Offene Rechnung, Firma ändert Namen

Hallo zusammen,

Herr X hat eine Firma und freie Kapazitäten. Herr A gründet eine GmbH in den Räumen der Firma vom X und bietet Dienstleistungen an, für die er Maschinen und Anlagen der Firma X benutzt.

A beauftragt Handwerker und bezahlt die Rechnungen. Bei einem Folgeauftrag wird die Rechnung nicht mehr gezahlt.
Der Handwerker erfährt, dass A und X sich zerstritten haben und die es die „A GmbH“ nicht mehr gebe, die Mahnung landete in einem Wäschekorb. A hat unter ähnlichem Namen ein Einzelunternehmen mit denselben Dienstleistungen in der Nachbarstadt eröffnet.

Laut Handelsregister existiert die A GmbH aber noch am Standort der X GmbH. Herr A garantiert telefonisch, dass er den Betrag noch bezahlen werde - schließlich habe er die gelieferten Waren ja auch zum neuen Firmensitz mitgenommen.

Zwei Wochen passiert nichts.

Heute sieht der Handwerker, dass aus der A GmbH mit Geschäftsführer Herrn A durch Änderung des Gesellschaftervertrages die XYZ GmbH mit Geschäftsführer X geworden ist.

An wen muss der Handwerker nun die zweite Mahnung schicken - an Firma XYZ GmbH? Oder an die A GmbH, was ja dieselbe Firma ist - nur mit dem alten Namen.

Für wen war der Handwerker denn tätig? Für die GmbH und nicht für den Herrn A!
Daraus kann man doch ableiten wie weiter zu verfahren ist!

Für die A GmbH.

Leider nein.
Es kommt mir komisch vor, der XYZ GmbH eine Mahnung zu schicken, die sich auf eine Rechnung an die A GmbH bezieht. Andererseits ist es ja dieselbe Gesellschaft und der alte Name existiert nicht mehr.

Ebent. Wenn der Betrieb der A GmbH insgesamt von der XYZ GmbH weitergeführt wird, sind alle Verbindlichkeiten der A GmbH im Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftsvertrags jetzt Verbindlichkeiten der XYZ GmbH, und diese sollte gemahnt werden (bzw. dann in der nächsten Runde : gegen diese sollte der Mahnbescheid gerichtet sein).

Schöne Grüße

MM

2 Like

Da stimmt mit deiner Darstellung etwas nicht. Einerseits existiert die A-GmbH noch, und dann schreibst du, dieselbe Gesellschaft und der alte Name existiert nicht mehr.
Ergo: Mahnung an die A-GmbH vertreten durch den Geschäftsführer ‚Name‘. Dann würde ich aber auch nicht mehr zuwarten und einen Mahnbescheid beantragen.

nämlich zwei Wochen später.

Schöne Grüße

MM

Richtig erfasst.

„Aus Raider wird Twix, sonst ändert sich nix.“

Ich bin mir nahezu sicher, dass der GF der XYZ GmbH sagen wird „Ich habe diese Rechnung gar nicht.“
Bei der Erstellung der Rechnung-Zweitausfertigung bleibt dann aber der alte Name - ist ja wie eine Kopie zu betrachten - oder?

Ja, das ist richtig - diese Zweitschrift muss exakt gleich sein wie die ursprünglich ausgestellte Rechnung. Wobei auch hier am Rande ganz wichtig ist: Die Verpflichtung für die Leistungsempfängerin, die Leistung zu bezahlen, entsteht nicht durch die Rechnung, sondern durch die vereinbarungsgemäße Erbringung der Leistung. Aber wem sag’ ich das…

Schöne Grüße

MM