Ohrfeige Notwehr

Hallo,

folgende Angelegenheit, würde mich mal interessieren. Mein jüngerer Bruder eigentlich ein ganz ruhiger Zeitgenosse hatte letztens ein Problem bei Rewe an der Kasse. Will die Vorgeschichte kurz halten… Es kam zu einer Unstimmigkeit zwischen meinem Bruder und einem anderenKunden in der Warteschlange, wo denn die Einkaufkörbe hingehören, nachdem Sie nicht mehr gebraucht werden, weil da mal Jemand einen Schritt zur Seite machen musste… Darauf hin wurde mein Bruder angeschnauzt, von dem Mann und dies gefiel meinem Bruder nicht. Er sagte ihm 2 x er solle ihn in Ruhe lassen und das er kein Interesse daran hätte dieses Gespräch weiter fortzusetzen, als das nicht half, sagte er zu dem Mann, er solle endlich die Klappe halten, aber das half auch nicht der Mann schnauzte ihn weiter an und rückte ihm immer wieder ganz nah auf die Pelle. Dann war für meinen Bruder das Maß voll, er drehte sich um, und gab dem Mann eine saftige Ohrfeige. Von seiner Handlung selbst erschrocken, stürmte er aus dem Laden. Also keine polizeiliche Verfolgung, aber ob er sich in dem Laden nochmal blicken lassen kann weiß ich nicht.Nun zu meiner Frage, dass war doch Nötigung und Belästigung von dem Mann, lag da eine Notwehrgrundlage vor? Was will man eigentlich machen, wenn da jemand stumpf weiter macht und man verbal nicht mehr weiterkommt, jetzt mal schimpfliche Flucht außen vorgelassen. Die Paragraphen 32 -34 STGB sind mir da ehrlich gesagt nicht genau genug an der Stelle, in der Sitaution sind für mich die Rechtsgüter Freiheit und Ehre bedroht. Ganz klar Belästigung und Nötigung! Und nochmal in eigener sache, wie ist das wenn der Gegenüber dann auch noch anfängt jemandem am Arm zu packen etc. Bitte separat angeben. Danke für Ihre Hilfe

Hallo,

nunja in §34 StGB ist das doch recht gut beschrieben:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

  • Hier herrscht das unbedingt zu beachtende Prinzip der Güter- und Interessenabwägung.
  • Das geschützte Rechtsgut muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.

Leib und Leben war sicherlich nicht in Gefahr.
Eine Rechtfertigung der Ohrfeige wegen eines verbalen „Angriffs“ gibt es auch nicht.

Es gibt so einen Spruch der lautet: „Mit Kanonen auf Spatzen schießen.“ So verhält es sich in dem Fall auch - die Kanone ist die Ohrfeige und der Spatz ist eben ein verbaler Angriff.

Da wir uns in einem Rechtsstaat befinden bei dem alle Gesetze strickt einzuhalten sind um nicht dagegen zu verstoßen, sollte man die Gesetze auch genau kennen.
In dem von Dir geschilderten Fall bleibt dem Betroffenen nur die Ruhe zu bewahren und verbal zu kontern. Wenn der Betroffene dies alleine nicht schafft, kann er ja z.B. den(die) Kassierer(in) um Hilfe bitten. Im schlimmsten Fall kann man die Polizei rufen und hoffen, dass der Unruhestifter dann noch da ist. Bei der Polizei kann man dann eine Anzeige machen.

Selbst wenn der Unruhestifter jemanden am Arm packt, hat man nicht das Recht ihm eine Ohrfeige zu geben. Man darf ausweichen und sich dem Griff entziehen - also abwehren, aber nicht angreifen (eine Ohrfeige ist in dem Fall ein Angriff).

Sollte der Unruhestifter selbst eine Ohrfeige verteilen, hat man laut §32 StGB das Recht dem Unruhestifter eine Ohrfeige zu geben. Hierbei sollte alles Verhältnismäßig sein.
In der Waffensachkunde gibt es diesen Leitsatz:
„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
und
„Gegen eine bereits abgeschlossenen Angriff ist keine Notwehr möglich.“
und
„Grundsätzlich ist die Überschreitung der Notwehr strafbar!“

Gruß - Michel

Hallo Nepumuk,

Bedrängen und anschnauzen ist unangenehm, erfüllt noch nicht den Tatbestand der bedrohung oder des „Stalking“. Eine ohrfeige ist eine körperverletzung. So gesehen ist hier die rechtslage eindeutig. Notwehr gkommt hier überhaupt nict in Betracht, da muss das Leben eines Menschen in Gefahr sein.

