Hallo Rechts-Experten,
weiss jemand, wo steht, dass man sich auf einigen öffentlichen Grunstücken frei bewegen darf (z.B. Park), auf anderen nicht (z.B. Schulgrundstück)?
Danke
…Michael
Hallo Rechts-Experten,
weiss jemand, wo steht, dass man sich auf einigen öffentlichen Grunstücken frei bewegen darf (z.B. Park), auf anderen nicht (z.B. Schulgrundstück)?
Danke
…Michael
Hi,
Hallo Rechts-Experten,
bin ich zwar nicht, aber…
weiss jemand, wo steht, dass man sich auf einigen öffentlichen
Grunstücken frei bewegen darf (z.B. Park), auf anderen nicht
(z.B. Schulgrundstück)?
Ein Schulgelände ist kein öffentliches Gelände sondern ein Privatgelände - nur das der Eigentümer die öffentliche Hand sein kann (es gibt ja auch Privatschulen).
Gruß
Stefan
Das ist so:
weiss jemand, wo steht, dass man sich auf einigen öffentlichen
Grunstücken frei bewegen darf (z.B. Park),
Parks und Grünalagen, sowie Straßen etc. werden per Gesetz bzw. Rechtsverordnung dem Gemeingebrauch gewidmet. D.h. jeder darf sie, unter Beachtung der anderen dort gültigen Regeln, betreten.
Bsp Grünalagengesetz Berlin:
Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
(Grünanlagengesetz – GrünanlG)
§ 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen.
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
alle gärtnerisch gestaltete Anlagen, Spielplätze, Freiflächen,
waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die
entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild
oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach
den folgenden Vorschriften gewidmet sind.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Friedhöfe,
Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des
Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416).
§ 2 Widmung und Einziehung
(1) Eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 erhält die Eigenschaft als
öffentliche Grün- und Erholungsanlage durch Widmung. Vor der
Widmung ist die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Aus der
Widmung ergibt sich die Zweckbestimmung.
(2) Die Widmung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen.
,auf anderen nicht
(z.B. Schulgrundstück)?
Schulgrundstücke, z.B. der Schulhof oder die Flure sind zwar partiell der der öffentlichkeit zugänglich, hier übt aber, da sie nicht der öffentlichkeit gewidmet sind, die Zuständige Schulbehörde, als Vertreter des Eigentümers (wohl des Bundeslandes), bzw die Lehrerschaft, das Hausrecht aus.
Das Bedeutet, sie kann eine Hausordnung erlassen und Personen verbieten auch den tagsüber öffentlich zugänglichen Teil des Geländes zu betreten.
Der nicht öffentliche Teil, der durch verschlossene Tore, Türen o sonstige Sicherungsmaßnahmen versperrt ist darf auch ohne Verbot nicht betreten werden, da dies einen Hausfriedensbruch darstellt - z.B. auch über den Zaun klettern nach Schulschluß um auf dem Hof Fußball zu spielen.
Ebenso stellt das verweilen nach Aufforderung zum Verlassen oder nach Betretungsverbot einen Hausfriedensbruch dar.
§ 123 StGB - Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind,
widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt,
auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Erläuterung:
abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind
Abgeschlossene Räume sind solche Räume, die eine
bauliche Begrenzung enthalten, die dem Befriedetsein entsprechen.
Bauliche oder natürliche Hindernisse müssen also ein allgemeines
Betreten verhindern. Auch bewegliche Sachen können abgeschlossene
Räume sein, z. B. Gepäckwagen, Dienstabteile, Busse usw.
Ein solcher abgeschlossener Raum ist zum öffentlichen
Dienst bestimmt, wenn in ihm öffentlich-rechtliche Geschäfte erledigt
werden, die zumindest mittelbar im öffentlichen Interesse liegen. Das
Hausrecht dient dazu, Störungen durch Außenstehende abzuwehren.
Es regelt z. B. nicht das Verhältnis zwischen Schulvorständen und
Lehrern.
Hoffe das genügt…
M.
Hallo Mike,
danke für die ausführliche Antwort. Bleibt eigentlich nur noch offen, ob ein sperrangelweit geöffnetes Tor (6m breit oder so) eine Befriedung darstellt?
