ordnungsmaßnahmen

wer entscheidet über ordnungsmaßnahmen in der schule? gibt es möglichkeiten der rechtlichen gegenwehr?

wer entscheidet über ordnungsmaßnahmen in der schule? gibt es
möglichkeiten der rechtlichen gegenwehr?

Hallo, Nina,
zu dieser und deinen anderen Fragen kannst du sicher online Einiges finden.
Ich habe Dir mal eine Seite aufgeschlagen, von der aus Du weitersuchen
hier ist das Bildungsportal Niedersachsen
http://dbs.schule.de/landni.html
Grüße
Eckard

Hallo Nita!

Aus NRW kann ich Dir etwas dazu sagen.

Zunächst einmal, Ordnungsmaßnahmen fallen nicht wie Sterne vom Himmel. Es gibt da eine ganz klar angeordnete, stufenweise Vorgehensmaßgabe.

Wenn also Fritzchen stört, wird die Lehrerin zunächst mal mit ihm reden.
Hat das keinen Effekt, schreibt sie ihm etwas ins Hausaufgabenheft und/oder notiert etwas ins Klassenbuch.

Häufen sich solche Klassenbucheinträge oder Verhaltensauffälligkeiten, werden sich die Lehrer miteinander austauschen und gemeinsam überlegen, wie sie weiter vorgehen.

Das kann zunächst die Einladung von Fritzchens Eltern zu einem Gespräch sein, ein Brief an die Eltern oder ein Telefonat.

Zieht das nicht die erwünschte Verhaltensweise nach sich, kommt es zu einer „Klassenkonferenz“.
Im weitesten Sinne ein Gerichtsverfahren, bei dem alle Lehrer anwesend sind, die diesen Schüler unterrichten.

Mit vorgeschriebenen Ladungsfristen etc.

Dann natürlich der Schüler und seine Eltern, die/der Pflegschaftsvorsitzende, eine von der Klassenpflegschaft gewählte Person zur Teilnahme an Ordnungsmaßnahmen und ggf. ein begleitender Schüler und/oder BeratungslehrerIn.

Der Schüler bekommt nun seine Vergehen von allen Lehrern nochmal dargelegt und kann sich selbst dazu äußern.

Im Anschluss daran müssen Eltern, PflegschaftsvorsitzendeR, Schüler und begleitender Schüler den Raum verlassen.

Die Lehrer beraten nun über eine Ordnungsmaßnahme.
Diese wird immer zunächst mündlich mitgeteilt, kommt anschließend aber schriftlich ins Haus der Erziehungsberechtigten.

Das kann von einem „Verweis“ (= Eintrag in die Schulakte) bis hin zum Ausschluss von Wandertag oder Klassenfahrt gehen, oder eine Querversetzung in eine andere Klasse zur Folge haben.

Hat der Schüler bereits solche Verweise in seiner Schulakte stehen, kann auch ein Ausschluss vom Unterricht beschlossen werden.

Das heißt, der Schüler hat für eine bestimmte Zeit Hausverbot, muss aber in eigener Verantwortung zuhause den Stoff nachlernen.
Meines Wissens sind es höchstens 14 Tage, die dieser Ausschluss dauern darf.

In ganz schweren Fällen, wenn z.B. tätliche Angriffe auf Schüler oder Lehrer stattgefunden haben oder nachweislich Drogen konsumiert oder damit gehandelt wurde, kann man den Schüler auch ganz der Schule verweisen.
Das ist jedoch ziemlich kompliziert.

Solange er noch schulpflichtig ist, hilft die verweisende Schule bei der Suche nach einer neuen Schule.
Ist der Schüler nicht mehr schulpflichtig, hat er sich damit aus unserem Schulsystem herauskatapultiert.

Das Ganze sehr detailliert findest Du hier:
http://www.schure.de/nschg/erzordv1.htm

Angelika