öD: Wieviel Lohndumping und wieviel unbezahlte Überstunden "erlaubt"?

Hallo,
es geht um ein Bundesland, dass bereits Grundschullehrern mind. A13/E13 vergütet.
Um Geld zu sparen und die prekäre Situation mancher Akademiker auszunutzen, plant es ein Quereinsteigerprogramm für 1 Schulfach, für das diese Akademiker fachlich nur z. T., schulisch-pädagogisch gar nicht ausgebildet sind.
Sie sollen direkt normalen Schulunterricht geben, auch in weiterführenden Schulen, Teilzeit 25-50%. Es sollen die üblichen Arbeitszeitberechnungen gelten.
Als Vergütung ist ca. EG 9a geplant, d. h. in der Endstufe erhalten bereits die angestellten Grundschullehrer ca. 40 % mehr brutto!
Außerdem sind sich Fachleute einig, dass diese Quereinsteiger bei den üblichen Arbeitszeitberechnungen weit mehr als jew. 100% unbezahlte Überstunden machen müssten, da ihnen die fachliche Ausbildung z. T. und die schulisch-pädagogische Ausbildung komplett fehlt.
Aus bezahlten 25-Stellenprozenten würden dann real 50-70%, das Meiste davon unbezahlt.

  1. Wieviel Lohnabstand von solchen Quereinsteigern zu regulären Lehrern wäre noch rechtens?
  2. Wären die besagten bis zu 40% brutto Lohnunterschied rechtens?
  3. Wieviel Prozent unbezahlte Überstunden kann der Staat verlangen? (In diesem Fall mehr als 100%!)
  4. Wie kann sich der prekäre Quereinsteiger, der auf die Stelle angewiesen ist, wehren?

Frdl. Gruß!

Hallo,

Bei dieser Frage kommt es darauf an, in welcher Entgeltgruppe derartige Lehrkräfte ohne pädagogische Ausbildung evtl. schon berücksichtigt sind. Du müßtest also erst einmal die Eingruppierungsmerkmale des TV-L studieren.

1a.
Besteht allerdings keine beidseitige Tarifgebundenheit (AG und AN), dann gilt der TV-L erst mal gar nicht.

Kann sein, kann nicht sein, kommt auf die konkreten Aufgaben an.

Kein AG kann unbezahlte Überstunden verlangen. Für was sollen denn Überstunden anfallen?

Indem er oder sie die Sache (zB einen Entwurf des Arbeitsvertrages) einem anwaltlichen Fachmenschen, der insbesondere auch Expertise im Tarifvertragsrecht des öD hat, zur Prüfung vorlegt. Hoffentlich hat der „Quereinsteiger“ nicht am Rechtsschutz im Arbeitsrecht gespart.

&tschüß
Wolfgang

&tschüß

Das könnte fast schon Satire sein.

Ein Lehrer hat 25,5 Unterrichtsstunden = 19 Zeitstunden pro Woche zu leisten, bekommt aber das Gehalt für die volle normale Wochenstundenzahl des Tarifs. Wie er alles, was nicht Unterricht ist, in dieser normalen Wochenstundenzahl unterbringt, ist sein Problem. Und da wären Konferenzen, Elternsprechtage und andere Veranstaltungen, so wie Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen von Klassenarbeiten und so weiter. Nicht alles davon lässt sich in die Ferien schieben.

Nun mag ein AG seinen AN nicht zu unbezahlten Überstunden zwingen können, aber das tut er ja nicht - der AN macht das ja anscheinend freiwillig, und da auch diese freiwilligen Überstunden praktischerweise nicht dokumentiert werden, sind sie sozusagen gar nicht real.

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Der Knackpunkt ist, dass Lehrer nicht mit Stechkarte im Büro genau ihre Arbeitszeit und Überstunden erfassen lassen können, sondern „Vertrauensarbeitszeit“ haben, angeblich bei Vollzeit real ca. 50 Wochenstunden!
Ein Quereinsteiger, der „on the job“ z. T. den Lehrstoff und komplett das Schulisch-Pädagogische neu lernen muss, hat wohl zumindest viele Jahre lang doppelt soviel Zeitaufwand wie ihm bezahlt wird.
Das meine ich mit: 25 Stellenprozente, aber 50% reale Arbeit, also 100% unbezahlte Überstunden.
Auch heute gibt es akademisches Prekariat, dass solche Angebote annehmen muss!
Und Bundesländer, die sie moralisch verwerflich oder auch illegal ausbeuten.
Ich erinnere an den jahrelangen Skandal, bei Jahresverträgen nur 11 Monate zu bezahlen, obwohl die Lehrer in Dauerstellung auch die Sommerferien als Überstundenausgleich (keinesfalls als Bonus) bezahlt bekommen.
Gibt es nicht längst Grundsatzurteile, dass die Arbeitszeitberechnung für solche Quereinsteiger der Realität angepasst werden müssen, da anderfalls illegal viele unbezahlte Überstunden anfallen?

Das kann so sein, muss es aber nicht. Wenigstens nicht zu den von Dir angegebenen Zeitanteilen. (Gibt es Belege für en erhöhten Arbeitsaufwand und die Länge der „Einarbeitungszeit“?)
Damit sind wir wieder bei einer Behauptung, die sich wahrscheinlich so nicht belegen lässt. Damit wird es in einem Rechtsstreit schwierig.