öffentliche straße und stellplatz

hallo

zu folgender fiktiven situation hätte ich gern mal ein paar aussagen.

man stellt sich vor jemand hat ein haus mit garten davor. die strasse ist jedoch öffentlich ( kein privatstellplatz, anwohner, etc. ) sodas jeder ( auch der hausbesitzer ) überall parken kann/muss.

nun geht der hausbesitzer her und wandelt sein garten in einen stellplatz für sein wagen um ( die strasse bleibt jedoch öffentlich ).

nun kommt es des öfteren vor das der stellplatz zugeparkt ist ( wenn kein auto drauf ) und es schon mehrmals vorkam das sogar davor geparkt wurde obwohl das auto auf dem stellplatz stand ( zugeparkt, man konnte nicht wegfahren ).

welche möglichkeiten gibt es nun ?

könnte der hausbesitzer bei zuparken ( auto auf stellplatz ) den parkenden zu dessen kosten abschleppenlassen ? immerhin versperrt er ja einem anderen fahrzeug den weg.

gibt es möglichkeiten die fläche vor dem stellplatz als privatplatz zu sperren ( halteverbot ) ?

oder welche möglichkeiten allgemein seht ihr noch für den hausbesitzer ?

mfg

Hallo !

Man kann den Falschparker(denn das ist er dann ja) zwar abschleppen lassen,aber das ist risikoreich und verursacht Vorkasse und Ärger.

Man kann Polizei rufen,die wird m.E. versuchen den Halter ausfindig zu machen und dann entscheiden,Abschleppen/Umsetzen oder nicht.
Wenn der Hausbesitzer mit Auto dringend weg müsste,dann kann er ein Taxi nehmen und diese Kosten dem Falschparker auferlegen.
Das wäre meist das mildere Mittel als Abschleppen/Umsetzen.

Bei der Gemeinde könnte man eine Fahrbahnmarkierung vor der Zufahrt beantragen,also Zickzackstreifen etwa. Kosten trägt wer ?

Man muss sich aber im Klaren sein,durch die private Zufahrt zum Grundstück (war denn noch keine vorhanden?) macht man einen Stellplatz auf Straße hinfällig.
Wenn das alle so machten ? Gäbe es in der Straße dann noch freie Parkmöglichkeiten ?

Es müsste doch eine Grundstückszufahrt geben,die auch bisher freigehalten werden musste. Wozu muss man dann(und darf man es ohne Genehmigung?)noch eine neue,anders gelegene Zufahrt schaffen ?

mfG
duck313

nun geht der hausbesitzer her und wandelt sein garten in einen
stellplatz für sein wagen um ( die strasse bleibt jedoch
öffentlich ).

Hallo,

hat der Hausbesitzer die Auffahrt auf seinen Stellplatz genehmigen lassen?

welche möglichkeiten gibt es nun ?

Kommt darauf an,wo es ist, und wie in dem Gebiet das gehandhabt wird.

könnte der hausbesitzer bei zuparken ( auto auf stellplatz )
den parkenden zu dessen kosten abschleppenlassen ? immerhin
versperrt er ja einem anderen fahrzeug den weg.

Wenn es immer die Gleichen sind, wäre eine Abmahnung und Unterlassungserklärung ein Weg.

gibt es möglichkeiten die fläche vor dem stellplatz als
privatplatz zu sperren ( halteverbot ) ?

Wäre doppelt gemoppelt. Halteverbot besteht ja schon.

Gruß

Nostra

stellplatz = strasseneigentum ?
also wäre mit dem ( genehmigten ) bau der stellplatzes automatisch die strasse davor im besitz des hausbesitzers übergegangen ? somit ein parkverbot für alle entstanden ?

vorher hatte dieser keinen stell/parkplatz weil die strasse vor dem haus öffentlich ist und jeder durfte überall parken

mfg

also wäre mit dem ( genehmigten ) bau der stellplatzes
automatisch die strasse davor im besitz des hausbesitzers
übergegangen ?

Hi,
das zwar nicht :wink: aber

somit ein parkverbot für alle entstanden ?

§ 12, 3.3 StVO

Gruß Keki

also wäre mit dem ( genehmigten ) bau der stellplatzes
automatisch die strasse davor im besitz des hausbesitzers
übergegangen ?

das zwar nicht :wink: aber

somit ein parkverbot für alle entstanden ?

§ 12, 3.3 StVO

§ 7 Nr. 3 Muster-Bauvorlagenverordnung

„Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:

7. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,

13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu-und Abfahrten , der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr,…“

Sofern das Bauvorhaben „Stellplatz“ anhand eines solchermaßen vollständigen und mit der gebauten Wirklichkeit übereinstimmenden Lageplans genehmigt wurde, dürfte der Grundstückseigentümer sich auf § 12 III 3 StVO berufen.

Auf meinem Lageplan nimmt die eingezeichnete Zufahrt aus gutem Grund die gesamte Breite der Straßenfront des Grundstücks ein. Die Genehmigungsbehörde hat’s nicht gemerkt. :smile:

Gruß
smalbop