Mal angenommen, Herr X bekommt Post von der Polizei mit einer Anhörung zu einer Anzeige.
Darin steht, dass Herr X am 11.1.2016 vorgeworfen wird auf einer Straße einen Unfall verursacht zu haben, weil er auf die Gegenfahrbahn geraten ist.
Herr X erinnert sich an einen teilweise passenden Vorfall auf dieser Straße am Tag davor (10.1.) mit einem Spiegelschaden und relativ einvernehmlicher Einigung mit dem Unfallgegner (man kann bei sowas meist ja keinen Verursacher ausmachen - 50/50).
Herr X geht also zur Polizei und nimmt Stellung und erzählt, wie es am 10.1. gelaufen ist, als er mit seinem PKW mit dem Kennzeichen kk-x 2016 brav rechts fahrend auf der Straße einen Spiegelstreifer mit Herrn Y hatte.
Der Polizist sagt, dass er das mündlich zu Protokoll gegebene Stellungnahme zusammen mit dem Vorwurf nun an die Bußgeldbehörde weitergibt, die dann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren macht.
Im Brief von Polizist P steht der Tatvorwurf
dass Herr X am 11.1.2016 auf der Verbindungs-Straße in Tupfingen auf die Gegenfahrbahn gekommen ist und dadurch einen Unfall verursacht hat. Das gibt als OWI 1 Punkt und 100€ Strafe.
Kann die Bußgeldstelle daraus überhaupt ein Owi-verfahren machen, wenn weder die genaue Stelle auf der 1 km langen Straße bezeichnet ist, noch die Uhrzeit, noch ein Tatfahrzeug genannt und ein Kennzeichen zitiert ist (es wird zwar angenommen, dass dies zur Ermittlung von Herrn X geführt hat, steht aber nicht drin). Kann Polizist P sein Schreiben an die Bußgeldbehörde entsprechend korrigieren im Datum, sein Kommentar zum falschen Datum war, „da hat die Schreibkraft halt falsch getippt, das stimmt schon so mti dem 10.1.“.
Und was ist, wenn Herr X am 10.1. auf besagter Straße mit seinem PKW eine Begegnung hatte, am 11.1.2016 aber nachweislich an einem anderen Ort war?
Ich sage imho ja, dass nur exakt beschriebene Tatvorwürfe geahndet werden können, auch in Bußgeldverfahren.