Diplomat 0815

Danke Michel,

du hast Dir wirklich viel Mühe gegeben mir zu helfen, und einige Dinge die du geschrieben hast sind sicherlich auch richtig, andere wiederum leider nicht, um jetzt wirklich eine fundierte Antwort zu bekommen, werde ich jetzt wohl doch mal etwas Kleingeld investieren und einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren, da dass ja generel schon eine Sache ist die einen schnell betreffen kann. Danke!!!

Hallo Diplomat 0815,

danke das Du Dir die Mühe gemacht hast, um zu antworten aber das ist so „da muss das Leben eines Menschen in Gefahr sein“, auf jeden Fall nicht ganz richtig, also da spielt sehr stark deine persönliche Meinung mit rein. Werde jetzt mal einen Fachanwalt für Strafrecht fragen. Über deinen Expertenstatus zu dem Themengebiet, solltest du nocheinmal stark nachdenken, nichts desto trotz, danke das du es versucht hast.

Hallo,
sag mir, was Deiner Meinung nach nicht stimmt und ich poste hier einen Link, wo Du das genau nachlesen kannst.

Wenn Du selbst recherchieren willst geh zur Webseite Frag-einen-Anwalt, dort kannst Du auch selbst alles was ich geschrieben habe detailliert nachlesen.

Gruß - Michel

P.S.: Ich veranstalte Waffensachkundekurse - und ein wichtiger Teil ist eben Notstand und Notwehr.
Deine Meinung von Notwehr fällt in den Bereich Putativnotwehr - einfach mal googlen.

Nee, hat mit Putativnotwehr nix zu tun.

Brauchst du ja jetzt nicht persönlich nehmen! Aber bitte ich gehe dann mal auf ein paar Punkte ein!

„Sollte der Unruhestifter selbst eine Ohrfeige verteilen, hat man laut §32 StGB das Recht dem Unruhestifter eine Ohrfeige zu geben. Hierbei sollte alles Verhältnismäßig sein.“

Dazu sei gesagt! Der Notwehrübende hat zwar das relativ mildeste Mittel zu wählen, muss sich allerdings nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen.Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss.[2] So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist.

Nächster Punkt:

Leib und Leben war sicherlich nicht in Gefahr.
Eine Rechtfertigung der Ohrfeige wegen eines verbalen „Angriffs“ gibt es auch nicht.

Dazu sei gesagt: Als Gewalt wird sowohl vis absoluta (überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird) als auch vis compulsiva (beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht) verstanden. Also psychische Gewalt ist erfüllt ebenfalls die Notwehrgrundlage.

Ebenso kann auf wirklich schwerwiegende Beleidigungen im Affekt mit einer Ohrfeige reagiert werden, dass gleiche allerdings auch nur im Affekt, wenn Dich jemand anspuckt.

Nächster Punkt! „Selbst wenn der Unruhestifter jemanden am Arm packt, hat man nicht das Recht ihm eine Ohrfeige zu geben. Man darf ausweichen und sich dem Griff entziehen“

Das ist aber gnädig von Dir! Die sache ist die, dass Du nicht wissen kannst, was der andere vor hat, oder was noch kommt. Man spricht dabei auch von Präventivnotwehr, wenn ein Angriff unmittelbat bevor steht, oder mit diesem zu rechnen ist.

Nichts gegen deine Kurse die du gibst, oder deine Website, aber die Aussage von einem entsprechendem fachanwalt, der aus der Praxis, weiß wie die Justiz das sieht und womit man durchkommt und womit nicht, ist mir dann doch lieber. Unterm Strich hätte ich die Frage auf so einer Plattform gar nicht stellen sollen. Aber wie gesagt Danke trotzdem!

PS: Was deinen Hinweis auf die Polizei angeht, ich glaube du hast bisher ein sehr behütetes Leben geführt. Wurde vor einem Jahr von Jemandem angegriffen, hab dann die schimpfliche Flucht ergriffen und die Polizei gerufen, musste insgesamt zweimal fliehen, weil er weiter hinter her kam. Was die Polizei gemacht hat war ein Witz, also auf die würde ich mich wenn die eigene Sicherheit auf dem Spiel steht nicht wirklich verlassen. Und bezogen auf den Fall an der Kasse, du glaubst doch nicht wirklich, dass in einem solchen Fall ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht, sprich die sache weiter verfolgt wird, ganz nebenbei ist das bei einer Ohrfeige genauso, dafür führt keiner einen Prozess.

