Öffentliche Stellflächen - gewerblich genutzt!

Hallo,

in letzter Zeit beobachte ich immer häufiger, dass öffentliche Stellflächen ganz dreist von Betrieben als Ersatz für Firmenparkplätze genutzt werden. Ist das legal?

Beispiel 1:
Ein Unternehmen für Miet-Transportwagen nutzt auf einer Straße auf beiden Seiten für eine Strecke von rund 800m alle Stellflächen, um dort ihre Mietwagen abzustellen.
Zum Betrieb selbst gehören 5 Stellflächen, die von den Mitarbeitern für ihre Privatfahrzeuge genutzt werden.
Das heißt: es gehört augenscheinlich sogar zum Business Plan der Filiale, öffentliches Eigentum zur Kostenminimierung zu nutzen.

Ist dies Mißbrauch von öffentlichen Stellflächen oder im Rahmen der öffentlichen Verfügbarkeit solcher Flächen recht und billig?

Beispiel 2: An einer viel befahrenen Straße gibt es 3-4 Parkplätze.
Ein Unternehmen parkt dort auf dem ersten Parkplatz (d.h. der, den man sieht sobald man an die Stelle kommt) seit Jahren ein Auto, welches im Prinzip nichts weiter als eine motorisierte Werbeplattform ist: es wird das minimal nötige Sichtfeld eingehalten, ansonsten sind ist das gesamte Fahrzeug mit Werbung dekoriert. Bewegt wird es anscheinend nur, wenn es zum TÜV muß.
Billigere Werbung an einem solch guten Ort kriegt man kaum.
Demnach braucht man nur ein tüv-fähiges Autowrack, um ein ganzes Jahr lang in bester Lage für ~€100 Werbung zu machen!

Ist diese Form der Verwendung eines Parkplatzes auch rechtmäßig?

Hallo,

was Du beschreibst, ist das klassische straßenrechtliche Problem von erlaubtem Gemeingebrauch und erlaubnispflichtiger Sondernutzung. Wenn der von dem Handelnden verfolgte Zweck noch mit der Widmung der Straße übereintimmt, ist das legal, ansonsten nicht.

Beispiel 1:
Ein Unternehmen für Miet-Transportwagen nutzt auf einer Straße
auf beiden Seiten für eine Strecke von rund 800m alle
Stellflächen, um dort ihre Mietwagen abzustellen.
Zum Betrieb selbst gehören 5 Stellflächen, die von den
Mitarbeitern für ihre Privatfahrzeuge genutzt werden.
Das heißt: es gehört augenscheinlich sogar zum Business Plan
der Filiale, öffentliches Eigentum zur Kostenminimierung zu
nutzen.

Also hier könnte man zunächst sagen, dass öffentliche Parkplätze (ich nehme mal an, das meinst Du mit „Stellflächen“) ja von jedem zum Parken genutzt werden können. Wenn jedoch wie hier kein Parken im eigentlichen Sinne vorliegt, sondern ein Abstellen von Betriebsmitteln, während diese nicht genutzt werden, dürfte m.E. der Bereich der Sondernutzung erreicht sein. Die Widmung der Straße beinhaltet nicht die Zweckentfremdung als Firmenlagerplatz.

Beispiel 2: An einer viel befahrenen Straße gibt es 3-4
Parkplätze.
Ein Unternehmen parkt dort auf dem ersten Parkplatz (d.h. der,
den man sieht sobald man an die Stelle kommt) seit Jahren ein
Auto, welches im Prinzip nichts weiter als eine motorisierte
Werbeplattform ist: es wird das minimal nötige Sichtfeld
eingehalten, ansonsten sind ist das gesamte Fahrzeug mit
Werbung dekoriert. Bewegt wird es anscheinend nur, wenn es zum
TÜV muß.
Billigere Werbung an einem solch guten Ort kriegt man kaum.
Demnach braucht man nur ein tüv-fähiges Autowrack, um ein
ganzes Jahr lang in bester Lage für ~€100 Werbung zu machen!

Das ist ein Klassiker und von den Gerichten ausjudiziert. Ein solches Vorgehen ist unzulässig, da die Nutzung öffentlichen Verkehrsraums als Werbestellfläche nicht vom Straßenzweck umfasst ist. So sich also aus den äußeren Umständen ergibt, dass das Fahrzeug dort nicht zum Zwecke des zwischenzeitlichen Parkens sondern als Werbeträger abgestellt ist, liegt, bedarf es einer Genehmigung hierfür (die an sich auch garnicht erteilt werden dürfte).

