Ohne Versicherung zurück in die GKV?!

Hallo liebe Wissenden,

Person A hat sich vor 2 Jahren als Heilprktikerin niedergelassen. Gleichzeitig wurde ein Antrag bei einer PKV auf Vollversicherung gestellt und die GKV (Barmer) gekündigt.

Die GKV hat die Kündigung auch bestätigt!

Da Person A nach eigener Aussage „so viel um die Ohren hatte“, hat Sie nicht „gemerkt“, dass die PKV sich nicht mehr gemeldet hat …

Nach nunmehr 2 Jahren stellt A fest, dass Sie keinen Krankenversicherungsschutz hat. Auf Nachfrage bei der PKV erklärt man Ihr, dass nie ein Antrag eingegangen ist.

Nun die Fragen:
Kann Person A zur Erlangung eines KV-Schutzes wieder in eine GKV gehen?
Wenn ja, nur in Ihre alte oder ist das egal?
Wenn nein, was kann Sie tun?
Muss Sie für die 2 Jahre die Beiträge nachbezahlen oder wie wird soetwas gelöst?

Wenn es wichtig ist, Person A hat zu keinem Zeitpunkt Ärtzliche Leistungen in Anspruch genommen und war bzw. ist vollständig gesund.

Danke schon jetzt für eure Hilfe!

Hallo,

bei diesem Text passt etwas nicht !!!

Hallo liebe Wissenden,

Person A hat sich vor 2 Jahren als Heilprktikerin
niedergelassen. Gleichzeitig wurde ein Antrag bei einer PKV
auf Vollversicherung gestellt und die GKV (Barmer) gekündigt.

Wer hat den Antrag gestellt bei der Versicherung gestellt ?
Eine Antragskopie müsste doch vorliegen.

Die GKV hat die Kündigung auch bestätigt!

Auf Grund welcher Tatsache ?
Die GKV kann die Kündigung erst bestätigen, wenn eine Bestätigung über den Versicherungsschutz der PKV vorliegt.

Gruß Merger

Dem ist, bis auf das nicht merken das keine Beiträge bezahlt wurden, nichts hinzuzugfügen.

Also schnell zurück zur GKV. Krankenversicherungspflicht!

Helsinki

Hallo,

bei diesem Text passt etwas nicht !!!

Hallo liebe Wissenden,

Person A hat sich vor 2 Jahren als Heilprktikerin
niedergelassen. Gleichzeitig wurde ein Antrag bei einer PKV
auf Vollversicherung gestellt und die GKV (Barmer) gekündigt.

Wer hat den Antrag gestellt bei der Versicherung gestellt ?
Eine Antragskopie müsste doch vorliegen.

Person A hat diesen Antrag online selbst gestellt und die zugesendeten Unterlagen ausgefüllt und zurück geschickt. Natürlich gibt es davon einen Durchschlag. Nur soll der Antrag halt nir bei der PKV angekommen sein!

Die GKV hat die Kündigung auch bestätigt!

Auf Grund welcher Tatsache ?
Die GKV kann die Kündigung erst bestätigen, wenn eine
Bestätigung über den Versicherungsschutz der PKV vorliegt.

Der GKV wurde der Durschlag des Antrages vorgelegt. Daraufhin wurde die Kündigung bestätigt.

Gruß Merger

Wie steht es mit meinen weiteren Fragen? :smile:

Danke schon mal bis hierhin.

Hallo,
wie wurde seinerzeit die Mitgliedschaft bei der GKV-Kasse beendet - durch Kündigung als Krankenversicherungspflichtiger oder durch Kübdiung als freiwillig Versicherter ?
Wenn letzteres der Fall war, dann steht in der Kündigungsbestätigung bestimmt der Hinweis, dass die Kündigung nicht wirksam wird, wenn nicht innerhalb der Küpndigungsfrist eine Nachweis über eine neue Krankenversicherung vorgelegt wird. Dann hätte hier auch die Kasse
etwas verpennt. So oder so, die Mitgliedschaft muss rückwirkend wieder bei der GKV-Kasse erfolgen und Beiträge müssen entsprechend dem Status nachentrichtet werden, was teuer werden kann. Die Frage, ob Leistungen in Anspruch genommen wurden oder nicht, die spielt dabei keine Rolle.
Gruss
Czauderna

Die GKV hat die Kündigung auch bestätigt!

Auf Grund welcher Tatsache ?
Die GKV kann die Kündigung erst bestätigen, wenn eine
Bestätigung über den Versicherungsschutz der PKV vorliegt.

Der GKV wurde der Durschlag des Antrages vorgelegt. Daraufhin
wurde die Kündigung bestätigt.

Diese Kündigungsbestätigung ist nicht rechtens, da wir

  1. eine Versicherungspflicht in Deutschland haben;
  2. eine Bestätigung der PKV über einen Versicherungsschutz nie der GKV vorgelegt wurde.

Also sofort Kontaktaufnahme bei der letzten GKV.
Die Beiträge müssen natürlich nachgezahlt werden.

Gruß Merger

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Hallo,
so ganz stimmt das nicht - natürlich ist die Kündigungsbestätigung immer rechtens, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung dem Mitglied zugesandt wurde - nur die Kündigung als solches ist unwirksam wenn die in der Kündigungsbestätigung geforderte Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenversicherung nicht vor Ende der gekündigten Mitgliedschaft der alten Kasse vorgelegt wird. Der Rest - siehe oben.

und wo ist da der Unterschied ?

Die GKV hätte in diesem Fall überhaupt keine Kündigungsbestätigung verschicken dürfen.

und wo ist da der Unterschied ?

Die GKV hätte in diesem Fall überhaupt keine
Kündigungsbestätigung verschicken dürfen.

Hallo,
das ist erst recht falsch. Wenn die Kasse eine schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft erhält ist sie per Gesetz verpflilchtet eine Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen zu versenden. Von dieser Verpflichtung ist sie nur dann befreit, wenn schon bei Kündigungseingang die Kündigung als solches unwirksam ist.
Wenn ich deiner Lesart folgen würde, dann könnte die Kündigungsbestätigung erst dann versandt werden wenn die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse bei der alten Kasse vorgelegt wird ?
Das Problem ist nur, ohne eine Kündigungsbestätigung der alten Kasse darf die neue Kasse die Mitgliedschaft nicht annehmen bzw. herstellen.
Also noch einmal - die Kündigungsbestätigung war rechtens !!!
Die Kasse hat es aber versäumt den Versicherten zur gegeben Zeit darüber zu informieren, dass seine Kündigung unwirksam war, weil er eben nicht eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse nachgewiesen hat.
Gruss
Czauderna

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Hallo,

dann scheint es jede GKV anders zu machen.

Zur Zeit habe ich einen PKV-Antrag vorliegen,
wo die AOK München erst die Kündigung akzeptiert,
wenn wir bestätigen, dass wir den Versicherungsschutz übernehmen.

Hast Du eine Quelle für deinen Hinweis ?

Gruß Merger

Hallo,

ja, § 175 Abs. 4 SGB V.

Gruss
Czauderna

2 Like

Genau so ist es.

Danke