Ordnungsamt parkt auf Privatgelände

Hi,

mal angenommen: Person A besitzt ein Geschäft mit Kundenparkplätzen auf dem Hof davor. Das Geschäft liegt in einer Strasse die Zu- und Ausfahrt für ein Krankenhaus ist. In der Strasse selbst parkende Autos behindern die Zu- und Ausfahrt von Rettungswagen. Das Ordnungsamt rückt an, parkt auf dem Kundenparkplatz des Geschäfts und sorgt dafür dass die Falschparker geahndet werden (Knöllchen/Abschleppen). A weist die Mitarbeiter des Ordnungsamtes darauf hin dass sie auf einem Privatgrundstück parken und einen Kundenparkplatz besetzen. Diese argumentieren aber, dass es ein dienstlicher Einsatz sei, Gefahr im Verzug sei (Behinderung von Rettungswagen), die Mitarbeiter in der Nähe wären und ja eh noch 2 Parkplätze für die Kunden zur Verfügung stehen.

Frage: Darf das Ordnungsamt in diesem Fall auf einem Privatgelände parken?

Gruss
K

Hallo,

mal angenommen: Person A besitzt ein Geschäft mit Kundenparkplätzen auf dem Hof davor. Das Geschäft liegt in einer Strasse die Zu- und Ausfahrt für ein Krankenhaus ist. In der Strasse selbst parkende Autos behindern die Zu- und Ausfahrt von Rettungswagen. Das Ordnungsamt rückt an, parkt auf dem Kundenparkplatz des Geschäfts und sorgt dafür dass die Falschparker geahndet werden (Knöllchen/Abschleppen). A weist die Mitarbeiter des Ordnungsamtes darauf hin dass sie auf einem Privatgrundstück parken und einen Kundenparkplatz besetzen. Diese argumentieren aber, dass es ein dienstlicher Einsatz sei, Gefahr im Verzug sei (Behinderung von Rettungswagen), die Mitarbeiter in der Nähe wären und ja eh noch 2 Parkplätze für die Kunden zur Verfügung stehen.

Frage: Darf das Ordnungsamt in diesem Fall auf einem Privatgelände parken?

Klar, bei Gefahr im Verzug dürfen Hoheitsträger im hoheitlichen Einsatz so Einiges. Dazu gehört zweifellos auch das Betreten/Befahren öffentlich zugänglicher Parkplätze. Gerade bei einer Zufahrt zu einem (Notfall)Krankenhaus ist da naturgemäß ständig Gefahr im Verzug, wenn Autos im Weg parken. Da muss das O-Amt also nicht selber auf der Straße parken oder erst noch irgendwoandershingurken.
Das würdest sogar Du so sehen, wenn die Feuerwehr zu Deinem Laden oder ein Rettungswagen zur Dir ausrücken muss und dafür gesorgt ist, dass die unbehindert durchkommen.
Man kann natürlich auch einen Kleinkrieg anfangen. Die O-Amt-Mitarbeiter werden sich dann in der Mittags- oder Kaffeepause mit den Mitarbeitern anderer Ämter der Stadt köstlich drüber lachen, was dann noch die mildeste Folge für den Geschäftsinhaber wäre.

Grüße

Hi,

danke. Mir ging es um die rein rechtliche Bewertung. Dass es moralisch einwandfrei ist versteht sich, für mich zumindest, von selbst.

Gruss
K

Frage: Darf das Ordnungsamt in diesem Fall auf einem Privatgelände parken?

Klar, bei Gefahr im Verzug dürfen Hoheitsträger im
hoheitlichen Einsatz so Einiges. Dazu gehört zweifellos auch
das Betreten/Befahren öffentlich zugänglicher Parkplätze.

die frage ist aber, erlaubt gefahr in verzug parken auf privatgelände.

du kannst mir doch bestimmt die quelle nennen, nach der ein besitzstandsstörung gegen dritte durch ein ortsamt beim knollen schreiben gerechtfertigt wird. durch das erstellen der knollen wir die gefahr übringens auch nicht behoben. da das abschleppen auch nicht in nullzeit erfolgen kann, halte ich es schon für zumutbar, das das ortungsamt sich woanderes herstellt oder das das fahrzeug nach der bestellung des schlepper umgesetzt wird. ein stundenlanges parken, während man auf den abschleppdienst wartet, ist auf keinen fall gerechtfertigt.

