Onlineshop Versandkosten bei Retore

Folgender Sachverhalt:

Ich habe in einem Onlineshop Ware im Wert von insg. 70€ bestellt. Ab 60€ Warernwert war der Versand kostenlos. Somit musste ich also keine Versandkosten zahlen. Nun gefallen mir einige Artikel nicht und ich wollte sie zurückschicken (Wert von 50€). In der Widerrufsbelehrung des Händlers stehe folgendes: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“

Damit dachte ich, ich könne das Paket kostenlos zurückschicken, da die Retoure ja einen Wert über 40€ hat. Jetzt sagte man mir am Telefon, dass ich die Kosten dennoch zu tragen hätte, da ich auf offene Rechnung bestellt hätte. Jedoch habe ich vor der Anforderung des Retourenscheines (ca. 30 min davor) schon eine Teilzahlung erbracht (für die Artikel, die ich beahlte, also Wert ca. 20€). Laut der Widerrufregelung, bräuchte ich dann also keine Retourenkosten überhenehmen, da ich wie gesagt eine Teilzahlung erbracht habe. Der Händler meinte jedoch, es zähl für ihn der Zeitpunkt, wann das Geld auf seinem Konto ist und nicht, wann ich die Zahlung aufgegeben habe. Somit ist für Ihn zum Zeitpunkt der Retourenschein-Anforderung noch keine Teilzahlung erbracht wurden. Ist das so richtig? Ich kann ja nicht wissen, wann mein Geld auf seinem Konto ist. Aus meiner Sicht zählt die Zeit, wann ICH die Zahlung aufgegeben habe?!

Dann die zweite Sache. Da die Ware, die ich behalte, ja nur noch einen Wert von 20 € hat (ab 60€ war ja Versandkostenfrei), will der Händler, dass ich nun im Nachhinein, ihm noch die üblichen anfallenden Protokosten zahle. Ist das rechtens? Sowas hab ich noch nie gehört und sowas hat auch noch nie ein Händler von mir verlangt. In der Widerrufsbelehrung finde ich auch keine Klausel, die das besagt.

Bei deiner Retour hast Du meiner Meinung nach Recht. Deine Vermutung entspricht der Widerrufsbelehrung.

Allerdings bin ich auch der Meinung, dass der Händler im Recht ist, wenn er dir für den Rest(WW 20,-€) Frachtkosten nachberechnet. Ob das Serviceorientiert ist, ist eine andere Frage.

Ich hoffe, dir geholfen zu haben.

Gruß;
Dennis

Hallo Kamuffelchen,
einleitetend zur Info. Das was ich hier schreibe bzw. Poste ist keine Rechtsauskunft und als solche auch nicht zu verstehen auch wenn ich einen Artikel von Herrn Rechtsanwalt Johannes Richard, aus Rostock hier als Beispiel poste.

Wenn Sie den unteren Artikel genau durchlesen, müssten Ihre Fragen eigendlich beantwortet sein. Sie müssen die Rüchsendekosten wohl selber zahlen. Aber bitte Lesen Sie und im Notfall Fragen Sie Ihre Verbraucherzentrale.
Ich weiß das es ärgerlich ist, aber bitte verstehen Sie auch den Kollegen. Wie würden Sie in diesem Fall handeln.
Ich wünsche Ihnen schöne Weihnachten und ein gutes neues Jahr

Grundsätzlich ist es so, dass der Internethändler sich aussuchen kann, ob er dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräumt. Auf Grund der Gegebenheiten bei eBay halten wir im Übrigen dort die Einräumung eines Rückgaberechtes für problematisch und empfehlen ausschließlich die Verwendung eines Widerrufsrechtes.

Jedenfalls hat bei Einräumung eines Rückgaberechtes der Unternehmer immer die Rücksendekosten zu zahlen.

Etwas anders sieht es beim Widerrufsrecht aus. Gerne übersehen wird, dass die Frage, ob der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen, nicht alleine von einem Wert von 40,00 Euro abhängt.

In diesem Zusammenhang noch einmal zur Klarstellung: Die 40,00 Euro, unter denen der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, beziehen sich auf den Preis der zurückzusenden Sache. Wenn beispielsweise mehrere Produkte bestellt werden, bspw. einmal für 30,00 Euro und einmal für 60,00 Euro, kommt es für die Frage, ob der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, darauf an, welchen Wert die zurückgesendete Sache hat. Sendet der Verbraucher bspw. die Ware im Wert von 30,00 Euro zurück, muss er die Rücksendekosten tragen, sendet er die Ware im Wert von 60,00 Euro oder beide Waren im vorgenannten Beispiel zurück, muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen.

Entscheidend ist hierbei der reine Bruttowarenwert (einschließlich Mehrwertsteuer). Die Versandkosten werden nicht mit berechnet und spielen für die Frage mehr oder weniger als 40,00 Euro keine Rolle.

