Offene Scheiben bei Parken

Hallo Experten,

ist es richtig, daß bei einem KFZ beim Parken und auch Abstellen am Straßenrand die Scheiben geschlossen sein müssen?
Betrifft nicht das Versicherungsrecht!
Muß ansonsten eine Person in Sichtweite beim Auto sein?

Die Vorhaltungen eines Polizisten kommen mir recht unglaubwürdig vor.

Danke für alle Antworten.
Gruß Heinz

Die Maßnahme ist  korrekt und rechtmäßig. Beim Verlassen des Fahrzeugs bist Du verpflichtet, das Fahrzeug zu verschließen. 
§ 32
Sicherstellung(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.(2) Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.(3) Bei der Verwahrung sichergestellter Sachen ist den Belangen des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rechnung zu tragen.(4) Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen.(5) Diese Bestimmungen finden auf verlorene Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist.

Ich hoffe das hilft dir

So pauschal dürfte die Antwort falsch sein.

Die Maßnahme ist  korrekt und rechtmäßig. Beim Verlassen des
Fahrzeugs bist Du verpflichtet, das Fahrzeug zu verschließen. 

Denn es gibt auch Fahrzeuge die man nicht verschließen kann.

Außerdem kommt es vermutlich auch darauf an, wo sich das Fahrzeug befindet.

Möglich wäre ja auch:
auf meinem Privatgrundstück,
in meiner unmittelbaren Nähe - also in meinem Blickfeld,

Allerdings besagt der

§ 14 StVO Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Meiner Meinung nach, bedeutet dies, dass kein Unbefugter das Auto benutzen, also fahren darf. Ein Hinweis, dass das Fahrzeug vollständig verschlossen sein muss, kann ich nicht entdecken.

Gruß Merger

Hallo,

Meiner Meinung nach, bedeutet dies, dass kein Unbefugter das
Auto benutzen, also fahren darf. Ein Hinweis, dass das
Fahrzeug vollständig verschlossen sein muss, kann ich nicht
entdecken.

wenn der Diebstahl zu einfach gemacht wird, ist das Begünstigung einer Straftat und wird mit 20 Euro geahndet. Im allgemeinen heisst das, dass das Fahrzeug verschlossen ist oder in einer verschlossenen nichtöffentlichen Garage steht, wenn der Besitzer nicht in unmittelbarer Nähe ist.

Gruß
T.

wenn der Diebstahl zu einfach gemacht wird, ist das
Begünstigung einer Straftat und wird mit 20 Euro geahndet.

„Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§257 StGB.
Ob der aber beim Offenlassen von Fenstern überhaupt anwendbar ist, mag ich nicht beurteilen.

Tasächlich liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs 2 StVO vor: „Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.“

Bei einem offenen Cabrio mit Automatikgetriebe in Stellung P mag der Beamte eine Ermessensenetscheidung treffen, andernfalls ist aber nicht auszuschliessen, dass sich etwa Kinder reinsetzen, Rennfahrer spielen und es unbeabsichtigt losrollt :open_mouth:

Um derartige „Späße“ zu verhindern und zur Eigentumssicherung ist die Polizei IMHO sogar verpflichtet dafür zu sorgen, daß darart schädliche Ereignisse nicht eintreten können.

G imager

Hallo

wenn der Diebstahl zu einfach gemacht wird, ist das
Begünstigung einer Straftat und wird mit 20 Euro geahndet.

Wenn der Schlüssel abgezogen ist, dann ist der Diebstahl doch nicht einfach. Also ich selbst wäre nicht in der Lage, ein Auto wegzufahren, bei dem der Schlüssel nicht steckt. Erstens kann man es nicht starten. Mit Wegfahrsperre schon zweimal nicht. Zweitens würde ich damit rechnen, daß beim Lenken das Lenkradschloß einrastet. Was also ist einfach daran, ein Fahrzeug zu klauen, auch wenn die Tür offensteht?

„Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat ,
in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu
sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
§257 StGB.

Wenn ich das lese, komme ich zu dem Schluß, daß dieser Satz im geschilderten Fall nicht zutreffen kann. Niemand HAT eine Tat begangen, und der Autofahrer wird auch nicht die ABSICHT haben, einem möglichen Dieb Hilfe zu leisten.