Gerade bei einer Zufahrt zu einem (Notfall)Krankenhaus ist da
naturgemäß ständig Gefahr im Verzug, wenn Autos im Weg parken.
Da muss das O-Amt also nicht selber auf der Straße parken oder
erst noch irgendwoandershingurken.

na gegenwertig muss die gefahr schon sein. vor allem wenn das ortungsamt das weiss, kan nman kauf eine notfall regnung jedes mal hinzu ziehen. da kann erwartet werden, das dein dritte beamter die personen dahin fährt

Das würdest sogar Du so sehen, wenn die Feuerwehr zu Deinem
Laden oder ein Rettungswagen zur Dir ausrücken muss und dafür
gesorgt ist, dass die unbehindert durchkommen.

hier sollte man unterscheiden. wenn es eine einmalige aktion ist, vielleicht, aber wieso sollte das ortnungsamt das recht haben, fremden besitz zu stören, wenn es im vorfeld schon weiss, das es dort keinen parkplatz hat? von jeden andern wird erwartet, das er vorplant, das gibt natürlich auch für behörden

Man kann natürlich auch einen Kleinkrieg anfangen. Die
O-Amt-Mitarbeiter werden sich dann in der Mittags- oder
Kaffeepause mit den Mitarbeitern anderer Ämter der Stadt
köstlich drüber lachen, was dann noch die mildeste Folge für
den Geschäftsinhaber wäre.

wo sollte das problem sein? man nimmt sich einen anwalt und besorgt sich einen unterlassungsverfügung, dann ist ruhe.
wenn das ortungsamt dann „stress“ machen will, ist es auch an recht und gesetz gebunden. wir sind hier ( oder sollten sein) immer noch in einem rechtsstaat.

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Hallo,

Frage: Darf das Ordnungsamt in diesem Fall auf einem Privatgelände parken?

Klar, bei Gefahr im Verzug dürfen Hoheitsträger im hoheitlichen Einsatz so Einiges. Dazu gehört zweifellos auch das Betreten/Befahren öffentlich zugänglicher Parkplätze.

die frage ist aber, erlaubt gefahr in verzug parken auf privatgelände.

Was spricht dagegen? Vielleicht ist es dann im Juristendeutsch nicht mal parken.

du kannst mir doch bestimmt die quelle nennen, nach der ein besitzstandsstörung gegen dritte durch ein ortsamt beim knollen schreiben gerechtfertigt wird.

Da kommen sicher die Ordnungsbehördengesetze (oder wie die in jedem Bundesland heißen mögen) in Betracht. Da steht naturgemäß nicht drin, dass Ordnungsamtsmitarbeiter der Stadt A beim Gemüsehändler B den im öffentlichen Verkehrsbereich belegenen Parkplatz beim Ausüben ihrer Maßnahmen benutzen dürfen. Das ergibt sich dann möglicherweise erst durch Auslegung solcher meist etwas schwammiger Formulierungen wie: Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
Wenn solche Maßnahmen nicht vom Büro aus durch Zuruf erforderlich sind, dann müssen die sich irgendwie dahinbegeben. Wenn das mit dem Auto passiert, dann muss das notfalls auch abgestellt werden. Dabei sollte aber nicht das passieren: Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Das parken in der Zufahrt für Rettungsfahrzeug scheidet also schonmal aus.

knollen wir die gefahr übringens auch nicht behoben. da das abschleppen auch nicht in nullzeit erfolgen kann, halte ich es schon für zumutbar, das das ortungsamt sich woanderes

herstellt oder das das fahrzeug nach der bestellung des schlepper umgesetzt wird. ein stundenlanges parken, während man auf den abschleppdienst wartet, ist auf keinen fall gerechtfertigt.
Davon lese ich auch nichts. Aber stell Dir einfach nur vor, Du sitzt im brennenden Haus und kommst nicht raus. Glaub mir, 30 Sekunden können da sehr lang werden. Aber solange hat eben die Verzögerung gedauert, weil sich das Ordnungsamt erst einen genehmen Parkplatz gesucht hat und erst dann mit seinen Maßnahmen begonnen hat.

