Hi.
Neulich bekam ich eine so genannte Anonymverfügung wegen angeblich zu hoher Geschwindigkeit. (Das erste Mal in 28 Jahren geblitzt!) Gegen eine solche Anonymverfügung kann man in Österreich kein Rechtsmittel einlegen.
Man kann aber die Strafe nicht bezahlen, wodurch ein Strafbescheid ausgelöst wird und gegen diesen dann Einspruch erheben.
Ich habe nun etwas übereilig die 45 EUR Strafe bezahlt, bin aber im Nachhinein der Überzeugung, dass an der Stelle, wo ich geblitzt wurde, gar keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorliegt.
Frage 1:
Kann ich dennoch erfolgreich Widerspruch einlegen?
Frage2:
Ich hätte gerne eure Meinung zu der besagten Stelle.
Eine Landstraße, wo Tempo 70 ausgeschildert ist. Kurz vor Ortseingang steht ein Schild „50“, nach einigen Metern kommt das Ortseingangsschild
mit dem Zusatz „40“ (außerdem für diese Landstraße eine Ausnahmeregelung mit Tempo „50“).
Nach einem knappen Kilometer steht auf der linken Seite das Ortsausgangsschild: Ortsname durchgestrichen, „40“ durchgestrichen.
Welche Höchstgeschwindigkeit ist hinter dem Ortsausgangsschild gültig?
Ich bin der Meinung, dass dort wieder „100“ (=Höchstgeschwindigkeit für Landstraßen) gilt.
Die Blitzerpolizei meint anscheinend „50“.
Die Bebauung wird zwar hinter dem Ortsausgangsschild weitergeführt, ehe freie Felder kommen, und nach weiteren 200m kommt ein Schild „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen“, dennoch gibt es nach dem Ortsausgangsschild kein Begrenzungsschild!
Es kann doch nicht sein, dass das „50“-Schild vor dem Orts-Eingang (!) hinter dem Orts-Ausgang (!) wieder gilt, oder?
Danke für eure Meinung
Markuss