Ordnungsamt und Privatstraße

Hallo, ich bin gerade über folgenden, fiktiven Fall gestolpert. Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen. :wink:

In einer Straße in einem Wohngebiet kommt es vermehrt zu „Falschparkern“ in zweiter Reihe, wodurch andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Anwohner, beim Ein- und Ausfahren aus bzw. in die umliegenden gemieteten Kfz-Stellplätze in der ohnehin recht engen Straße behindert werden. Aufgrund dessen hat Anwohner A sich an das zuständige Ordnungsamt gewendet und um entsprechende Maßnahmen gebeten. Das Ordnungsamt meint, es könne nicht einschreiten, weil es sich laut Straßenverzeichnis um eine Privatstraße handelt.

Die Straße ist für den Verkehr öffentlich frei zugänglich. Lediglich am Anfang der Straße befindet sich ein Schild mit der Überschrift „Privatparkplatz“ und dem Hinweis, dass die Kfz-Stellplätze fest vermietet sind.

A möchte nun wissen, ob das Ordnungsamt verpflichtet ist, einzuschreiten und falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

Gruß, Mathias

Hallo,

meine Meinung:

Das Ordnungsamt ist nicht verpflichtet einzugreifen, da es sich eben um ein Privatgrundstück handelt.

Es könnte aber eingreifen, da es ein öffentlich zugänglicher Verkehrsweg ist.

Dies ist aus meiner Sicht ein klassischer Fall dessen, dass man sich die Gesetze so hin biegt, wie man sie braucht. Alles kann, aber nichts muss, wie praktisch.

In einem solchen Fall kann man nur Zivilklage einreichen, es sei denn, es ist ein offensichtlicher Rechtsverstoß, was bei Parken auf einem privaten Grund nicht unbedingt anzunehmen ist.

Das kann ein teuerer Spass werden, ohne Erfolgsgarantie. Es gab schon Urteile, da wurde ein Privatparkplatz zugeparkt und da der Kläger keinen effektiven Schaden nachweisen konnte, hatte er Pech…

Damit Du ein wenig die Perversion des Rechtslebens erkennst:
Hast Du in Deinem Garten, ganz hinten ein angemeldetes Auto stehen und der TÜV läuft ab (gilt auch für einen Anhänger oder Bauwagen), dann ist das eine Ordnungswidrigkeit. Mir wurde das so erklärt: Man könnte theoretisch ja fahren…

A möchte nun wissen, ob das Ordnungsamt verpflichtet ist,
einzuschreiten und falls ja, auf welcher rechtlichen
Grundlage?

Nein, warum sollte es? Die Verteidigung eines Privatparkplatzes gegen unbefugte Benutzung durch Dritte liegt nicht im öffentlichen Interesse, also werden auch keine öffentliche Mittel (im Volksmund: Steuergelder) dafür verschwendet. Vermutlich nicht mal in Berlin.

Am einfachsten ist es, am Anfang der Privatstraße eine Zufahrtskontrolle anzubringen. Das kann eine einfache Schranke mit Schloss oder ein versenkbarer Poller sein. Beides gibt es auch mit Antrieb. Wer sich eine Privatstraße leisten kann, sollte das Geld für sowas auch noch übrig haben.

s.

Es gab schon Urteile, da wurde ein Privatparkplatz zugeparkt und
da der Kläger keinen effektiven Schaden nachweisen konnte,
hatte er Pech…

Welche Urteile denn? Mir sind dazu keine bekannt.

Damit Du ein wenig die Perversion des Rechtslebens erkennst:
Hast Du in Deinem Garten, ganz hinten ein angemeldetes Auto
stehen und der TÜV läuft ab (gilt auch für einen Anhänger oder
Bauwagen), dann ist das eine Ordnungswidrigkeit. Mir wurde das
so erklärt: Man könnte theoretisch ja fahren…

Ok, das wär mir neu. Ich kann ja auch auf meinem Privatgrundstück, das nun wirklich nicht öffentlich zugänglich ist, eine alte Rostlaube stellen, sozusagen als Museums- oder Liebhaberstück. Solange es nicht auf die Straße gefahren oder geschoben wird, interessiert doch keinen, ob es TÜV hat oder nicht?!

Nein, warum sollte es? Die Verteidigung eines Priv
atparkplatzes gegen unbefugte Benutzung durch Dritte liegt
nicht im öffentlichen Interesse, also werden auch keine
öffentliche Mittel (im Volksmund: Steuergelder) dafür
verschwendet. Vermutlich nicht mal in Berlin.