Gerade bei einer Zufahrt zu einem (Notfall)Krankenhaus ist da naturgemäß ständig Gefahr im Verzug, wenn Autos im Weg parken.
Da muss das O-Amt also nicht selber auf der Straße parken oder erst noch irgendwoandershingurken.

na gegenwertig muss die gefahr schon sein.

Ist sie doch. Es muss ja noch kein Schaden eingetreten sein, sondern es reicht, wenn dieser mit einer aureichender Wahrscheinlichkeit bei andauernder Störung eintreten wird. Da es nun bei Rettungsfahrten an einer Regelmäßigkeit fehlt, kann der Schaden also jederzeit eintreten.

vor allem wenn das ortungsamt das weiss, kan nman kauf eine notfall regnung jedes mal hinzu ziehen.

??

da kann erwartet werden, das dein dritte beamter die personen dahin fährt

Nö. Die fahren eben rum, um die öffentliche Ordnung zu überwachen und dabei fällt denen das auf. Die kommen doch nicht bloß auf Zuruf. Und selbst dann wird da kein Fahrdienst eingerichtet.

hier sollte man unterscheiden. wenn es eine einmalige aktion ist, vielleicht, aber wieso sollte das ortnungsamt das recht haben, fremden besitz zu stören, wenn es im vorfeld schon weiss, das es dort keinen parkplatz hat?

Also die sollten dort gar nicht erst kontrollieren, weil sie dort keinen Parkplatz haben?

von jeden andern wird erwartet, das er vorplant, das gibt natürlich auch für behörden

Ja, die sollten planen, wann und wo es durch den Bürger zu Störungen der öffentlichen Ordnung kommt, insbesondere solchen, die ein sofortiges Handeln anzeigen. Und auch nur dann und dort darf der Bürger dieser Ordnung zuwider handeln. So ungefähr?

wo sollte das problem sein?

Du hast kein Geschäft, stimmt´s?

man nimmt sich einen anwalt und besorgt sich einen Unterlassungsverfügung, dann ist ruhe.

Ja, sowas ist in einem Rechtsstaat möglich. Dann hat man eben einen „Erfolg“ gegen das Ordnungsamt errungen. Die eigentlichen Probleme fangen dann aber vielleicht erst an. Denn die unterhalten sich ja hinterher mit ihren Kollegen.

wenn das ortungsamt dann „stress“ machen will, ist es auch an recht und gesetz gebunden. wir sind hier ( oder sollten sein) immer noch in einem rechtsstaat.

Ja. Genau auf der Basis dieser Rechte und Gesetze wird der Geschäftsinhaber dann möglicherweise heimgesucht. Kostet nur sinnlosen Aufwand und die Kunden schauen vielleicht ein bisschen komisch, wenn andauernd irgendwelche Kontrolletis auftauchen. Und wenn die dann auch noch was finden, dann kann man sich so richtig in den Allerwertesten beißen. Aber eigentlich haben Geschäftsinhaber schon genug anderes zu tun, als auch nur andauernd solchen Besuch zu empfangen, nur um zu erfahren, was rechtsstaatlich alles möglich ist.

Grüße

Hallo,

Frage: Darf das Ordnungsamt in diesem Fall auf einem Privatgelände parken?

Klar, bei Gefahr im Verzug dürfen Hoheitsträger im hoheitlichen Einsatz so Einiges. Dazu gehört zweifellos auch das Betreten/Befahren öffentlich zugänglicher Parkplätze.

die frage ist aber, erlaubt gefahr in verzug parken auf privatgelände.

