grds. bedarf es keiner schriftform der abtretung von (schadensersatz-)forderungen.
ich würde aber dringend davon abraten, diesen gutachter zu beauftragen, der eine blankounterschrift möchte. dass er kein formular zur hand hat, ist ziemlich unglaubwürdig. wenn er einen drucker und einen pc hat, dann kann er das formular ausdrucken (das ist keine raketenwisssenschaft…).
wird der gutachter auch nur ein minimum an krimineller energie in sich verspüren, wird er sich nicht auf die sicherungsabtretung des (möglichen) (schadensersatz-)anspruchs beschränken, sondern auch andere ansprüche des bestellers erfassen. und meistens kann der unterschreibende im nachhinein nicht nachweisen, dass die abtretung nur auf bestimmte ansprüche beschränkt war. oftmals hat der besteller glück, da die sicherungsabtretung (mangels bestimmbarkeit, § 398ff. bgb) sowieso unwirksam ist. aber derjenige, der eine blankounterschrift leistet, wird irgendwann seine lehre daraus ziehen…