929

Guten Tag alle zusammen,

ich möchte gerne wissen welche Richtlinien für die Obduktion einer Leich nach einem Gewaltverbrechen in ländlichen Gebieten inOberbayern volagen.
Zeitraum 1929.
Brauchte man eine richterliche Anordnung, wenn nicht welche Stelle hat dies erledigt und welche Ärzte waren dazu befugt.

Liebe Grüße und ich freue mich auf Antwort

reginaanna

Hallo reginaana,

1879 ist die Strafprozessordnung in Kraft getreten; die Paragraphen, die sich mit der Leichenöffnung beschäftigen, sind die §§ 87ff:

§. 87.

Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Aerzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen. Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.
Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.
Behufs der Besichtigung oder Oeffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.

§. 88.

Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.

§. 89.

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Oeffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken. [269]

§. 90.

Bei Oeffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob dasselbe nach oder während der Geburt gelebt habe, und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.

Quelle: http://de.wikisource.org/wiki/Einf%C3%BChrungsgesetz…

Gruß - Rolf

Hallo,

das kommt auf den jeweiligen Gerichtsbezirk an.Sofern dort kein Pathologischer Dienst (zum B. an einer Universität) vorhanden war,übernahm der Amtsarzt des jeweiligen Gemeindebezirkes diese Aufgabe.

In den größeren Städten wie zum B. Nürnberg,München usw. gab es aber 1929 bereits eine eigene Gerichtsmedizin.
Wenn die ermittelnden Beamten Rückrat hatten,so konnten sie diesen
auch auf das Land anfordern.

Hallo Frank, Danke für die Information.
Mein Gebiet wäre Mittenwald in Oberbayern, der Ort hatte 1929 zwei Ortspolizisten und zwei Landpolizisten. Garmisch oder das noch eigenständige Partenkirchen wären die nächsten größeren Orte, in Garmisch gab es auch schon ein Amtsgericht. Also müsste von dort der Amtsarzt kommen…normalerweise. Bin ich damit auf dem richtigen Weg?
Freue mich auf Antwort
Reginaanna

Hallo Rolf, galt diese Verordnung auch noch nach dem 1. WK in der Weimarer Republik? Wenn ja vielen Dank für die Ausführungen.
Liebe Grüße
reginaanna