Was spricht dagegen? Vielleicht ist es dann im Juristendeutsch
nicht mal parken.

weil gefahr in verzug einfach kein freibrief für „ich will das jetzt machen“ ist sondern eine Ausnahmenorm, die zur konkreten Gefahrenabwehr dient. Wie gesagt, das ist ein Rechtstaat…

du kannst mir doch bestimmt die quelle nennen, nach der ein besitzstandsstörung gegen dritte durch ein ortsamt beim knollen schreiben gerechtfertigt wird.

Da kommen sicher die Ordnungsbehördengesetze (oder wie die in
jedem Bundesland heißen mögen) in Betracht. Da steht
naturgemäß nicht drin, dass Ordnungsamtsmitarbeiter der Stadt
A beim Gemüsehändler B den im öffentlichen Verkehrsbereich
belegenen Parkplatz beim Ausüben ihrer Maßnahmen benutzen
dürfen. Das ergibt sich dann möglicherweise erst durch
Auslegung solcher meist etwas schwammiger Formulierungen wie:
Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen,
um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

nenn mir mal eine einzige norm, die das hergibt. und das wenns geht auch noch gegen dritte. wir reden hier von einem eigentumseingriff gegen einen bürger, der noch nicht mal was mit der gefahr zu tun hat, da reicht sowas einfach nicht

Wenn solche Maßnahmen nicht vom Büro aus durch Zuruf
erforderlich sind, dann müssen die sich irgendwie
dahinbegeben. Wenn das mit dem Auto passiert, dann muss das
notfalls auch abgestellt werden. Dabei sollte aber nicht das
passieren: Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen,
der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Das parken in der Zufahrt für Rettungsfahrzeug scheidet also
schonmal aus.

wenn das ortnungsamt weiss, das da fahrzeuge stehen und sie einschreiten müssen, haben sie natürlich auch die pflicht, dafür sorge zu tragen, das ihr fahrzeug entweder fort bewegt wird oder eben ohne gefährdung geparkt wird. eine besitzstandsstörung aus bequemlichkeit oder um kosten zu sparen ist nicht mit „gefahr in verzug“ begründbar

knollen wir die gefahr übringens auch nicht behoben. da das abschleppen auch nicht in nullzeit erfolgen kann, halte ich es schon für zumutbar, das das ortungsamt sich woanderes

herstellt oder das das fahrzeug nach der bestellung des
schlepper umgesetzt wird. ein stundenlanges parken, während
man auf den abschleppdienst wartet, ist auf keinen fall
gerechtfertigt.
Davon lese ich auch nichts. Aber stell Dir einfach nur vor,
Du sitzt im brennenden Haus und kommst nicht raus. Glaub mir,
30 Sekunden können da sehr lang werden. Aber solange hat eben
die Verzögerung gedauert, weil sich das Ordnungsamt erst einen
genehmen Parkplatz gesucht hat und erst dann mit seinen
Maßnahmen begonnen hat.

du kennst schon den unterschied zwischen konkreter gefahr und einer abstrakten?

Gerade bei einer Zufahrt zu einem (Notfall)Krankenhaus ist da naturgemäß ständig Gefahr im Verzug, wenn Autos im Weg parken.

quelle? ansonsten ist das eine abstrakte, da es keinen direkten vorgang gibt, bei dessen ungehindertem ablauf die gefahr eintreten kann

Da muss das O-Amt also nicht selber auf der Straße parken oder erst noch irgendwoandershingurken.

na gegenwertig muss die gefahr schon sein.

Ist sie doch. Es muss ja noch kein Schaden eingetreten sein,
sondern es reicht, wenn dieser mit einer aureichender
Wahrscheinlichkeit bei andauernder Störung eintreten wird. Da
es nun bei Rettungsfahrten an einer Regelmäßigkeit fehlt, kann
der Schaden also jederzeit eintreten.

es fehlt trotzdem an dem konkreten, einen hinreichende gefahr muss schon wirklich hinreichen sein.

vor allem wenn das ortungsamt das weiss, kan nman kauf eine notfall regnung jedes mal hinzu ziehen.

