Hi,
ich sehe keinen Widerspruch (nach genauem Hinsehen).
ich schon.
Der Halter bzw. dessen Versicherung ist primär für die
Begleichung des Schadens verantwortlich - und auch für die
Beseitigung desselben.
Soweit gehe ich mit Dir konform.
Wenn aber der Halter sich weigert oder nicht griffbereit ist -
und man sogar so schlau war, die Versicherung herauszufinden,
bis die entschieden hat, ist der Schaden nicht mehr zu
beseitigen.
Und?
Dann tritt zunächst die Schadensbeseitigungspflicht der
Gemeinde bzw. des Grundstückseigentümers (s. Satzung) ein -
der muss den Schaden beseitigen und dann kann er sich die
entstandenen Kosten vom Halter bzw. der Versicherung
wiederholen.
Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt: Klar ist das der Grundstückseigentümer der Straße bzw. des Gehwegs aufkommen muß, wenn der Halter des Fahrzeugs nicht zu ermitteln ist. Hier ging es aber um den Schaden der vor dem Grundstück des Fragestellers entstanden ist. Wir wissen ja nicht, ob der Fragesteller Eigentümer der Straße und des Gehweges ist. In der Regel ist es die Gemeinde, nicht immer aber meist.
Warum sollte also der angrenzende Grundstückseigentümer für einen Schaden an einem Grundstück haften, daß ihm nicht gehört.
Das war mein Einwand.
In dem von dir verlinkten Fall geht es doch auch um das
Bezahlen, oder?
Im Prinzip genau so, wie wenn ein Auto während der Fahrt Öl
verliert: da streut auch erst die FW ab - und stellt dem
Halter die Kosten dann in Rechnung.
Das war ja weder bestritten noch die Frage.
Gruß
Tina