Wenn es ein Haus ist zu dessen Hausflur nur diese 2 Mietparteien Zutritt haben wäre für mich der ganze Vorgang verständlich.
Hätte ich dann auch so gemacht.
Vielleicht erfahren wir das ja noch.
Das Paket darf nur an den adressierten Empfänger bzw. an eine Person gegeben werden, die der Empfänger dem Postboten gegenüber legitimiert hat.
Bei DHL kann man das als Kunde über das Online-Portal beispielsweise definieren.
Nur ramses geht, wenn er ein Paket für jemanden annimmt, erst mal ein geringes Risiko ein, da der Paketbote hätte das Paket ihm niemals aushändigen dürfen, sofern er keine nachweisliche Anweisung dafür hatte.
Ich weis, dass das - gerade in Coronazeiten - recht lax gehandhabt wird.
Ändert aber nix an der Rechtslage.
Bei uns hat der Postbote einfach 4 Pakete (2 für mich und 2 für meine Nachbarn von unten) einfach vor die Tür gelegt. Das ist natürlich nicht korrekt -aber unser Haus ist überschaubar und wir haben unter uns als Bewohnern ein „Genglemans agreement“, dass wir die Pakete annehmen und von draußen vor die betreffende Wohnung legen.
Nur kann man das nicht generell für gegeben halten - und im Zweifel haftet dennoch der Zusteller.
Weil hier im Haus oft Pakete kommen. Die nimmt keiner mit in die Wohnung. Außerdem hatte der Postbote nur gefragt ob er es Treppenhaus legen kann. Das ist eine ziemlich dumme Geschichte. Wir wohnen alle schon ewig hier und im Haus kam noch nie was weg.
Wenn der Postbote in sein Gerät eingegeben hat er hätte es mir gegeben. Dann hab ich schon ein Problem. Ich hatte das Päckchen nichtmal in den Händen
Letztendlich ist die Frage wer nimmt so ein kleines Paket mit. Da könnte alles mögliche drin sein. Für mich kann das nur jemand sein der oft mit Paketen usw. zu tun hat. Wobei das Ding ja klein war. Die Verpackungen kennt und vielleicht noch den Absender. Was dann drin ist weis so jemand. Wir haben alle im Haus befragt , das zeitfenster eingegrenzt… da gibt es nur eine logische Erklärung. Ein anderer Paketdienst der später im hause war. Das jedoch lässt sich nicht beweisen, also dass er da war schon, sonst aber nichts.
Ja, das Problem, dich gegen eine Falschbehauptung wehren zu müssen.
Mir geht es um die Rechtslage. Du hast hier eine Frage gestellt, die ich juristisch eindeutig finde. Leider fühlen sich im Internet viele Leute berufen, Rechtsfragen zu beantworten, ohne auch nur irgendwas von Recht und Gesetz zu verstehen. Es ist ja nicht so, dass hier irgendwer auch nur ein juristisches Argument gebracht hätte, wieso du für diesen Verlust irgendwie haften musst. Die Leute befragen halt ihr Gefühl. Wenn dieses Gefühl dann sagt, dass da doch jemand etwas falsch gemacht habt oder so, dann wird daraus auf eine juristische Haftung hergeleitet. Da kannst du gleich eine Glaskugel befragen.
Die folgende Darstellung ist natürlich gnadenlos vereinfacht:
Es gibt drei Gruppen von Ansprüchen: gesetzliche, vertragliche und quasivertragliche.
Gesetzliche Ansprüche berufen direkt auf gesetzlichen Vorschriften. Bei Schadensersatz ist hier insbesondere das Deliktrecht zu nennen. Wenn A vor Wut auf B dessen Smartphone in tausend Einzelteile zerlegt, muss er ihm diesen Schaden ersetzen. Das ergibt sich zum Beispiel aus § 823 Abs. 1 BGB. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt es für eine Konstellation wie die von dir beschriebene aber nicht, weder in § 823 Abs. 1 BGB noch sonst wo.