??

da kann erwartet werden, das dein dritte beamter die personen dahin fährt

Nö. Die fahren eben rum, um die öffentliche Ordnung zu
überwachen und dabei fällt denen das auf. Die kommen doch
nicht bloß auf Zuruf. Und selbst dann wird da kein Fahrdienst
eingerichtet.

also wenn 2 leute wie im sachverhalt beschrieben dabei sind, dann kann davon einer nicht das auto parken? das glaub ich nicht, gerade da einer problemlos alle schlepper rufen kann, die gebraucht werden. da muss man nur in der lage sein zu zählen und die richtige zahl am telefon zu sagen

hier sollte man unterscheiden. wenn es eine einmalige aktion ist, vielleicht, aber wieso sollte das ortnungsamt das recht haben, fremden besitz zu stören, wenn es im vorfeld schon weiss, das es dort keinen parkplatz hat?

Also die sollten dort gar nicht erst kontrollieren, weil sie
dort keinen Parkplatz haben?

nein, aber von jeden bürger erwartet man, das er sich an recht und gesetz hält, wieso soll man da für den staat eine ausnahme machen? dann muss man da halt vorbei laufen statt zu parken. wo ist das problem? es wird mit sicherheit im umkreis von 1 km einen parkplatz geben, der nicht den weltuntergang auslößt und legal ist

von jeden andern wird erwartet, das er vorplant, das gibt natürlich auch für behörden

Ja, die sollten planen, wann und wo es durch den Bürger zu
Störungen der öffentlichen Ordnung kommt, insbesondere
solchen, die ein sofortiges Handeln anzeigen. Und auch nur
dann und dort darf der Bürger dieser Ordnung zuwider handeln.
So ungefähr?

wir reden doch von einer kontrollen, also entweder bleibst du bei deiner aussage, da sie da vorbei gefahren sind und es gesehen haben ( dann muss man ihnen vorhalten, das sie diese kontrollen auch planen können) oder es war auf beschwerde, dann hätten sie das auch beachten müssen

wo sollte das problem sein?

Du hast kein Geschäft, stimmt´s?

man nimmt sich einen anwalt und besorgt sich einen Unterlassungsverfügung, dann ist ruhe.

Ja, sowas ist in einem Rechtsstaat möglich. Dann hat man eben
einen „Erfolg“ gegen das Ordnungsamt errungen. Die
eigentlichen Probleme fangen dann aber vielleicht erst an.
Denn die unterhalten sich ja hinterher mit ihren Kollegen.

wenn das ortungsamt dann „stress“ machen will, ist es auch an recht und gesetz gebunden. wir sind hier ( oder sollten sein) immer noch in einem rechtsstaat.

Ja. Genau auf der Basis dieser Rechte und Gesetze wird der
Geschäftsinhaber dann möglicherweise heimgesucht. Kostet nur
sinnlosen Aufwand und die Kunden schauen vielleicht ein
bisschen komisch, wenn andauernd irgendwelche Kontrolletis
auftauchen. Und wenn die dann auch noch was finden, dann kann
man sich so richtig in den Allerwertesten beißen. Aber
eigentlich haben Geschäftsinhaber schon genug anderes zu tun,
als auch nur andauernd solchen Besuch zu empfangen, nur um zu
erfahren, was rechtsstaatlich alles möglich ist.

du willst also sagen, das man staatliches fehlverhalten tollerieren soll, weil das amt sich dann rächt und druck macht? glaubst du ernsthaft, dafür haben die zeit ( allein schon weil soviele falschparker automatisch den weltuntergang auslösen) oder weil sie genau wissen, wenn da nur der verdacht aufkommt, das sie sowas machen, es morgen durch alle zeitungen geht?
eher der umkehrschluss ist richtig, wenn sowas einmal passiert ist, gibts die anweisung gar nicht mehr auf privatem gelände zu parken, weil die stadt kein geld für einen weitern prozess hat

