Hallo,
um mal richtig abzuschalten moechte ich im Sommer mit einem Campingbus fuer ein paar Tage irgendwohin in die Natur wo es nichts und niemanden gibt.
Wo findet man so einen Platz in Deutschland oder dem angrenzenden Ausland?
Gruss
Desperado
Hallo,
um mal richtig abzuschalten moechte ich im Sommer mit einem Campingbus fuer ein paar Tage irgendwohin in die Natur wo es nichts und niemanden gibt.
Wo findet man so einen Platz in Deutschland oder dem angrenzenden Ausland?
Gruss
Desperado
Hi
um mal richtig abzuschalten moechte ich im Sommer mit einem
Campingbus fuer ein paar Tage irgendwohin in die Natur wo es
nichts und niemanden gibt.Wo findet man so einen Platz in Deutschland oder dem
angrenzenden Ausland?
Da wirst Du schon bis in die sibirische Taiga fahren müssen, wo Dich dann die berühmte sibirische Mücke frißt. Die Sahara wäre auch zu empfehlen. In Skandinavien findet man auch ausgedehnte Wälder, jedoch wirst Du dort immer in irgendeiner Form mit der Zivilisation in Berührung kommen. Andererseits ist das dann praktisch, wenn man mal etwas zum Essen oder einen Arzt benötigt.
GruĂź S
Hallo,
erstmal Danke fuer die Tipps - aber ein wenig ausserhalb der Zivilisation wuerde mir auch schon reichen, also z.B. in irgendeinem Wald wo man eben mit dem Auto hinkommt und wo nicht alle paar Stunden Wanderer, Autos… vorbeikommen.
Weiss niemand so etwas?
Gruss
Desperado
Hallo,
… ein wenig ausserhalb der
Zivilisation wuerde mir auch schon reichen, also z.B. in
irgendeinem Wald wo man eben mit dem Auto hinkommt und wo
nicht alle paar Stunden Wanderer, Autos… vorbeikommen.
na das gibt es schon noch reichlich, aber: da wirst Du nicht für längere Zeit Campen dürfen … leider … Stichwort „wild campen“
GrĂĽĂźe,
mΔx
Hallo Max,
na das gibt es schon noch reichlich, aber: da wirst Du nicht
für längere Zeit Campen dürfen … leider … Stichwort „wild
campen“
Wie teuer sind denn die Strafen in D ungefaehr wenn ich mit dem Auto zu so einem Platz (evtl. Naturschutzgebiet) fahre und da uebernachte?
Wenn dort wirklich kaum Leute sind ist die Chance auf Polizei und Co. auch nicht gross, wenn die Strafe aber schon im dreistelligen Bereich liegt ueberlege ich es mir doch nochmal…
Gruss
Desperado
Guten Tag,
einen Platz, an dem es niemanden gibt, den kennt keiner, weil noch keiner da war. Spaß beiseite. In Deutschland und drum herum gibt es öffentlichen Raum, in dem man sein darf; im übrigen Raum darf man nicht sein oder nur mit Genehmigung des Besitzers. [MOD] … Passage gem. AGB von wer-weiss-wass.de überarbeitet … Gruß mΔx [MOD] Ansonsten findet man einsame Plätzchen, sogar an idyllischen Seen, erst in Schweden und Norwegen.
Hallo,
Du darfst in D IN jedem Fahrzeug auch Wohnmobil EINE Nacht zur Wiederherstellung der Fahrtuechtigkeit uebernachten. Ohne Strafe.
Wie gesagt, IN und EINE. Einen Campingstuhl rausstellen iss nich. Strafe vielleicht 30 EUR. Dafuer gibt es extra Campingplaetze rund 25 EUR oder Wohnmobilstellplaetze Null bis 8 EUR.
Selbstverstaendlich darf das Fahrzeug nur dort stehen, wo es auch legal hinkommen kann. Durchfahrt verboten ausser fuer Landwirtschaft gilt nicht.