Gruß
Dea

Also hier könnte man zunächst sagen, dass öffentliche
Parkplätze (ich nehme mal an, das meinst Du mit
„Stellflächen“) ja von jedem zum Parken genutzt werden können.
Wenn jedoch wie hier kein Parken im eigentlichen Sinne
vorliegt, sondern ein Abstellen von Betriebsmitteln, während
diese nicht genutzt werden, dürfte m.E. der Bereich der
Sondernutzung erreicht sein. Die Widmung der Straße beinhaltet
nicht die Zweckentfremdung als Firmenlagerplatz.

Hallo,

dieses parken der Fahrzeuge ist imho kein Problem. Ansonsten wäre parken von gewerblichen Fahrzeugen allgemein nicht zulässig wärend den Betriebspausen.

Mal ein Urteil

Demgegenüber hat das BVerwG entschieden, dass das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf der Straße durch eine Kraftfahrzeugvermietungsfirma, um sie an Kunden zur Wiederinbetriebnahme zu vermieten, als zulässiges Parken im Sinne von § 12 StVO Ausübung des Gemeingebrauchs und daher keine straßenrechtliche Sondernutzung ist (BVerwG, Urteil vom 3.6.1982 - 7 C 73.79 -, a.a.O., S. 3; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 23.5.1979 = 8.B - 234/79,-, BayVBl. 1979, 688; [noch] a.A. BayObLG, Beschluss vom 11.6.1979 - 3 Ob OWi 98/79 -, BayVBl. 1979, 570; differenzierend: BayObLG, Beschluss vom 29.11.1983 - 3 Ob 0Wi 153/83 -, BayVB1. 1984, 219 [2201).

http://www.ra-kotz.de/verkaufsofferte.htm

Gruß

hartmut

Moin,

interessant. Ich denke jedoch das bei den beschriebenen 800m je Strassenseite das tolerierbare Mass überschritten wird.
Die Parkplätze sind ja nicht ausschliesslich für die Mietwagenfirma angelegt worden. Ich denke aber, dass es auch auf den Einzelfall ankommt. In einem Gewerbegebiet ist das sicher etwas anderes als in einer Einkaufsstrasse. Weiterhin stellt sich die Frage um was für eine Art Vermietfahrzeuge es sich dabei handelt. LKW dürfen ja beispielsweise nicht überall abgestellt werden.

Gruss Jakob

interessant. Ich denke jedoch das bei den beschriebenen 800m
je Strassenseite das tolerierbare Mass überschritten wird.

Hallo,

mal angenommen, jedes Fahrzeug braucht 10m Parkplatz, beidseitig 800m von den Fahrzeugen zugeparkt, macht 160 Fahrzeuge die da stehen sollen.

Kennst Du eine Mietstation die weit über hundert Fahrzeuge dort stehen hat?

sich dabei handelt. LKW dürfen ja beispielsweise nicht überall
abgestellt werden.

Und warum nicht? Weißt Du mehr als ich?

Da gibt es nur die Einschränkung mit regelmäßig parken in Wohngebieten, was gelegentliches parken wieder erlaubt. Und dann die Absicherung.

Nur Autovermietungen sind, wie auch andere Gewerbe, in reinen Wohngebieten nicht erlaubt. Trifft also nicht zu.

Gruß

hartmut

Moin,

mal angenommen, jedes Fahrzeug braucht 10m Parkplatz,
beidseitig 800m von den Fahrzeugen zugeparkt, macht 160
Fahrzeuge die da stehen sollen.

Kennst Du eine Mietstation die weit über hundert Fahrzeuge
dort stehen hat?

Nein. Ich habe nur den Fragesteller zitiert.

sich dabei handelt. LKW dürfen ja beispielsweise nicht überall
abgestellt werden.

Und warum nicht? Weißt Du mehr als ich?
Da gibt es nur die Einschränkung mit regelmäßig parken in
Wohngebieten, was gelegentliches parken wieder erlaubt. Und
dann die Absicherung.

Es gibt jede Menge Parkstreifen die für LKW schlicht zu schmal sind. Hier würde der LKW auf die Fahrbahn ragen.

Nur Autovermietungen sind, wie auch andere Gewerbe, in reinen
Wohngebieten nicht erlaubt. Trifft also nicht zu.

Betrifft zwar nicht die ursprüngliche Frage, aber ich kenne Autovermietungen die, eben gerade wegen dem Platzmangel, ihre Mietfahrzeuge eben nicht am Firmenstandort parken sondern in Nebenstrassen die Wohngebiet sind.
Aber ich denke mal das, ohne das nähere Einzelheiten bekannt sind, hier keine allgemeinverbindliche Antwort gegeben werden kann.

Gruss Jakob