Was ist mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO? Immerhin eine Norm des öffentliches Rechts. Es geht hier auch nicht um die „Verteidigung“ eines Privatparkplatzes, sondern lediglich um die Gewährleistung der Zu- und Ausfahrt.

Am einfachsten ist es, am Anfang der Privatstraße eine
Zufahrtskontrolle anzubringen. Das kann eine einfache Schranke
mit Schloss oder ein versenkbarer Poller sein. Beides gibt es
auch mit Antrieb. Wer sich eine Privatstraße leisten kann,
sollte das Geld für sowas auch noch übrig haben.

Wer sagt denn, dass es sich tatsächlich um eine Privatstraße handelt? Und was soll eine Zugangskontrolle bringen, wenn die Anwohner (mithin auch die Falschparker) eine Zutrittserlaubnis erhalten?

Was ist mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO? Immerhin eine Norm des
öffentliches Rechts. Es geht hier auch nicht um die
„Verteidigung“ eines Privatparkplatzes, sondern lediglich um
die Gewährleistung der Zu- und Ausfahrt.

Ob die Privatstraße nun faktisch öffentlich ist oder nicht: Ordnungswidrigkeiten können verfolgt werden, müssen aber nicht. Den Berechtigten steht es frei, sich durch kostenpflichtiges Umsetzen eines behindernd abgestellten PKW freie Fahrt zu verschaffen.

Wer sagt denn, dass es sich tatsächlich um eine Privatstraße
handelt?

Das Ordnungsamt, wenn ich dich richtig gelesen habe.

Und was soll eine Zugangskontrolle bringen, wenn die
Anwohner (mithin auch die Falschparker) eine Zutrittserlaubnis
erhalten?

Ich kenne zugegeben nicht die Gestaltung der Benutzungsordnung für die Privatstraße. Möglicherweise wäre es sinnvoll, die in Frage kommenden Parkflächen zu markieren. Eventuell hilft auch eine individuelle Beschilderung des privaten Stellplatzes.

In einer Straße in einem Wohngebiet kommt es vermehrt zu
„Falschparkern“ in zweiter Reihe, wodurch andere
Verkehrsteilnehmer, insbesondere Anwohner, beim Ein- und
Ausfahren aus bzw. in die umliegenden gemieteten
Kfz-Stellplätze in der ohnehin recht engen Straße behindert
werden. Aufgrund dessen hat Anwohner A sich an das zuständige
Ordnungsamt gewendet und um entsprechende Maßnahmen gebeten.
Das Ordnungsamt meint, es könne nicht einschreiten, weil es
sich laut Straßenverzeichnis um eine Privatstraße handelt.

Und selbst wenn es eine öffentliche Straße wäre, ist das O-Amt lediglich berechtigt, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, nicht aber verpflichtet.

Das nennt sich „Opportunitätsprinzip“.

Wenn es eine Privatstraße ist, dann gehört die doch jemanden.
Dieser jemand darf gerne eine Parkordnung aufstellen, Stellplätze einrichten, zuweisen, vermieten…
Und bei Verstößen, die dann eine Besitzstörung darstellen, darf Herr Jemand auch gerne Einschreiten und die Falschparker auf eigene Rechnung an den Haken nehmen. Pfiffig wäre es, dazu einen Dienstleister zu beaufrtragen, der die Abwicklung (Abschleppkosteneintreibung) selber erledigt.

Hallo,

ich erinnere mich an einen Bericht im Fernsehen, wo ein Discounter alle Falschparker (nicht-Kunden) durch einen Abschlepp-Unternehmer rigeros abschleppen lies und der Abschlepper sah auch zu, dass er zu seinem Geld kommt.

Ich vermute mal, dass der Besitzer (egal ob Platz oder Straße) festlegen kann, wer was wann und wie dort machen darf bzw. nicht darf. Dieser Besitzer dürfte auch für Schäden aufkommen, die bei der Benutzung passieren, wie gesagt alles Spekulation !! er ist auch für den verkehrssicheren Zustand zuständig incl. Winterdienst.

Wenn nun jemand gegen diese Regeln verstößt, kann der Besitzer entspechende Maßnahmen ergreifen (z.B. Abschleppen) , er muss dann wie jede Privatperson auch, in Vorkasse gehen und sich das Geld beim Halter des Kfz. wiederholen.

Gruß
Jürgen