Öffentliche Aufführung einer Bearbeitung eines geschützten Werkes

Hallo zusammen,

wenn man mal Youtube durchstöbert, kann man auf viele Bearbeitungen von bekannten Liedern stoßen. Z. B. wird Leonhardt Cohens „Hallelujah“ hier (https://www.youtube.com/watch?v=XYKwqj5QViQ) mit einem eigenen Text aufgeführt. Es ist also eine Bearbeitung.

Wie ist das rechtlich? Musste der Pfarrer sich eine Genehmigung für die Aufführung? Musste eine weitere Genehmigung für die Veröffentlichung in der Kirche besorgt werden?
Welches Recht gilt eigentlich? Cohan ist Kanadier, er ist bei Sony (soweit ich weiß) unter Vertrag, der Pfarrer ist Brite, und ich sitze in Deutschland.

Vielen Dank,
Bombadil

Um was für eine Glaubensgemeinschaft handelt es sich genau? Die katholische und die evangelische Kirche in Deutschland haben Rahmenverträge abgeschlossen, über die das Copyright in Bezug auf die Verwendung im Gottesdienst abgegolten ist.

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Vielen Dank! Diese Rahmvereinbarungen kenne ich, sie beziehen sich auf die Lieder in den kirchlichen Gesangbüchern. Oder irre ich mich da, und sie gelten für alle geschützten Lieder? Das wäre mir neu.

Im Rahmen dieser Rahmenvereinbarungen dürfen die Lieder in den kirchlichen Gesangbüchern in den Gottesdiensten gesungen werden, und es dürfen auch Liedblätter erstellt werden. Weiter gehen die Rechte aber m.W. nach nicht.

Korrekturen und Ergänzungen gerne!

Bombadil

Die Rahmenvereinbarung geht meines Wissens über das Gesangbuch hinaus und umfasst sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke, die im kirchlichen Rahmen zur Aufführung kommen.

Das wäre genial - hast du dafür eine Quelle zur Hand? (Ansonsten suche ich gerne selber.)

Vielen Dank!

Ich habe das leider nicht googlen können; bin mir aber ziemlich sicher, dass es stimmt. Ggf. würde ich mal beim Dekanat oder der Diözese nachfragen.

Vielen Dank noch einmal. Für die mich betreffende Kirche (ELKB) habe ich Verträge zwischen EKD und GEMA gefunden: https://kirchenrecht-ekd.de/list/geltendes_recht

Und du hast Recht: Es scheint nicht auf die im Gesangbuch abgedruckten Musikstücke beschränkt zu sein, sondern für alle durch die GEMA geschützten Stücke zu gelten. Die EKD zahlt der GEMA eine jährliche Pauschale. Es gibt eine Vereinbarung über die Verwendung in Gottesdiensten und eine für Kirchenkonzerte.

Da die Bearbeitung eines Stücks immer erlaubt ist, und die Verwendung der Melodie aufgrund des Vertrags erlaubt ist, sollte eine bearbeitetes Stück mit geschützter Melodie, aber eigenem Text in Gottesdiensten und Kirchenkonzerten aufführbar sein.

(Das beantwortet zwar nicht meine Ausgangsfrage nach dem englischen Pfarrer - aber meine implizite Frage nach der Rechtslage in Deutschland.)

Viele Grüße
Bombadil

Freut mich, dass Du fündig geworben bist. Meines Wissens gilt die Vereinbarung auch über die Aufführung in Kirchen hinaus in Gemeindehäusern und auf Gemeindefesten?

Hi Fips,

gemäß https://kirchenrecht-ekd.de/document/3084 (Achtung: nur EKD!) gilt

Durch den Pauschalbetrag nach Ziffer 2 sind abgegolten:

( 1 ) Konzertveranstaltungen mit Werken der ernsten Musik im Sinne der Vergütungssätze E für Konzerte der ernsten Musik, die die in Ziffer 1 (1) angegebenen Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen, sowie

( 2 ) Musikaufführungen bei Veranstaltungen, z. B. Gemeindeabende, auch Gemeindefeste wie »Bunter Abend«, Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u.ä. ggf. auch mit Unterhaltungsmusik, die die in Ziffer 1 (1) angegebenen Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen, und für die weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben werden und die nicht überwiegend mit Tanz verbunden sind.

Viele Grüße

Bombadil

Danke für die Info! Ich denke, in der katholischen Kirche verhält es sich ähnlich.