Du suchst Dir also eine Gegend aus, die Dich halbwegs interessiert, ein Rand vom See vielleicht, und dort abends einen Parkplatz etwas abseits. Dazu alle Feldwege genau ansehen, nicht alle sind mit Schildern versperrt. Auch Parkplaetze an Sehenswuerdigkeiten, Kioske, Wanderparkplaetze, Aussichtspunkten, Restaurants koennen geeignet sein, wenn es denn abends leise wird. An einsamen geteerten Wegen rechtwinklig in einen Wiesenweg / Waldweg einparken?
Besonders geeignet sollen Privatgrundstuecke von Bauern sein, die es auf Nachfrage erlaubten dort zu stehen.
Ausserdem kannst Du ueberall legal parken, am Rand der Seeuferstrasse, an der Parkuhr. Wenn Du nun den Campingstuhl neben das Auto oder an den Wanderweg vom See stellst, sind die meisten Spatzen auch schon gefangen. Abends neben ein Hallenbad, innen duschen und aussen uebernachten. Und naechsten Tag woandershin.
Gruss Helmut
Hallo,
Wenn dort wirklich kaum Leute sind ist die Chance auf Polizei und Co. auch nicht gross, wenn die Strafe aber schon im dreistelligen Bereich liegt ueberlege ich es mir doch nochmal…
Wenn du länger irgendwo stehst, kannst du in Deutschland darauf wetten, dass dich irgendwer findet. Ziemlich oft ist es ein Jäger. Und ein solcher legt dir mit hoher Wahrscheinlichkeit ziemlich deutlich nahe, sofort deinen Krempel zu packen und zu verschwinden.
Was aber nach meiner Erfahrung prima funktioniert ist, die Standorte zu wechseln. Für eine Nacht toleriert dich nahezu jeder - auch im Naturschutzgebiet. Auf Grill und Lagerfeuer muss man selbstverständlich verzichten - auch wenn’s noch so wildromantisch sein mag.
Ich muss gestehen, dass ich es auch nicht so prickelnd fände, wenn überall irgendwelche Camper ihre Ferien-Domizile aufschlagen würden. Auch wenns ein sympathischer Bulli und kein 12-Meter-Womo ist. Man greift nämlich dabei mehr in die Natur ein, als einem so bewusst ist.
Schöne Grüße,
Jule
Hallo,
Wenn dort wirklich kaum Leute sind ist die Chance auf Polizei
und Co. auch nicht gross, wenn die Strafe aber schon im
dreistelligen Bereich liegt ueberlege ich es mir doch
nochmal…
es geht nicht nur darum wie viel Du evtl. berappen mĂĽsstest sondern auch was das fĂĽr einen Schaden anrichten kann, insb. wenn nicht nur einer sonder tausende das machen wĂĽrden.
Das hat schon seinen Sinn dass es auch in D noch einige wenige Gebiete gibt in denen der homo zivilicus sich ein klein wenig zurückhält (von raushalten kann ja auch dort keine Rede mehr sein).
Wegen des „Strafmaßes“: Verstößt man gegen die Gesetze können Ordnungswidrigkeitsgelder ab 25 Euro für Bagatelldelikte erhoben werden. Schwerere Delikte können erheblich teurer werden, in Zusammenhang mit Feuer bis zu 50.000 Euro, bei Wilderei (und das ist schon wenn Du einen kleinen Fisch fängst und nich die entsprechende Erlaubnis hast) sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Anbei noch eine Passage die ich mal in einer FAQ hier hatte - muss aber mal aktualisiert werden drum habe ich die aktuell offline - d.h. der Text passt im wesentlichen schon noch, ggf. die links ĂĽberprĂĽfen und daran denken dass es keine rechtsgĂĽltige Beratung im Sinne eines Anwalts ist
Hallo,
was „richtiges“ Verhalten in der Natur ist sagt einem der gesunde Menschenverstand, oder? Logisch – jeder soll und muss sich so verhalten, dass er weder Tier- noch Pflanzenwelt schädigt noch sonst wie beeinträchtigt.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Gesetzen und Regelungen die die Bandbreite an Aktivitäten reglementieren und zum Teil auch einschränken. In schöner Regelmäßigkeit gibt es also Fragen wie „Wo darf man wild zelten?“, „Darf man Feuer machen?“, … und die Antworten dazu findet man auch im Internet, jedoch verstreut. Hier also der Versuch die relevanten Passagen für Deutschland zusammenzutragen.