Danke
…Michael
Hallo Michael,
danke für die ausführliche Antwort. Bleibt eigentlich nur noch
offen, ob ein sperrangelweit geöffnetes Tor (6m breit oder so)
eine Befriedung darstellt?
Oder : ob jedes geöffnete Tor eine Erlaubnis zum Betreten eines Grundstückes ist ?
Grüsse
Heike
Hallo Michael,
danke für die ausführliche Antwort. Bleibt eigentlich nur noch
offen, ob ein sperrangelweit geöffnetes Tor (6m breit oder so)
eine Befriedung darstellt?
Ja, das Gelände ist dann zweifelsfrei befriedet.
Kommentar:
Unter befriedetem Besitztum ist ein eingehegter Teil der
Erdoberfläche zu verstehen, eine räumliche Verbindung mit einer
Wohnung oder einem Geschäftsraum ist nicht erforderlich. Das
Grundstück muß vom Inhaber nur in äußerlich erkennbarer Weise
gegen das willkürliche Betreten gesichert sein, etwa durch Hecken,
Drähte, Zäune, Mauern o. ä., Warntafeln als psychische Hindernisse
sind nicht ausreichend.
Auch ein unbewohntes Gebäude ist lediglich befriedetes Besitztum,
nicht etwa Wohnung. Da eine vollständige Umfriedung nicht erforderlich
ist, gilt auch ein Haus, bei dem Türen und Fenster entfernt werden,
noch als befriedetes Besitztum. Hausbesetzer, die in leere Gebäude
eindringen, begehen somit, unabhängig vom Zustand des Gebäudes,
einen Hausfriedensbruch.
Bewegliche Sachen, wie etwa Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen, sind
kein befriedetes Besitztum. Zum Wohnwagen siehe aber Anm. Abgeschlossene Räume sind solche Räume, die eine
bauliche Begrenzung enthalten, die dem Befriedetsein entsprechen.
Bauliche oder natürliche Hindernisse müssen also ein allgemeines
Betreten verhindern. Auch bewegliche Sachen können abgeschlossene
Räume sein, z. B. Gepäckwagen, Dienstabteile, Busse usw.
Oder : ob jedes geöffnete Tor eine Erlaubnis zum Betreten
eines Grundstückes ist ?
Das kommt auf den Willen des Grundstücksbesitzers an.
Kommentar:
Das Eindringen kann offen oder durch Einschleichen
geschehen, ebenfalls mit Gewalt oder gewaltlos. Ein Betreten des
Raumes mit dem ganzen Körper ist nicht erforderlich, es genügt z. B.
das Stellen des Fußes in die Wohnungstür.
Erforderlich ist die Überwindung eines physischen oder auch nur
psychischen Widerstandes. Ausschlaggebend ist hierbei der Wille des
Berechtigten; er muß dem Betreten entgegenstehen. Der
entgegenstehende Wille muß nicht ausdrücklich erklärt werden, es
reicht aus, wenn der Wille des Berechtigten mutmaßlich dem Betreten
entgegensteht. Dieses wird regelmäßig unterstellt werden können,
wenn eine Wohnung ohne Wissen des Besitzers betreten wird.
Problematisch wird diese Frage, wenn es sich um ein Gebäude handelt,
das mit einer generellen Zutrittserlaubnis ausgestattet ist, etwa ein
Warenhaus, eine Bank oder eine öffentliche Veranstaltung. Der Wille
des Betreibers ist hier gerade darauf gerichtet, möglichst viele
Menschen in das Gebäude zu ziehen, wobei er seine generelle
Zutrittserlaubnis von einer bestimmten Zielrichtung abhängig macht,
etwa beim Warenhaus von der Kaufabsicht des Kunden. Zweifellos
handelt eine Person, die das Warenhaus betritt, um dort einen
Diebstahl zu begehen, entgegen dem Interesse des Eigentümers.
Spiegelt sie diesem aber vor, Kunde zu sein, schleicht sich also ein, so
ist hier noch nicht vom mutmaßlich entgegengesetzten Willen
auszugehen, da der Zutritt auch bei Anwesenheit des Eigentümers
gestattet würde (str.). Testkäufer machen sich aus diesem Grunde auch
keines Hausfriedensbruchs schuldig.