Vertragliche Ansprüche setzen eine Vertragsbeziehung voraus. Mit deinem Nachbarn hast du keinen Vertrag geschlossen. Zumindest hast du nichts gesagt, was eine solche Annahme rechtfertigen könnte. Bliebe nur ein Vertrag, den du mit dem Paketboten geschlossen hast. Aber unabhängig von der Frage, ob und in wessen Namen der Paketbote denn einen Vertrag geschlossen haben könnte, fehlt es bereits an deinem Anteil an einem Vertragsschluss. Eine Einigung (nichts anderes ist ein Vertrag) hättest du natürlich treffen können. Du hättest dich insbesondere verpflichten können, das Paket entgegenzunehmen, um es dem Nachbarn auszuhändigen. Wenn dir das Paket dann abhanden gekommen wäre, müsstest du vielleicht Schadensersatz nach §§ 280, 283, 275 BGB leisten, weil du deine Pflicht zur Herausgabe nicht erfüllen kannst. Da du Vertragsfreiheit genießt, hättest du auch rechtsverbindlich versprechen können, für einen etwaigen Verlust einzustehen, wenn der Paketbote das Paket im Hausflur ablegt und es dann entwendet wird. Aber auch dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Wenn du gesagt hättest: „Ja, legen Sie es dahin, ich passe darauf auf“, könnte man über Schadensersatzansprüche nachdenken. Dann hättest du uns das aber sicher erzählt, und ich halte das nicht für sonderlich lebensnah. Mindestvoraussetzung für einen Vertrag ist jedenfalls ein Rechtsbindungswille, also dass der Paketbote davon ausgehen durfte, dass du dich rechtlich selbst in die Verantwortung nehmen wolltest. Dafür sehe ich keine Anhaltspunkte.
Bleiben quasivertragliche Ansprüche. Das sind Ansprüche etwa im Rahmen einer Vertragsanbahnung. Diese Ansprüche sind im Verhältnis zu den anderen sehr selten. Auch für solche gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.
Zur Beweislage habe ich mich ja schon geäußert. Der Hinweis „wenn der Bote glaubhaft machen kann“ verdeutlicht das von mir geschuldete Problem: Es zeigt, dass der, der das geschrieben hat, nicht die Fachkenntnisse hat, derer er es bedarf, um einen solchen Fall beurteilen zu können. Denn es genügt nur in ganz wenigen Fällen, etwas vor Gericht einfach nur glaubhaft zu machen, und dieser Fall gehört nicht dazu. Man müsste dir nachweisen, etwa einen Verwahrungsvertrag geschlossen oder das Paket entgegengenommen zu haben. Mit nachweisen meine ich, dass der volle Beweis erbracht werden muss. Dafür wird es nicht genügen, dass der Paketbote dergleichen notiert hat (was übrigens pure Spekulation ist). Wenn du sagst, dass das nicht stimmt, hat das Gericht es mit zwei sich widersprechenden Aussagen zu tun (der Volksmund nennt das „Aussage gegen Aussage“). Warum das Gericht dem Paketboten dann absolut glauben sollte, leuchtet mir nicht ein. Es schreit hier doch förmlich nach einer Beweislastentscheidung, also nach einem Urteil, das auf dem Umstand beruht, dass weder die eine noch die andere Seite den wahren Sachverhalt beweisen konnte. Dann verliert den Prozess, wer den Beweis hätte führen müssen. Und das ist, was Vertragsschluss und/oder Entgegennahme des Paketes durch dich angeht, die Gegenseite (wer auch immer das dann ist, der Nachbar, der Verkäufer, der Lieferdienst, …).
Wenn hier jemand behauptet, du müsstest vielleicht haften, dann soll er es begründen. Wenn das jemand kann, gut, aber bislang habe ich keine juristische Begründung gelesen.
Ja, also das sieht so aus, jetzt hast du ein neues Handy im Wert von 1000€. Wie kann man bei O2 das lesen, was im Paket ist und überhaupt, woher weisst du, das bei O2 nachlesen must?. Was soll das alles? Die SIMkarten werden nie mit einem Handy verschickt, sondern mit separaten Brief. Ja, woher weisst du überhaupt, dass die SIMkarte im Paket war?