Liebe/-r Experte/-in,ich habe folgende Frage. Ich habe vom Arbeitsamt zur Aufnahme einer Tätigkeit 1500 Euro für ein Kraftfahrzeug welches ich zum ausüben der Tätigkeit benötige überwiesen bekommen. Die Überweisung erfolgte auf mein P-Konto. Noch am selben Tag hob ich 1000 Euro ab. somit befanden sich auf dem Konto nur noch knapp über 600 €. Am nächsten Tag erfolgte von der Bank eine Überweisung an einen Gläubiger. Somit fehlt mir nun der rechtliche Betrag um das Auto zu bezahlen. Darf die Bank/der Gläubiger so etwas? Das Geld ist wie erwähnt von der Arge um meine Arbeitsaufnahme zu sichern. Bitte schnell um Hilfe. Danke schonmal und freundliche Grüße Mo
Antwort auf P-Konto
Hallo Mokra,
das mit dem P-Konto ist eine Halbherzige Angelegenheit von den „Machern“ dieses Kontos. Zunächst beschreibe ich Dir die Fakten. Das P-Konto ist geschützt - ABER - nur im Rahmen des Existenzminimums. Das beläuft sich bei einem Ledigen auf rund € 1.200,- was darüber ist kann gepfändet werden, auch wenn, wie in Deinem Fall, das Geld für eine Arbeitsaufnahme ist. Das Prozedere war falsch - hättest Du früher gefragt, wäre Dir das erspart geblieben. Um es ganz deutlich zu sagen: Die € 1.200,- welche als Existenzminimum zählen, gelten immer im Zeitraum eines Kalendermonats. Du hast 1.000,- abgehoben, so hätte die Bank nur noch € 300,- an den Gläubiger zahlen dürfen. Hier gilt wie immer: Unwissenheit schützt nicht vor Schaden. Ich würde die Bank bitten, nach dem aktuellen Stand des Existenzminimums zu sehen. Sollte es ein Fehler der Bank sein, so ist sie zu Schadenersatz verpflichtet - heißt im Klartext: Sie muss vom Gläubiger die zuviel bezahlte Summe zurückholen. Ausschlaggebend ist die Höhe des Existenzminimums. Bei der Einrichtung des P-Kontos hat die Bank mit Dir ein ausführliches Gespräch geführt - dazu ist sie verpflichtet - falls nicht, hat die Bank einen gravierenden Fehler begangen für den sie gerade stehen muss.
Ich hoffe, dass ich Dir mit der Antwort weiter helfen konnte.
Gruß
Manfred
Für die Zukunft:
Wenn Du Geld bekommst für eine zweckgebundene Sache (z.B. Arbeitsaufnahme - Kauf eines PKW), so lässt Du Dir das Geld nicht auszahlen. Du vereinbarst mit dem Amt, dass Dein Geld auf ein Anderkonto gezahlt wird - oder besser noch - Du suchst Dir ein Auto aus und das Amt zahlt den Betrag direkt an den Verkäufer.
Zu Deiner Frage: Darf die Bank das?
JA - das darf sie, denn nach dem Gesetz ist nur das Existenzminimum geschützt. Das P-Konto wurde „erfunden“ damit Dein Konto nicht komplett geplündert wird. Früher (vor der Einführung des P-Konto) reichte es aus, wenn Du einen Gerichtsbeschluss (kostenlos) an die Bank gegeben hast. Jetzt ist ein P-Konto die Ablösung.
Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1028,89 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen. Weitere besondere Aufwendungen können beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden, etwa Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.
Quelle: http://www.p-konto-info.de/
Wenn das pfändungsfreie Einkommen höher ist als der durch das P-Konto und ergänzende Bescheinigungen geschützte Freibetrag, kann entsprechend der Pfändungstabelle beim Vollstreckungsgericht(bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger bei der vollstreckenden Behörde) ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe gestellt werden. Um den Freibetrag besser ausnutzen zu können, ist es manchmal hilfreich, die Kontoeingänge zu reduzieren, z. B. indem man den Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber bittet, vorab die Miete an den Vermieter direkt zu überweisen. Ebenso kann man veranlassen, Gutschriften (z. B. Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt, da diese Zahlungen nicht per Bescheinigung geschützt werden können) direkt auf ein eigenes P-Konto der berechtigten Person leisten zu lassen.
Quelle: http://www.p-konto-info.de/
Betroffene Bankkunden können sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Stadtkasse; Finanzamt) wenden. Sie können dort die Freigabe z.B. von empfangenen Sozialleistungen beantragen. Beim örtlichen Amtsgericht besteht auch die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu erhalten.
Quelle: http://www.p-konto-info.de/
Letztendlich ist aber die Rechtzslage von der Politik noch nicht eindeutig geklärt, so dass der P-Kontoinhaber oft der Dumme ist. Leider
Hallo Mokra,
leider habe ich auf diesem Gebiet keine Erfahrung; m. E. sollte die Arge die Usancen kennen, denn sonst hätte sie wohl nicht bedenkenlos auf ein P-Konto überwiesen.
Das ist mein Rat, hoffentlich von Erfolg gekrönt
HJR
Hallo,
Grundsätzlich hast du pro Monat einen Freibetrag von 1028,- und ein bisschen. Wenn du unterhaltspflichtige Kinder hast und das ganze in einer Bescheinigung vom Schuldnerberater (z.B.) bei der Bank abgibst, erhöht sich der Betrag entsprechend.
Solltest du diesen Betrag nicht innerhalb eines Monats verbrauchen, wird der Restbetrag ersteinmal in den Folgemonat gebucht und er steht dir im Folgemonat zusätzlich zu deinem persönlichen Freibetrag zu.
Ich nehme an, dass du einen Grundfreibetrag in der o.g. Höhe hast. Somit hast du mit der Abhebung der 1000 EUR deinen Freibetrag ausgeschöpft.
Sofort an die Gläubiger überweisen darf die Bank m.E. nach nicht, ich bin mir aber diesbezüglich nicht ganz sicher.
Die Arge sollte soetwas aber wissen?! Es sei denn es ist dort nicht bekannt das du ein P-Konto hast.
Wie du das ganze jetzt genau klären kannst, kann ich dir leider nicht beantworten. Vielleicht fragst du nochmal bei deiner Bank bzw. der Arge nach?
LG
Hallo,
es gibt mehrere Punkte, die nicht richtig gelaufen sind.
Die Bank hätte, wenn Sie denn von der Zweckbindung gewußt hätte, nichts für Gläubiger abführen dürfen.
Sie hätten aber auch vorsichtshalber für diesen Zweck, sich beim Amtsgericht eine entsprechende Verfügung besorgen und diese der Bank vorlegen müssen, damit der Betrag nicht unter die Pfändung fällt. Ob nun Geld zurückzuholen ist, ist fraglich.
Mfg
F.-W. Hollmann-Raabe
Und hat sich das geklärt?
Mit freundlichen Grüßen
Vinzenz Hillermann
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