Hallo Austria,
was bedeutet der im juristischen Umfeld genutzte Begriff
„Bedenkzeit“ in Österreich?
Der Begriff der „Bedenkzeit“ wird in Österreich vor allem im Zusammenhang mit dem Strafprozess benutzt (zB im Sinne von „Der Angeklagte erbat sich eine Bedenkzeit nach Verkündung des Urteils“).
Hintergrund ist der, dass Staatsanwalt und Angeklagter/Beschuldigter nach Verkündung des Urteils innerhalb von 3 Tagen die Berufung (bzw allenfalls Nichtigkeitsbeschwerde) anzumelden haben, ansonst wird das Urteil rechtskräftig. (Wird ein Rechtsmittel angemeldet, so hat man nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung 4 Wochen Zeit zur Ausführung der Berufung.)
So gesehen, hat also der Angeklagte (wie auch der Staatsanwalt etc) schon aufgrund des Gesetzes eine „Bedenkzeit“ von 3 Tagen, in der er sich entscheiden kann, ob er das Urteil „annimmt“ (= auf ein Rechtsmittel verzichtet oder einfach die Frist ungenützt ablaufen lässt) oder ob er das Rechtsmittel anmeldet. Er kann das Urteil natürlich auch sofort nach Verkündung annehmen oder sofort in der Verhandlung die Berufung anmelden.
Das „Erbeten“ einer „Bedenkzeit“ ist also von der StPO gar nicht vorgesehen, weshalb es eigentlich auch nicht richtig ist, vom „Erbeten“ einer „Bedenkzeit“ zu sprechen (wenngleich sich dies so eingebürgert hat). Richtiger wäre eine Formulierung, nach der der Angeklagte zB „keine Erklärung abgibt“ (= weder sofort anmeldet noch sofort auf ein RM verzichtet).
P.