P-Konto Freibetrag einmalig übernehmbar ?

Hallo,

ich habe mein Sparkassenkonto ( P-Konto ) mit einer Pfändung im Jahr 2012 kaum genutzt

Nun habe ich in den letzen 3 Tagen, von Freunden Geld erhalten, insgesamt knapp 2.000 Euro

Meine Frage, da ich in den letzten Monaten den Freibetrag fast nie benutzt habe, sollte wie die Verbrauchzentrale sagte EINMALIG eine Übernahme der 1028,89 in den nächsten Monat - z.B. April -> Mai möglich sein = 2057,78

Gestern und Heute konnte ich jedoch nur knapp 1.020 Euro
abheben, am Schalter konnte man mir nicht helfen
Da hieß es das ich ab dem 01.06 wieder 1.028,89 Euro abheben kann

Da die Zahlungseingänge doch im Mai waren dürfte das aber eigentlich nicht so sein, oder ?

Werden die übrigen knapp 780 Euro jetzt ausgekehrt oder kann ich diese morgen abholen ?

Danke
Gruß

Hi,

genau so ist es. Das im Mai gesperrte Geld darfst Du im Juni wieder verfügen, allerdings wird das auf den Juni-Freibetrag angerechnet.

Gruss

Hans-Jürgen

Moment.

Hi,

Hallo.

genau so ist es. Das im Mai gesperrte Geld darfst Du im Juni
wieder verfügen, allerdings wird das auf den Juni-Freibetrag
angerechnet.

Woraus entnimmst du diese Regelung?
Seid wann werden angesparte Freibeträge kumuliert. Im Gesetz heißt es, dass nicht verbrauchtes Guthaben bis zur Pfändungsfreigrenze einmal in den nächsten Monat übertragen wird!

Und du bist Banker?!

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ich habe mein Sparkassenkonto ( P-Konto ) mit einer Pfändung
im Jahr 2012 kaum genutzt

Nun habe ich in den letzen 3 Tagen, von Freunden Geld
erhalten, insgesamt knapp 2.000 Euro

Ich finde es toll von Dir, daß Du Deine Schulden dadurch um knapp 1000€ verringerst (2000€ - Pfändungsfreibetrag).

sollte wie die Verbrauchzentrale sagte EINMALIG eine Übernahme der 1028,89 in den nächsten Monat - z.B. April -> Mai möglich sein = 2057,78

Schön, daß die Verbraucherzentrale Dir diese Info gegeben hat. Bitte hebe Dir diese Info, die Du hoffentlich ausgedruckt erhalten hast, gut auf, damit Du ggf. die Haftpflichtversicherung der VZ (falls es diese gibt) in Anspruch nehmen kannst.

Ich frage mich nämlich gerade: Wo steht das im Gesetz? Mit der „Monatsanfangsproblematik“ hat das jedenfalls nix zu tun. Und mit der Übertragung von Guthaben auf dem Konto in den Folgemonat hat das auch nix zu tun…

Erdbeerzunge

Wie ist es gelaufen?
Heute ist der neue Monat. Hat der der Automat das Geld ausgespuckt?

Erklärung
Hallo,

zuerst zu dem Satz Deines Postings, über den ich mich am meisten geärgert habe

Und du bist Banker?!

Ja, siehe Visitenkarte. Du hättest aber meine ViKa noch weiter lesen sollen, bis zu den Sprüchen. Ich empfehle besonders den von Dieter Nuhr.

Es ist aber auch nicht so, dass jeder Banker das weiß. Ich habe den ganzen Arbeitstag eben mit solchen Sachen zu tun. Nun hab ich aber keine Lust, da lange Vorträge zu halten, erst recht nicht nach Deiner Antwort. Daher nur in Kurzform.

Die (von Erdbeerzunge genannte) Monatsanfangsproblematk (siehe Google) hat der Gesetzgeber letztes Jahr durch eine nette Ergänzung des §850k ZPO behoben. Dort steht jetzt:
„Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.“

Wenn der Schuldner in einem Monat über seinen Freibetrag kommt, muss der Betrag gesperrt werden, da kein Freibetrag mehr zur Verfügung steht. wenn im nächsten Monat wieder Freibetrag da ist, ist der gesperrte Betrag wieder verfügbar. Das passiert auch, wenn es zutrifft, jeden Monat und nicht nur ein Mal.