Was Du in Deiner Eingangsfrage schilderst, ist ganz klar unter dem Begriff „Erlaubnistatbestandsirrtum“ oder „Putativnotwehr“ einzuordnen. Der Grund liegt klar auf der Hand: Du willst, dass es sich hierbei um Notwehr handelt und glaubst sogar daran. Das Gesetz sieht das aber anders (das kannst Du sogar in Urteilen nachlesen).
§16 und §17 definiert dies zu 100%.

Zu Punkt 1. handelt es sich um einen ECHTEN Notwehrfall - Gesetze sind Auslegungssache des Richters. Das heißt, wenn Du auch ein Beispiel findest das so wie Du denkst passt, muss das der Richter nicht genauso sehen. Nur wenn Du eine Rechtssprechung findest die dem Fall von Dir ähnelt oder zumindest in Teilen identisch ist, kannst Du diese für eine mögliche Verteidigung nutzen.

Zu Punkt 2. Die Wiki vom Juraforum ist gut - gell. Verstehst Du denn auch was „beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht“ bedeutet ??? Sicherlich nicht, denn Du hast kein Jura studiert. Schau mal hier nach den Definitionen und nach BGH Urteilen: http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/strafr/2772

Bei all Deinen Ausführungen gehst Du davon aus, dass die Zeugen (Du warst ja nicht dabei) dies genauso sehen und genauso definieren wie Du bzw. Dein Bruder. Ebenso gehst Du davon aus, dass eine kurze Recherche im Internet Dich zum Rechtsexperten avanciert.

Ich empfehle Dir mit einem Polizisten zu reden und dannach mit einem Rechtsanwalt - z.B. bei http://www.frag-einen-anwalt.de
oder auch im richtigen Leben (wobei Dich das wesentlich mehr Geld kostet).

Zu Punkt 3. Das ist nicht gnädig von mir, sondern gnädig vom Gesetz - ich habe das Gesetz nicht gemacht!
Stell Dir vor, ich würde jeden erschießen, der die Hand gegen mich erhebt und argumentiere mit einem bevorstehenden Angriff, den ich nur so abwenden konnte. HALLO!! Wir sind nicht mehr im Wilden Westen und in unserer Gesellschaft kann man nicht jeden verprügeln, der einen am Arm packt oder einem verbal deutlich überlegen ist. Das war früher mal so.

Es ist nicht die Plattform oder die Fragestellung, sondern die Einstellung und DEINE interpretation vom Gesetz. Du kennst doch nichtmal meinen Status oder meine Vorbildung und maßt Dir an, mich zu bewerten. Warum denkst Du, dass ich Waffensachkundelehrgänge leite? Na … ?

Was erwartest Du eigentlich von der Polizei? Dass sie eine großangelegte Suchaktion machen oder mit gezogener Waffe den verbalen „Angreifer“ stellen und ihn einsperren?

Und warum musst Du fliehen? Wo wohnst Du denn? In Neukölln? Zieh weg!

Mutmaßungen, Unterstellungen und Abqualifizierungen sind keine Argumente!!!

PS: Nein, ich habe keine Jura studiert und DU?

Und jetzt wirst du einfach nur unsachlich und argumentierst mit völlig überzogenen Unsinn!

Aber wie gesagt, ich habe die falsche Plattform gewählt, dass ist das typische Forenniveau. Und damit ist das Thema für mich durch!!!

Ich bin weder Anwalt, noch habe ich das erste oder das zweite Staatsexamen.

Aber Jura war ein Teil meiner Ausbildung - sozusagen ein „abgespecktes Jura Studium“.

So wie Du mit Deinen Argumenten und dem Einsatz von juristischen Fremdwörtern und pseudojuristischen Ansichten.

Nur weil sich die Leute eine bestimmte Antwort wünschen, ist es noch lange nicht falsch, was andere schreiben.

Du kennst sicherlich den Satz: Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.

Ich habe schon oft erlebt, wie Menschen eine falsche Vorstellung von Notwehr und Notstand hatten und es vor Gericht nicht verstanden haben, wenn der Richter das Urteil gefällt hat.

Such einfach mal nach BGH Urteilen zu dem Thema und STAUNE.