Hallo,
und noch eine Frage an KV Experten.
Folgender Fall:
Hr. A ist familienversichert über Mutter B, fällt aus der Familienversicherung wegen zu hohen Einkommens des Ehemannes von B. Dies stellt die Kasse ein Jahr später fest und fordert rückwirkend Beiträge für freiwillige Versicherung ab Februar 2018.
A befindet sich von Januar bis April im außereuropäischen Ausland, hat dort eine eigene KV (Nachweis vorhanden) und kann den Auslandsaufenthalt über Tickets nachweisen. Nach dem Auslandsaufenthalt besteht zunächst keine Anstellung, Studium o.ä., also steht nun rückwirkend freiwillige Versicherung an.
Die KV fordert die rückwirkenden Beiträge aber bereits ab Februar, obwohl da ja die Auslands-KV bestand und die deutsche Versicherung ja in dem Zeitraum eh nicht geleistet hätte, mit Hinweis auf die obligatorische Anschlussversicherung, da sie ja A sonst nicht mehr aufnehmen müsse (A war bis Ende der Familienversicherung das ganze Leben gesetzlich versichert).
Ist es tatsächlich so, dass man die Beiträge für Februar und März trotz des außereuropäischen Auslandsaufenthaltes bezahlen muss?
Danke schon mal!