Ums kurz zu machen:
Ein Schule z.B. hat ihr Tor tagsübergeöffnet, damit berechtigte Personen, also Schüler, Lehrer oder sonstige Personen, die irgendein berechtigtes Anliegen haben, diese betreten können.
Betritt jemand z.B. das Gelände um dort Drogen zu verkaufen, brauche ich nicht darüber nachzudenken, ob die Schule solche Personen auf ihrem Gelände wünscht, er begeht mE Hausfriedensbruch.
Ein Schüler einer anderen Schule, der dort aufkreuzt, um den Mädchen nachzustellen hat dort ebenfalls nichts verloren - in der Praxis wird er aber wohl nur eine Anzeige bekommen, wenn er einer Aufforderung zum Verlassen des Geländes nicht nachkommt.
Ist nicht so einfach , aber oft erweist sich in solchen Fällen das als Unrecht was man sozusagen schon aus dem Bauch raus so empfindet.
M.
Hallo Mike,
danke für die ausführliche Antwort. Bleibt eigentlich nur noch
offen, ob ein sperrangelweit geöffnetes Tor (6m breit oder so)
eine Befriedung darstellt?Ja, das Gelände ist dann zweifelsfrei befriedet.
dann darf ich nicht zur Wahl, weil das für mich zustündige Wahllokal immer auf dem befriedeten Schulgelände ist.
Wo ist also erlaubt, dass man ein befriedetes Grundstück, dass der öffentlichen Hand gehört, betreten darf, oder nicht?
Danke
…Michael
Hallo,
also, ich hab’s verstanden :o)
Entweder ist Gelände oder Gebäude der Öffentlichkeit gewidmet, dann darfst du immer reinspazieren, es sei denn, es wird exxplizit verboten. Oder es ist nicht gewidmet, dann darfst du nur reinspazieren, wenn es dir ausdrücklich erlaubt wird. Was ja bei der Wahl der Fall ist.
Ist doch gar nicht so schwer.
Grüsse
Heike
…wie Heike schon schreibt…
… und wie es oben steht, es hängt vom Willen des Verantwortlichen ab.
Bei der Wahl ist es ja logischer Weise durch diesen erwünscht und gestattet, dass Du zum Zwecke der Wahl den befriedeten Besitz betrittst. Aber wie gesagt, lies Dir obige Kommentare nochmal durch, dann müsstest Du selbst drauf kommen…
M.
Haloo allerseits,
Entweder ist Gelände oder Gebäude der Öffentlichkeit gewidmet,
dann darfst du immer reinspazieren, es sei denn, es wird
exxplizit verboten. Oder es ist nicht gewidmet, dann darfst du
nur reinspazieren, wenn es dir ausdrücklich erlaubt wird.
zwar weiss ich noch nicht, woher Otto-Normalbürger es praktisch wissen kann, ob ein Grundstück der Öffentlichkeit gewidnet ist, oder nicht, auch wenn man mit Raten natürlich weit kommt, wenn man das mit dem „gewidmet“ kennt.
DAnke nochmal an alle
…Michael
Also mal ehrlich…
Entweder ist Gelände oder Gebäude der Öffentlichkeit gewidmet,
dann darfst du immer reinspazieren, es sei denn, es wird
exxplizit verboten. Oder es ist nicht gewidmet, dann darfst du
nur reinspazieren, wenn es dir ausdrücklich erlaubt wird.
Also von einem gewidmeten Gebäude war nie die Rede - ich kenne auch keins…
zwar weiss ich noch nicht, woher Otto-Normalbürger es
praktisch wissen kann, ob ein Grundstück der Öffentlichkeit
gewidnet ist, oder nicht, auch wenn man mit Raten natürlich
weit kommt, wenn man das mit dem „gewidmet“ kennt.
… in der Regel reicht bei den meisten Menschen normales Nachdenken aus, um sich darüber klar zu werden, wo sie einfach so rumlaufen dürfen oder nicht, auch ohne ausgeprägte Rechtskenntnisse über Widmung etc. - ich hatte damit jedenfalls nie Probleme.
M.