Heute, am Monatsersten haben wir in „meiner“ Bank mehreren tausend Kunden die entsprechenden Beträge wieder (maschinell) freigegeben.

So, und jetzt bin ich auf Deine qualifizierte Replik gespannt. Ansonsten - siehe Dieter Nuhr. Schönes Leben noch.

Hans-Jürgen

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… scheint ein echter Geheimtipp zu sein.

Es ist aber auch nicht so, dass jeder Banker das weiß. Ich
habe den ganzen Arbeitstag eben mit solchen Sachen zu tun.

Um so schlimmer.

Die (von Erdbeerzunge genannte) Monatsanfangsproblematk (siehe
Google) hat der Gesetzgeber letztes Jahr durch eine nette
Ergänzung des §850k ZPO behoben. Dort steht jetzt:
„Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht
über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages
verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden
Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten
Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.“

Dann solltest du auch in der Lage sein, Gesetzestexte lesen und anwenden zu können!
Wenn du den Gesetzestext richtig liest und verstehen kannst, so steht dort ganz klar, dass „Guthaben in Höhe des … pfändungsfreien Betrages … (sinngemäß) in den folgenden Monat übertragen wird“!

D.h. Guthaben bis zum Pfändungsfreibetrag und nicht über dem Pfändungsfreibetrag! Denn letzteres würde jede Pfändung aushebeln und den Drittschuldner, hier die deine Bank, gegenüber den Gläubiger haften lassen. D.h. deine Bank zahlt 2x aus, an den Schuldner rechtlos und an den Gläubiger haftend.

Beispiel i.S. des Fragestellers:
Geldeingang im Mai = 2.000,00 EUR
Pfänd.freibetrag = 1.028,89 EUR (zur Verfügung des Schuldners *1)
Pfändung = 971,11 EUR (Auskehrung an Gläubiger)

*1) Der Schuldner zieht am Automaten 1.020,00 EUR raus. Damit bleiben im Mai noch 8,89 EUR unverbrauchtes pfändungsfreies Restguthaben. Dieser Betrag ist das im § 850k ZPO, zu einmaligen Übertragung in den Folgemonat, gemeinte Guthaben.

Geschützt und zur Verfügung stehen daher im Juni 8,89 EUR + 1.028,89 EUR = 1.037,78 EUR.

Heute, am Monatsersten haben wir in „meiner“ Bank mehreren
tausend Kunden die entsprechenden Beträge wieder (maschinell)
freigegeben.

Deine Bank scheint ein echter Geheimtipp für P-Konto-Schuldner zu sein, welches Geldinstitut ist das nochmal?

Und du bist nicht nur Banker, sondern auch noch Bankfachwirt. Und dir vertrauen Leute ihr Geld an und lassen sich beraten?!
Kein Wunder, dass es solche Vollbanker gibt, die Überweisungen tätigen, wo nichts mehr zu überweisen ist! Warst du das damals? Link.

Übrigens die sog. Monatsanfangsproblematik bezeichnet ein anderes Problem, als das hier genannte. Nämlich wenn Zahlungen, welche für den nächsten Monat bestimmt sind, noch am Ende des Vormonats aufs Konto fließen.
Mit der geschilderten Problematik des Fragestellers hat dies nichts zu tun. Damit hat auch Erdbeerzunge seinen Stern verdient und du nicht.

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ausführliche Erklärung
Hallo schritt2,

Dein Posting ist aus meinen Augen eine Mischung zwischen arrogant und lächerlich. Ich werde mich daher mit Deinen Beiträgen nicht weiter befassen. Wie gesagt: schönes Leben noch. Ich kann diesen Quatsch aber auch nicht so stehen lassen, daher schreibe ich für alle Mitleser unten noch mehr ausführlich. Falls Du Deinen Fehler bemerkst, würde ich mich darüber freuen, wenn Du das hier zugibst. Davon ist mein Wohlbefinden aber nicht abhängig.

In „meinem“ Institut mit ca. 50.000 Mitarbeitern gehöre ich zu den 5, die in Abstimmung mit den Juristen und den Auslegungsleitfaden des Bundesverbandes deutscher Banken die Prozesse abstimme. Wir machen den Prozess und sagen den Filialen und „der Technik“, was zu tun ist. Auf diesem Gebiet bin ich also wirklich ein Experte, habe den ganzen Tag damit zu tun. Von vielen anderen Dingen in einer Bank habe ich (trotz Bankfachwirt) keine Ahnung und gebe das hier auch gern zu.