Vorab aber gleich der Hinweis auf den Punkt „IX. allgemeine Hinweise zu dieser FAQ“, insb. Unterpunkt 1.
I. Zelten/Campen
Das Betreten der freien Landschaft regeln in Deutschland die Naturschutzgesetze der Länder. Im Wald gelten die Wald- und Forstgesetze der Länder.
Grundsätzlich verboten ist das Zelten in Nationalparks, Naturschutzgebieten, als Naturdenkmal geschützten Flächen, geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, geschützten Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten. Auskünfte erteilen die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden.
Ansonsten regelt das Betreten des Waldes das Bundeswaldgesetz (BWaldG) in § 14:
“(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Wichtig ist der Absatz 2 des BWaldG wonach die Details den Regelungen der einzelnen Bundesländer obliegen, geregelt z.B. im Landeswaldgesetz (LWaldG) (oder entsprechenden Pendant) und dort im Teil 6, „Rechte und Pflichten“ der Waldbenutzenden. Gemäß § 22, „Betreten, Reiten, Befahren“ ist das Zelten im Wald nur mit Zustimmung des Waldbesitzenden zulässig. Teil 9 „Ordnungswidrigkeiten“, § 37 „Bußgeldbestimmungen“ beschreibt das ordnungswidrige Verhalten, wenn vorsätzlich oder fahrlässig im Wald entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 im Wald gezeltet wird.
Es gibt jedoch eine eine rechtliche Grauzone: dem fließenden Übergang zwischen „biwakieren“ und "zelten/campen“. D.h. die Verwendung eines Biwaksacks als Zelt-Ersatz, eines Schirms, … ist biwakieren und Zelten ist vom Biwakieren zu unterschieden. Das ganze muss aber auf jeden Fall einen möglichst improvisierten Eindruck machen und sollte keinesfalls länger als eine Nacht genutzt werden. Das Biwakieren, also die Nächtigung ohne Zelt fällt unter das generelle Betretungsrecht. Mit Betreten ist nach der Definition der Juristen aber nur ein vorübergehender Aufenthalt gemeint. Aber ACHTUNG: ob das „wilde“ Nachtlager geduldet wird, liegt im Ermessen der Förster. Diese üben Hoheitsrechte im Wald aus, will heißen, man ist ihnen gegenüber ausweispflichtig, und sie dürfen im Zweifelsfall auch Personen festnehmen. Es lohnt sich also, höflich zu bleiben! Auch der befugte Jäger kann nach § 31, Absatz 2 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) innerhalb des Jagdbezirks andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen, sprich: auch „nur“ Biwakierende jederzeit auffordern den Wald zu verlassen.
Wald ist in Deutschland i.d.R. Privateigentum, d.h. es kann durchaus Rücksprache mit dem Waldbesitzer genommen werden, der dann das Zelten erlauben kann. Aber nur im Rahmen der sog. Wohlverhaltensklausel: Mann/Frau hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
Und: das Betreten von Kulturen, Dickungen, Saatkämpen etc und eingegatterten Flächen ist in den meisten Bundesländern grundsätzlich nicht gestattet. Weitere Infos zum Thema „Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechtes“ gibt auch die FAQ:1739 im Brett „Umwelt- und Naturschutz“.
ACHTUNG: während der Jagdzeiten nicht im Wald übernachten: LEBENSGEFAHR !! Genaueres über die Jagd- und Schonzeiten liefert: http://www.schonzeiten.de/index1.php
Fazit: besser nicht im Wald zelten. In Foren wird immer wieder über Probleme mit Jägern berichtet, denn es ist keinesfalls davon auszugehen, dass jeder die feinen Unterschiede zwischen Zelten und Biwakieren kennt. Auch der unfreiwillige Kontakt mit einer Wildschwein-Mutter, die sich mit Ihren Jungen in die Enge getrieben fühlt, ist äußerst gefährlich. Wer nicht mehr schnell genug auf den nächsten Baum kommt, sollte ruhig bleiben und sich so wenig wie möglich bewegen.
