Hallo Muntiman
dazu findest Du was in FAQ 2190 hier im Brett:
_"II. Feuer
Ganz allgemein gilt: Feuermachen in der offenen Landschaft ist länderweise im Naturschutzgesetz geregelt und nur zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten erlaubt. Auch die Landeswaldgesetzte machen hier Aussagen. Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VVB).
Offene Feuer sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
- mindestens 100 Meter von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)
- mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)
- mindestens fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)
- mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)
Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG), bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.
Auch bei erlaubtem Feuer sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:
Als Brennstoff darf nur Grillkohle oder unbehandeltes Holz - keine Altöle, Altreifen oder Kunststoffe (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-AbfG) - verwendet werden."_
Die Erlaubnis des Besitzers habt Ihr ja, d.h. Berücksichtigung der Eigentumsrechte ist gegeben (o.g. FAQ unter I,):
Alternativ könntet Ihr auch Feuerkörbe jeglicher Art verwenden (http://www.preisroboter.de/ergebnis54009.html) oder aber Ihr folgt Haelges Vorschlag, der ist prima …
Auf jeden Fall viel Spaß,
mΔx