Hallo Mitleser,

mal ohne „Fachchinesisch“ etwas Hintergrundwissen, denn die rechtlichen Besonderheiten haben sich scheinbar auch bei den Bankern nicht so richtig rumgesprochen. Also.

Bis zum 30.6.10 war es für den Schuldner schwer. Wenn er Sozialleistungen, wie z.B. Hartz4 bezieht, musste er das innerhalb einer Woche abheben. Wer z.B. Gehalt bekommt, muss er zu Gericht und sich einen Beschluss holen.

Seit 1.7.10 kann der Kunde sein Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Der Vorteil ist: Es ist egal, woher das Geld kommt, er kann immer einen Freibetrag verfügen, der abhängig ist von den unterhaltspflichtigen Personen. Bei Ledigen ohen Kinder sind es die genannten 1028,89 EUR. Wenn jemand mehr bekommt, wird das gesperrt und steht dem Pfändungsgläubiger zu.

Klingt gut, aber schon nach einem Monat wurde klar, dass der Gesetzgeber handwerkliche Fehler gemacht hat. Wenn jemand einen Arbeitgeber hat, der unregelmässig überweist, gibt es Probleme. Wenn das Gehalt also am 1.7. mit 1000 EUR kam und am 29.7. mit 1000 EUR, dann blieb dem (ledigen und kinderlosen) Kunden von der Gutschrift vom 29.7. mal gerade 28,89 EUR. Die restlichen 971,11 EUR wurden gesperrt und standen dem Gläubiger zu. Der Kunde hat „Zeter und Mordio“ geschrien und darauf verwiesen, dass das Gehalt vom 29.7. ja „für August“ ist. Ist aber rechtlich egal, im Gesetz steht eindeutig „Kalendermonat“. Die Kunden musste alle zum Gericht laufen und sich Beschlüsse holen. Diese 971,11 EUR haben die Banken entweder gesperrt oder auf ein Unterkonto umgebucht, das ist unterschiedlich. Dies war die vielzitierte „Monatsanfangsproblematik“.

Man brauchte aber recht lange, um das (zusammen mit den Sozial- und Bankenverbänden) zu beheben. Seit April 2011 gibt es eine Gesetzesänderung, die sich nicht wirklich gut rumgesprochen hat. Man hat schlicht gesagt, dass die Banken dieses Geld noch nicht sofort überweisen dürfen und durch die Formulierung klar gestellt, dass dieses gesperrte Geld noch zu einer Bedeutung kommt. Es ist das von schritt2 falsch verstandene „geschützte Guthaben aus Satz 1“ (gemeint ist der §850k (1) ZPO). Es wird bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Betrages mit einbezogen.

Zeit für das Beispiel von eben.

Die 971,11 EUR sind ja nicht weg, sie sind nur gesperrt. Im August hat der Kunde aber wieder einen neuen, „frischen“ Freibetrag und darf dieses Geld daraus beanspruchen. Daher buchen die Banken das am Monatsersten wieder zurück bzw. entsperren es. Das machen übrigens alle deutschen Kreditinstitute so, wahrscheinlich auch die von schritt2 und Erdbeerzunge.

Mit dieser Regelung wird auch der Gläubiger nicht benachteiligt, es werden nur die Probleme mit ungleich hohen Eingängen ausgeglichen. Denn natürlich geht die Zurverfügungstellung der 971,11 EUR zu Lasten des Freibetrages August. Wenn der Kunde Ende August wieder 1000 EUR bekommt, hat er nur noch ca. 60 EUR Freibetrag übrig und die restlichen 940 EUR werden gesperrt und sind im September verfügbar und so weiter.

Unterm Strich ist damit sichergestellt, dass der Kunde unabhängig von den Buchungsdaten pro Monat immer genau ihren Freibetrag verfügen können, nicht mehr und nicht weniger.

Nur der Vollständigkeit halber: Seit 1.1.12 gibt es eine planmässige Verschärfung der Rechtslage: Seitdem gibt es Schutz nur noch auf dem P-Konto, Sozialleistungen sind nicht mehr besonders geschützt.

Fazit: Die Schuldnerberatung des ursprünglichen Threaderstellers hatte Recht. Dies passiert aufgrund einer Gesetzesänderung, die aufgrund der Monatsanfangsproblematik nötig wurde.

Gruss

Hans-Jürgen