Wer dennoch im Wald übernachten will – für Bayern gibt es eine Sammlung von interessanten „legalen“ Möglichkeiten unter : http://www.forst.bayern.de/erlebnis_wald/erholung_im…
Zelten in der freien Landschaft ist, ausgenommen im Wald, in keinem Bundesland explizit verboten. Und in Deutschland gilt das Rechtsprinzip des Verbotsvorbehaltes. Soll heißen: alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist zunächst erlaubt. Aber ACHTUNG: freie Landschaft ist in Deutschland entweder Privatgrund oder im Eigentum der öffentlichen Hand und in beiden Fällen gelten die Eigentumsrechte des Besitzers, denn fremdes Eigentum ist grundsätzlich vor der Einwirkung anderer geschützt (§ 903 BGB). Ob das Land dann Bauer x oder Gemeine y gehört, ist unerheblich. Unabhängig von einer behördlichen Gestattung benötigt man zum Zelten in der freien Natur also stets die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten. Wer ungefragt sein Zelt auf einem fremden Grundstück aufbaut, begeht Hausfriedensbruch.
ACHTUNG: Die einzelnen Gesetze der Bundesländer können von den kommunalen Verwaltungen durch Sonderregelungen eingeschränkt werden.
Das bayerische Umweltministerium schreibt auf seiner Homepage unter Verweis auf das Landesstraf- und Verordnungsgesetz: „Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen und nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde errichtet und betrieben werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LStVG). Dies gilt auch bei Lager mit Wohnwagen.“
Dort, wo es erlaubt ist, auĂźerhalb eines Campingplatzes zu ĂĽbernachten, bitte beachten:
Ein interessanter link zu dem Thema: http://www.wildcampen.net/index.php
Auch beim erlaubten Zelten sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden (Art. 2 Abs. 1 BayNatSchG). Danach hat jeder
_- nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und
II. Feuer
Ganz allgemein gilt: Feuermachen in der offenen Landschaft ist länderweise im Naturschutzgesetz geregelt und nur zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten erlaubt. Auch die Landeswaldgesetzte machen hier Aussagen. Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VVB).
Offene Feuer sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG), bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.
Auch bei erlaubtem Feuer sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:
Als Brennstoff darf nur Grillkohle oder unbehandeltes Holz - keine Altöle, Altreifen oder Kunststoffe (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-AbfG) - verwendet werden.
Das Feuer ist ständig durch eine den Umständen entsprechende genügende Anzahl von Personen in ausreichender Nähe unter Aufsicht zu halten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VVB). Für Lagerfeuer im Freien bei Nacht ist eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.
Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 VVB).
Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein (§ 3 Abs. 2 Satz 5 VVB).
Übrig gebliebenes Brennmaterial ist wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen (Art. 33a Abs. 1 BayNatSchG).
Rauchen in Wald, Moor oder Heide oder in gefährliche Nähe davon ist vom 1. März bis zum 31. Oktober verboten, in manchen Bundesländern sogar ganzjährig. Auch die 5 Waldbrandwarnstufen mit ihren zusätzlichen Regelungen sind zu beachten - Details unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Waldbrandwarnstufe
Unabhängig von einer behördlichen Gestattung benötigt man zum Entzünden von Feuer in der freien Natur stets die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten; es gelten die Eigentumsrechte des Besitzers (§ 903 BGB). Wer ungefragt auf einem fremden Grundstück Feuer macht kann sich saftige Strafen einhandeln.
III. Betreten von Hochsitzen, Ansitzständen, etc.
Hochsitze sind Eigentum des Jagdausübungsberechtigten und fremdes Eigentum ist … richtig, wieder § 903 BGB … vor Einwirkung anderer geschützt - somit ist das Betreten einer jagdlichen Einrichtung ohne vorherige Erlaubnis des Besitzers verboten.
IV. Mitnehmen von Geweihstangen, Tierschädeln oder gar toten Tieren
Nur der zuständige Jäger bzw. Revierinhaber hat das Aneignungsrecht. Unter Aneignungsrecht versteht das Bundesjagdgesetz in §1, Absatz 5: „Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.“
Alles was ihr findet und mitnehmt unterliegt somit dem Tatbestand der Wilderei (§ 292 StGB) und Wilderei wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft!
