Österreich: Anonymverfügung wg Geschwindigkeit

Hi.

Neulich bekam ich eine so genannte Anonymverfügung wegen angeblich zu hoher Geschwindigkeit. (Das erste Mal in 28 Jahren geblitzt!) Gegen eine solche Anonymverfügung kann man in Österreich kein Rechtsmittel einlegen.
Man kann aber die Strafe nicht bezahlen, wodurch ein Strafbescheid ausgelöst wird und gegen diesen dann Einspruch erheben.

Ich habe nun etwas übereilig die 45 EUR Strafe bezahlt, bin aber im Nachhinein der Überzeugung, dass an der Stelle, wo ich geblitzt wurde, gar keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorliegt.

Frage 1:
Kann ich dennoch erfolgreich Widerspruch einlegen?

Frage2:
Ich hätte gerne eure Meinung zu der besagten Stelle.
Eine Landstraße, wo Tempo 70 ausgeschildert ist. Kurz vor Ortseingang steht ein Schild „50“, nach einigen Metern kommt das Ortseingangsschild
mit dem Zusatz „40“ (außerdem für diese Landstraße eine Ausnahmeregelung mit Tempo „50“).
Nach einem knappen Kilometer steht auf der linken Seite das Ortsausgangsschild: Ortsname durchgestrichen, „40“ durchgestrichen.
Welche Höchstgeschwindigkeit ist hinter dem Ortsausgangsschild gültig?
Ich bin der Meinung, dass dort wieder „100“ (=Höchstgeschwindigkeit für Landstraßen) gilt.
Die Blitzerpolizei meint anscheinend „50“.
Die Bebauung wird zwar hinter dem Ortsausgangsschild weitergeführt, ehe freie Felder kommen, und nach weiteren 200m kommt ein Schild „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen“, dennoch gibt es nach dem Ortsausgangsschild kein Begrenzungsschild!
Es kann doch nicht sein, dass das „50“-Schild vor dem Orts-Eingang (!) hinter dem Orts-Ausgang (!) wieder gilt, oder?

Danke für eure Meinung

Markuss

Hallo!

Es scheint in A wirklich anders als in D zu sein !

In D wäre die Situation anders, schon das man am Ortsende die „40“ extra aufhebt, wäre für D nicht erfoderlich. Das macht das Ortsende automatisch.

Hier ein Zitat aus Wikipedia :
In Österreich gelten im Allgemeinen die folgenden Höchstgeschwindigkeiten: 50 km/h im Ortsgebiet, 100 km/h auf Landstraßen und 130 km/h auf Autobahnen. Das Tempo ist allerdings entsprechend den äußeren Verhältnissen (Witterung, Straßenzustand, etc.) anzupassen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit kann durch entsprechende Beschilderung sowohl nach oben als auch nach unten verändert werden. Eine genaue Einteilung der Straßen und der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten erfolgt nach dem Straßensystem in Österreich. Wichtig ist, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen durch Ortstafeln nicht aufgehoben werden.[1][2]
Fährt man beispielsweise auf einer Freilandstraße und passiert ein Begrenzungsschild auf 70 km/h, dann darf man auch in einer danach kommenden Ortschaft weiterhin 70 km/h fahren, sofern das Beschränkungsschild nicht explizit aufgehoben oder durch ein anderes ersetzt wurde. Auch am Ortsende bleibt die ursprüngliche Begrenzung vor der Ortschaft auf 70 km/h aufrecht. Erst wenn die Beschränkung aufgehoben wird, sind auf der Freilandstraße wieder 100 km/h erlaubt.

Also, mit der Zahlung des Bußgeldes hat man alles richtig gemacht.

MfG
duck313

Hallo!

Neulich bekam ich eine so genannte Anonymverfügung wegen
angeblich zu hoher Geschwindigkeit. (Das erste Mal in 28
Jahren geblitzt!) Gegen eine solche Anonymverfügung kann man
in Österreich kein Rechtsmittel einlegen.
Man kann aber die Strafe nicht bezahlen, wodurch ein
Strafbescheid ausgelöst wird und gegen diesen dann Einspruch
erheben.

Da wird nichts ausgelöst, sondern wenn man nicht zahlt tritt die Anonymverfügung automatisch außer Kraft. Es wird dann ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, entweder zunächst das verkürzte Verfahren (Mandatsverfahren) oder aber gleich das ordentliche.

Ich habe nun etwas übereilig die 45 EUR Strafe bezahlt, bin
aber im Nachhinein der Überzeugung, dass an der Stelle, wo ich
geblitzt wurde, gar keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorliegt.

Frage 1:
Kann ich dennoch erfolgreich Widerspruch einlegen?

Nein, mit der Zahlung ist die Sache endgültig erledigt. Das einzige was theoretisch möglich wäre, ist, wenn die Anonymverfügung eindeutig rechtswidrig ist, dass die Behörde oder die Oberbehörde von Amts wegen die Anonymverfügung (als Aufsichtsbehörde) aufhebt. Sowas ist bei Anonymverfügungen aber sehr selten und kommt in der Praxis soweit ich das kenne nur dann vor, wenn sich herausstellt, dass es generelle eine rechtswidrige Praxis irgendwo gab.

Grundsätzlich aber ist die Sache erledigt. Die Anonymverfügung tritt nur dann außer Kraft, wenn nicht gezahlt wird.

Frage2:
Ich hätte gerne eure Meinung zu der besagten Stelle.
Eine Landstraße, wo Tempo 70 ausgeschildert ist. Kurz vor
Ortseingang steht ein Schild „50“, nach einigen Metern kommt
das Ortseingangsschild
mit dem Zusatz „40“ (außerdem für diese Landstraße eine
Ausnahmeregelung mit Tempo „50“).
Nach einem knappen Kilometer steht auf der linken Seite das
Ortsausgangsschild: Ortsname durchgestrichen, „40“
durchgestrichen.
Welche Höchstgeschwindigkeit ist hinter dem Ortsausgangsschild
gültig?

50km/h - Streckenbegrenzung geht vor Zonenbegrenzung.

Nach deiner Beschreibung könnte ich allerdings jetzt einen Kundmachungsmangel nicht ausschließen, denn eine eigene Ausnahme bei der Ortstafel würde in dem Fall nicht hingehören, wenn da sowieso ein 50er Schild steht. Als Jurist würde ich also jetzt den Rechtsakt (Verordnung) prüfen und dann prüfen, ob die Verordnung gesetzeskonform durch Verkehrszeichen kundgemacht ist.

Es kann doch nicht sein, dass das „50“-Schild vor dem
Orts-Eingang (!) hinter dem Orts-Ausgang (!) wieder gilt,
oder?

Oja -und zwar gilt es sogar innerhalb dieses Ortsgebietes (40km/h) auf eben genau dieser Strecke (50km/h).

Gruß
Tom