Ölfleck auf dem Bürgersteig

Guten Morgen zusammen,

Wer Haftet durch aus einem Kfz ausgelaufenen Öl ?

Konkrete Situation ist vor meinem Grundstück Parkt seit geraumer Zeit ein Kfz das Öl Verliert und den Bürgersteig und Strasse mit Ölflecken verschmutzt. Leider habe ich den Besitzer noch nie angetroffen sodass ich ihn Direkt ansprechen kann.

Ich werde ihm erst mal einen Zettel ans Auto hängen mit der Bitte die Ölflecken zu entfernen.

Aber was mache ich wenn er meine freundliche Bitte Ignoriert ? Ordnungsamt anrufen ?

Hi

Kurz davon abgesehen , das die Frage so wie Sie gestellt ist , nicht der FAQ entspricht und somit nicht als Rechtsfrage oder als Rechtshilfe beantwortet werden darf , kann ich nur schreiben Wie ich vorgehen würde :

Ich würde ein paar Foto’s machen , die das Kfz indentifizieren , die Kamera auch mal so halten das die Ölwanne zu sehen ist ( vermutlicher Ölaustritt ) und den Ölfleck fotografieren wenn der Wagen weg ist.

Aber Achtung : Sind sie sich wirklich SICHER das es Öl ist ?
Mein Audi hinterlässt gelegentlich auch einen Fleck , das ist aber KEIN ÖL !
Das ist Wasser von der Klimaanlage , das im Winter manchmal gut 14 Tage zu sehen ist , weil der Fleck nicht wegtrocknet

Wenn es wirklich Öl ist und der Fahrzeughalter den Hinweiss ignoriert , ist das Ordnungsamt eine gute Anlaufstelle

gruss

Toni

Hallo,

kurz und knapp Ordnungsamt informieren, denn wenn der Autohalter sich „verzieht“ haftet der Grundstückseigentümer; da ist es besser, dass das Ordnungsamt schon vor Ort war, alles andere wäre risikobehaftet.

si

Hallo,

kurz und knapp Ordnungsamt informieren, denn wenn der
Autohalter sich „verzieht“ haftet der Grundstückseigentümer;
da ist es besser, dass das Ordnungsamt schon vor Ort war,
alles andere wäre risikobehaftet.

Hi,

warum sollte der Grundstückseigentümer für Schäden, die auf dem Bürgersteig vor seinem Grundstück entstehen, haften?

In der Regel sind Bürgersteige öffentlich gewidmet und stehen nicht im Eigentum der anliegenden Grundstücke, Ausnahmen gibt es natürlich.

Das der Grundstückseigentümer in diesem Fall auch Eigentümer der Straße und des Gehweges ist, geht aus dem UP aber nicht hervor.

Gruß
Tina

1 Like

Hallo,

warum sollte der Grundstückseigentümer für Schäden, die auf
dem Bürgersteig vor seinem Grundstück entstehen, haften?

ich würd da mal in die Satzung schauen.
Vielleicht steht es da. (im Ordnungsrecht: Haftung als Zustandsstörer)

Gruß
HaWeThie

Hallo,

warum sollte der Grundstückseigentümer für Schäden, die auf
dem Bürgersteig vor seinem Grundstück entstehen, haften?

ich würd da mal in die Satzung schauen.
Vielleicht steht es da. (im Ordnungsrecht: Haftung als
Zustandsstörer)

Hi,

kann ich mir nicht vorstellen, daß das hier greift. Normalerweise ist der Halter (bzw. dessen Versicherung) derjenige, der haftet:

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/oelspur-auf-…

Solltest Du anderweitige Urteile haben, würde ich um eine Verlinkung bitten.

Gruß
Tina

Hallo nochmal,
ich sehe keinen Widerspruch (nach genauem Hinsehen).
Der Halter bzw. dessen Versicherung ist primär für die Begleichung des Schadens verantwortlich - und auch für die Beseitigung desselben.
Wenn aber der Halter sich weigert oder nicht griffbereit ist - und man sogar so schlau war, die Versicherung herauszufinden, bis die entschieden hat, ist der Schaden nicht mehr zu beseitigen.
Dann tritt zunächst die Schadensbeseitigungspflicht der Gemeinde bzw. des Grundstückseigentümers (s. Satzung) ein - der muss den Schaden beseitigen und dann kann er sich die entstandenen Kosten vom Halter bzw. der Versicherung wiederholen.
In dem von dir verlinkten Fall geht es doch auch um das Bezahlen, oder?
Im Prinzip genau so, wie wenn ein Auto während der Fahrt Öl verliert: da streut auch erst die FW ab - und stellt dem Halter die Kosten dann in Rechnung.

Gruß
HaWeThie

Hi,

ich sehe keinen Widerspruch (nach genauem Hinsehen).

ich schon.

Der Halter bzw. dessen Versicherung ist primär für die
Begleichung des Schadens verantwortlich - und auch für die
Beseitigung desselben.

Soweit gehe ich mit Dir konform.

Wenn aber der Halter sich weigert oder nicht griffbereit ist -
und man sogar so schlau war, die Versicherung herauszufinden,
bis die entschieden hat, ist der Schaden nicht mehr zu
beseitigen.

Und?

Dann tritt zunächst die Schadensbeseitigungspflicht der
Gemeinde bzw. des Grundstückseigentümers (s. Satzung) ein -
der muss den Schaden beseitigen und dann kann er sich die
entstandenen Kosten vom Halter bzw. der Versicherung
wiederholen.

Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt: Klar ist das der Grundstückseigentümer der Straße bzw. des Gehwegs aufkommen muß, wenn der Halter des Fahrzeugs nicht zu ermitteln ist. Hier ging es aber um den Schaden der vor dem Grundstück des Fragestellers entstanden ist. Wir wissen ja nicht, ob der Fragesteller Eigentümer der Straße und des Gehweges ist. In der Regel ist es die Gemeinde, nicht immer aber meist.

Warum sollte also der angrenzende Grundstückseigentümer für einen Schaden an einem Grundstück haften, daß ihm nicht gehört.

Das war mein Einwand.

In dem von dir verlinkten Fall geht es doch auch um das
Bezahlen, oder?
Im Prinzip genau so, wie wenn ein Auto während der Fahrt Öl
verliert: da streut auch erst die FW ab - und stellt dem
Halter die Kosten dann in Rechnung.

Das war ja weder bestritten noch die Frage.

Gruß
Tina