…
VI. Abfälle
Anfallende Abfälle dürfen nicht vergraben oder verbrannt werden (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-AbfG). Es versteht sich von selbst dass alle Abfälle in geeigneten Behältnissen (Tüten, …) gesammelt und der kommunalen Abfallbeseitigung zugeführt werden.
VII. Abwässer
Abwässer, die beim Waschen, Spülen oder in Aborten anfallen, dürfen nicht in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund und damit ins Grundwasser eingeleitet werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Bei Zeltlagern sollten sie daher nach Absprache mit der dafür zuständigen Gemeinde in abflusslosen Gruben oder Containern gesammelt, abtransportiert und in eine öffentliche Kläranlage eingeleitet werden. Bei kleineren Zeltlagern sollten geeignete sanitäre Anlagen in der näheren Umgebung benutzt werden.
…
IX. allgemeine Hinweise zu dieser FAQ:
Disclaimer: Dies ist keine individuelle, konkrete und kostenlose Rechtsberatungen sondern eine Zusammenstellung von im Internet frei verfügbaren Zitaten, Hintergrundinformationen und einigen persönlichen Erläuterungen/Anmerkungen (Stand August 2006). Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität besteht keine Gewähr. Für eine Rechtsberatung solltet Ihr daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nur Rechtsanwälte geben verbindliche Auskünfte, für die sie auch einzustehen haben. Zusätzlich wäre auch ein posting im Rechts-Brett, unter der Beachtung der dortigen Regeln, möglich.
Die gesammelten Infos gelten fĂĽr Deutschland.
bei den landesrechtlichen Gesetzen gibt es vom Bundesland zu Bundesland Unterschiede, insb. bzgl. der Gesetzes-Namen und auch Paragraphen-/Artikel-Nummern. Inhaltlich finden sich die entsprechenden Passagen, oft auch mit beinahe gleicher Formulierung für alle Bundesländer wieder; daher: vorab über die jwls. gültigen Regeln informieren (im Zweifel auch hier: siehe Hinweis 1. ).
Die meisten landestypischen Rechtsvorschriften habe ich am Beispiel von Bayern zitiert – für andere Bundesländer gilt meist ähnliches (siehe auch Hinweis 3.)
…
GrĂĽĂźe,
mΔx
*lol* Zurück zur Natur…
…aber bitte mit dem Auto?
GrĂĽĂźe Dich!
Ein klassisches Dilemma: Einen befahrbaren Weg sollte es schon geben, fern der Zivilisation? Und wo ein Auto hin kommt, kommen andere eben auch hin.
Die Tipps hier kann ich unterschreiben. Wir waren mal wandern, immer der Nase nach, in Süddeutschland, zwei Wochen und ich war verwundert, dass es sehr wohl noch z.B. Wälder gibt, in denen man den ganzen Tag über niemandem begegnet. Genauso habe ich aber erlebt, dass mitten in so einer Einöde beim Wild-Zelten plötzlich der Jägersmann vor unserem Zelt stand. Als wir ihm versprachen, am nächsten Tag spurlos weiter zuziehen, war es für ihn ok.
Wobei wirklich einsame Flecken findet man am ehesten beim Radfahren und Wandern.
In Skandinavien ist das einfacher: dünne Besiedlung zum einen und das Allemannsrätten zum anderen würden Dein Unterfangen sicher vereinfachen.
Schöne Grüße
kernig
Hallo,
was „richtiges“ Verhalten in der Natur ist sagt einem der
gesunde Menschenverstand, oder? Logisch – jeder soll und muss
sich so verhalten, dass er weder Tier- noch Pflanzenwelt
schädigt noch sonst wie beeinträchtigt.
keinerlei Beeinträchtigung geht kaum. Rein die Anwesenheit
beeiträchtigt natürich schon. In einer reinen Kulturlandschaft
wie sie zu 99% in Dtl. vorzufinden ist, braucht man dieses hohe
Ideal aber eh nicht anstreben. Es reicht, dass man sich nicht
wie ein Wildsau (mit 2 Beinen) benimmt, nicht herumgröllt und
seinen Dreck wieder weg macht.