Hans

Cabrio
Hi
nicht lachen, ist wirklich so:
Bei nem Cabrio darf das Dach offen bleiben, die Fenster müssen aber hochgekurbelt sein.

(um Nachfragen zu vermeiden: wer keine Kurbel hat darf die fenster auch elektrisch schließen)

Gruß
haWeThie

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folgendes habe ich noch gefunden:

Zu § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen - Zu Absatz 2 :
1 Wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs sich in solcher Nähe des Fahrzeugs aufhält, daß er jederzeit eingreifen kann, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine besondere Maßnahme gegen unbefugte Benutzung nicht getroffen wird. Andernfalls ist darauf zu achten, daß jede vorhandene Sicherung verwendet, insbesondere auch bei abgeschlossenem Lenkradschloß das Fahrzeug selbst abgeschlossen wird; wenn die Fenster einen Spalt offen bleiben oder wenn das Verdeck geöffnet bleibt, ist das nicht zu beanstanden.

siehe: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs…

wenn der Diebstahl zu einfach gemacht wird, ist das
Begünstigung einer Straftat

Was ist los? Falls das ein Witz sein soll, bitte hinreichend kenntlich machen.

Was ist los? Falls das ein Witz sein soll, bitte hinreichend
kenntlich machen.

Dann frag mal deinen Bekannten von der Polizei, wie das bei Kraftfahrzeugen gesehen wird.

Gruß
T.

Was ist los? Falls das ein Witz sein soll, bitte hinreichend
kenntlich machen.

Dann frag mal deinen Bekannten von der Polizei, wie das bei
Kraftfahrzeugen gesehen wird.

Um zu wissen, daß das mit Begünstigung genau gar nichts zu tun hat, muß ich niemanden fragen. Eigentlich sollten sogar Deine Deutschkenntnisse reichen, um das zu erkennen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__257.html

Tasächlich liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs 2 StVO
vor: „Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen
treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn
das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen
unbefugte Benutzung zu sichern.“

Bei einem offenen Cabrio mit Automatikgetriebe in Stellung P
mag der Beamte eine Ermessensenetscheidung treffen,
andernfalls ist aber nicht auszuschliessen, dass sich etwa
Kinder reinsetzen, Rennfahrer spielen und es unbeabsichtigt
losrollt :open_mouth:

Ich habe zwar keinen Cabrio aber ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe und da kann man die Schaltung nicht bewegen, wenn der Schlüssel nicht vorhanden ist.

Um derartige „Späße“ zu verhindern und zur Eigentumssicherung
ist die Polizei IMHO sogar verpflichtet dafür zu sorgen, daß
darart schädliche Ereignisse nicht eintreten können.

Wobei natürlich auch die Verwaltungsvorschriften zum § 14 STVO Abs. 2 beachtet werden müssen!

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs…

G imager

Gruß Merger

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Um zu wissen, daß das mit Begünstigung genau gar nichts zu tun
hat, muß ich niemanden fragen. Eigentlich sollten sogar Deine
Deutschkenntnisse reichen, um das zu erkennen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__257.html

Stimmt, es hiess Aufforderung, nicht Begünstigung.

Um zu wissen, daß das mit Begünstigung genau gar nichts zu tun
hat, muß ich niemanden fragen. Eigentlich sollten sogar Deine
Deutschkenntnisse reichen, um das zu erkennen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__257.html

Stimmt, es hiess Aufforderung, nicht Begünstigung.

Wie wäre es, wenn Du erst einmal die passende Rechtsnorm für das, was Du meinst, heraussuchst, und wir dann darüber reden, anstatt daß Du nach und nach irgendwelche Begriffe in den Raum wirfst, die mit dem Sachverhalt genau gar nichts zu tun haben?

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Danke, noch ein Hinweis
Danke für die rechtl. Hinweise.
In diesem Fall stand das Fahrzeug (PKW) in einer Einfahrt um ausgeladen zu werden.
Die Polizei (Großeinsatz!) hat überfallartig alle Fahrzeuge aufgeschrieben, die ordnungswidrig auf dem Bürgersteig etc. standen.
Der Einwand, daß man in seiner eigenen Einfahrt steht, wurde zähneknirschend akzeptiert, dann kam die Sache mit dem offenen Fenster.

Man ist gespannt, ob doch noch ein Strafzettel kommt!