Grundsätzlich muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht tragen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der gesamte Bereich 40,00-Euro-Regelung im Rahmen des Widerrufsrechtes betrifft daher nur Fälle, in denen der Verbraucher tatsächlich das bekommt, was er bestellt hat, ihm dieses jedoch -aus welchen Gründen auch immer- nicht gefällt. Bekommt der Verbraucher zwar exakt die bestellte Sache, ist diese jedoch mangelhaft, muss er die Rücksendekosten auch nicht tragen.

Mehr als 40 Euro und trotzdem muss Verbraucher Rücksendekosten tragen

Es gibt jedoch noch weitere Fälle, in denen, obwohl der Wert der zurückgesendeten Ware über 40,00 Euro liegt, der Internethändler die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat:

§ 357 Abs. 2 Satz 3 regelt, dass der Verbraucher immer die Rücksendekosten trägt, wenn die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde. Mit anderen Worten:

Wenn der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, sondern bspw. die Ware auf Rechnung gekauft hat, muss er immer die Kosten der Rücksendung tragen, egal wie hoch der zurückgesendeten Sache ist. Gleiches gilt auch bei einer Teilzahlung (Ratenzahlung), wenn diese noch nicht erbracht wurde.

Für das Zahlungsdatum, das entscheidend für diese Regelung ist, kommt es darauf an, ob der Verbraucher diese „zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat“ (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Insofern kommt es auf die tatsächliche Leistungshandlung des Verbrauchers an, bspw. die Erteilung des Überweisungsauftrages. Nicht entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers.

Intention des Gesetzgebers war, dass bei einem Kauf auf Rechnung der Händler noch gar nichts erhalten hat und gegebenenfalls einfach nur im Falle des Widerrufes Kosten zu tragen hat, nämlich die Rücksendekosten. Inwieweit die Hinsendekosten erstattet werden müssen, ist nicht abschließend geklärt.

Insofern kann es bei seriösen Händlern somit bei einem Kauf einer Sache von über 40,00 Euro auf Rechnung sinnvoll sein, erst die Rechnung zu bezahlen und dann das Widerrufsrecht auszuüben. Vorteil wäre, dass in diesem Fall die Rücksendekosten nicht zu erstatten wären. Auf der anderen Seite läuft der Verbraucher natürlich Gefahr, seinem Geld hinterher zu laufen.

Der Kauf auf Rechnung hat somit für den Händler durchaus Vorteile. Neben dieser Kostenfolge im Falle von Rücksendungen haben Untersuchungen ergeben, dass Verbraucher Bestellvorgänge nicht so oft abbrechen, wenn auch ein Rechnungskauf angeboten wird. Nach unserer Auffassung überwiegt jedoch das Inkassorisiko des Händlers.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

hallo,
ehrlich gesagt-ich bin überfragt. ich würde die sache mit jemand bereden, der sich im verbraucherschutz gut auskennt, d.h. kontakt mit der zuständigen verbraucherschutzzentrale aufnehmen.
sorry u. gruss
ww

Hallo
Ich kann nur sagen, ich habe auch im Versand bei einem großen Unternehmen gearbeitet und habe eine Online-Shop, - Retoure gerade in dem Fall was geschildert wird trägt der Händler und nicht der Kunde.
Es kommen bestimm t noch andere Anworten an und ich hoffe es ist hilfreich.
Liebe Grüße und ein schönes Weihnachtsfest.

Hallo Kamuffelchen,

ich berate zwar Online-Händler bei der Konzeptentwicklung.
Für rechtliche Fragen wendest du dich besser an RechtsanwältInnen.

Viel Erfolg

M Henkys
ShopConsult-NRW

Folgender Sachverhalt:

Ich habe in einem Onlineshop Ware im Wert von insg. 70€
bestellt. … Somit ist für Ihn zum
Zeitpunkt der Retourenschein-Anforderung noch keine
Teilzahlung erbracht wurden. Ist das so richtig? Ich kann ja
nicht wissen, wann mein Geld auf seinem Konto ist. Aus meiner
Sicht zählt die Zeit, wann ICH die Zahlung aufgegeben habe?!

Dann die zweite Sache. Da die Ware, die ich behalte, ja nur
noch einen Wert von 20 € hat (ab 60€ war ja
Versandkostenfrei), will der Händler, dass ich nun im
Nachhinein, ihm noch die üblichen anfallenden Protokosten
zahle. Ist das rechtens?

Da sollte man sich mal die Agb an schauen von dem Onlinehandel und darauf entscheiden. Laut Ihrer Aussage ist dies ein wenig verwirrend. Also mal den Link zum Onlinshop posten.

Mit freundlichen Grüßen
Mohr Hans-Werner

Hallo,

leider kann ich Dir mit Deiner Anfrage nicht helfen. Mein Kenntnisschwerpunkt im Onlineshop-Bereich auf wer-weiss-was.de liegt eher auf den CMSs und nicht auf der Rechtswissenschaft nach der Nutzung von Onlineshops durch EndverbraucherInnen.

Viel Glück bei der Suche, lG Holger Rogoll