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Hallo,
bei ordnungsrechtlichen Fragen sollte man immer das Bundesland angeben, damit man mal dort nachschauen kann.
Aber grds.:
In jedem Bundesland (und auch im Bund selbst) gibt es ein Gesetz, dass die Aufgaben und (hier wichtig:smile: Befugnisse der Ordnungsbehörden regelt. Dort steht drin (allgemein gehalten) wer was wie darf. Da durch die Befugnisse tlw. in Grundrechte eingegriffen wird, muss (!!) irgendwo im Gesetz (meistens hinten) ein § sein, der das Grundrecht, in das eingegriffen wird benennt und die §§ durch die das Grundrecht eingeschränkt wird (so etwa „Durch § 26 Abs. 3 und 7 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 …) eingeschränkt“)

Gruß
HaWeThie

Seir doch bitte mal so nett und nenn uns aus einem Bundeswahl deiner Wahl eine Norm, die einem Ortungsamt die Besitzstandsstörung gegen Dritte genehmigt, wenn sie keinen Parkplatz suchen sollen. Ich denke Gefahr in Verug und Falschparken müssen wir nicht mehr erläutern, da muss schon viel mehr da sein als eine abstrakte Gefahr…

Hallo,
da ich das von dir genannte Grundrecht nicht in der Verfassung (GG) finde, versuch ichs mal so:
In dem Fall handelt es sich um die Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person (§ 19 OBG NRW), da ein Verhaltensstörer (also der Falschparker) und auch ein Zustandsstörer (hier die gleiche Person - sie hat durch ihr Verhalten (Falschparken) eine Störung begangen und ist verantwortlich dafür, dass dieser Zustand andauert - bzw. der Halter) nicht schnell genug griffbereit ist.
Insofern wird hier in ein Recht des Parkplatzbesitzers eingegriffen.
Falls jetzt jemand hochgreift und den Parkplatz unter „Wohnung“ subsumiert: s § 44 OBG NRW.
Ob evtl. eine Erstattung erfolgt: s. gleiches Gesetz.

Schönen Gruß
HaWeThie

Hallo

Hallo,
da ich das von dir genannte Grundrecht nicht in der Verfassung
(GG) finde, versuch ichs mal so:

ich helf mal aus :wink:
http://dejure.org/gesetze/GG/14.html

In dem Fall handelt es sich um die Inanspruchnahme einer nicht
verantwortlichen Person (§ 19 OBG NRW), da ein
Verhaltensstörer (also der Falschparker) und auch ein
Zustandsstörer (hier die gleiche Person - sie hat durch ihr
Verhalten (Falschparken) eine Störung begangen und ist
verantwortlich dafür, dass dieser Zustand andauert - bzw. der
Halter) nicht schnell genug griffbereit ist.
Insofern wird hier in ein Recht des Parkplatzbesitzers
eingegriffen.

aber wie wird durch den eingriff in das eigentum die gefahr abgewehrt? selbst wenn wir mal davon ausgehen, das wirklich einen konkrete gefahr vorliegt, ist der abs 2 ist doch eindeutig
„(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.“
das etwas entfernte parken durch den zweiten mitarbeiter des ortungsamtes ich meines erachtens durchaus zumutbar.( und ich hab die noch nie allein gesehen :wink: )

danke! und gruss

Tach nochmal,

ich helf mal aus :wink:
http://dejure.org/gesetze/GG/14.html

Touchè - man kann auch nicht alles im Kopf haben.

das etwas entfernte parken durch den zweiten mitarbeiter des
ortungsamtes ich meines erachtens durchaus zumutbar.( und ich
hab die noch nie allein gesehen :wink: )

Ob die allein oder zu zweit dort unterwegs sind, weiß ich nicht - ist hier anlassbezogen (und der „Abschlepper“ fährt bei uns in 90% aller Fälle wirklich allein).
Ob man da in zumutbarer Entfernung parken kann - dazu kenn ich die Örtlichkeit nicht.
(wenn man das könnte, würden da sicher nicht so viele falsch parken :wink: )

Gruß
HaWeThie

Hallo,

dann frag ich mal noch gemeiner, dürfen sie das Eigentum eines Dritten beeinträchtigen, um zu vermeiden, das sie selbst eine Gefahr schaffen? :wink:

gruss