Wald ist in Deutschland i.d.R. Privateigentum, d.h. es kann
durchaus RĂĽcksprache mit dem Waldbesitzer genommen werden,
Und das sollte dann unter Umständen auch die Möglichkeit sein,
sich in einem Gelände mit Duldung bzw. Genehmigung des Eigentümers
bzw. Besitzers aufzuhalten,
ACHTUNG: während der Jagdzeiten nicht im Wald übernachten:
LEBENSGEFAHR !! Genaueres ĂĽber die Jagd- und Schonzeiten
liefert: http://www.schonzeiten.de/index1.php
Auch der unfreiwillige Kontakt mit einer Wildschwein-Mutter,
die sich mit Ihren Jungen in die Enge getrieben fühlt, ist äußerst
gefährlich.
Solche AuĂźerungen sind die typische Paranoia von Sttadtbewohnern,
die meinen alles was da frei kreucht und fleucht mĂĽsse als
potentielle Bedrohung angesehen werden.
Wer täglich in Waldgebieten (auch Nachts) unterwegs ist, wird sich
wundern, wie extrem selten man da Wildschweinen über den Weg läuft.
Und die reine Anwesenheit ist auch noch lange keine Bedrohung
für eine Wildsau, so das sie sich „in die Ecke gedrängt fühlen“ müßte.
Oder meist du eine Treibjagd im Dunkeln???
GruĂź Uwi
Hallo Desperado!
In Deutschland weiĂź ich jetzt leider nichts.
Aber sehr viel ursprĂĽgliche Natur mit wenig Menschen gibt es in Frankreich in der Auvergne.
Die Dordogne ist geradezu wildromantisch-schön und in vielen Bereichen noch nahezu Touristen- und Einwohnerfrei. Rund um den Plomb du cantal findet man ebenfalls sehr stille Örtchen.
Wie es mit „Wildcampen“ aussieht weiß ich nicht, aber normalerweise sind die Franzosen da recht entspannt. Zumal sich in manchen Gegenden kaum ein Polizist finden läßt…
Ich glaube Durchreisende dürfen jeweils eine Nacht am „Strassenrand“ kampieren, bin aber nicht ganz sicher…
Die Gegend erscheint mir jedenfalls optimal fĂĽr dein Vorhaben.
Liebe GrĂĽĂźe, Yvisa
Hallo!
Gleiches gilt für Limousin und Ardeche. Ardeche ist besonders schön, aber vielleicht nicht überall so ruhig wie du möchtest…
Landschaftlich aber ein echter Hammer!
Schau doch mal bei Google& Wikipedia…
GruĂź, Yvisa
Hi,
ich kenne einen solchen Ort - allerdings im Familienbesitz, genannt wird es „die Ranch“. Es ist eine große Wiese umgeben von einem begrasten Wall und vielen hohen Bäumen. Rundum sind nur Weizenfelder. Kein Wasser, kein Strom (es sei denn, man hat ein Aggregat dabei), keine Zivilisation im Umkreis von 15 km.
Die Ranch wird von uns im Sommer manchmal für Partys mit Lagerfeuer und zelten benutzt, dafür müssen wir aber immer vorher Rasen mähen.
Vielleicht fragst du mal bei Bauern in der Nähe deines Wunschziels nach.
Gruss,
Little.
die sich schon wieder auf die Ranch freut.
Hallo
Solche AuĂźerungen sind die typische Paranoia von
Sttadtbewohnern,
?? woher willst Du wissen dass ich aus einer Stadt komme … bzw. ist eine nicht-mal-100-Selen-Gemeinde bei Dir schon „Stadt“ ??
GrĂĽĂźe,
mΔx
Hi!
In Skandinavien ist das einfacher: dĂĽnne Besiedlung zum einen
und das Allemannsrätten zum anderen würden Dein Unterfangen
sicher vereinfachen.
Das gilt nicht so, wie man das gerne hätte. Wild Campen ist meist untersagt, ausser man ist zu Fuß unterwegs und verkrümelt sich am nächsten Tag wieder.
Dennoch empfehle ich dem TE das sĂĽdliche Norwegen, wo man eine gewisse Verkehrsinfrastruktur vorfindet und dennoch zu FuĂź einige Tage einsam bleiben kann.
GruĂź,
M.