Eine ältere Dame hat über ein Versandhaus etwas bestellt.
Nach einigen Wochen des Wartens ruft sie dort an und erfährt, dass die Sendung längst ausgeliefert wurde.
Das Versandhaus behauptet, laut Paketdienst läge „eine Vollmacht Ihrerseits zur unpersönlichen Sendungsübergabe vor“, weshalb das Versandrisiko beim Kunden liegt und die Kundin die Rechnung zahlen müsse.
Das tut sie unter Vorbehalt, und da sie sich keiner solchen Vollmacht bewusst ist, wendet sie sich nun direkt an den Paketdienst.
Sie erklärt den Sachverhalt und bittet um eine Kopie der Vollmacht.
Der Paketdienst antwortet lapidar, die Sendung wäre „so, wie vereinbart, am WunschAblageort zugestellt“ worden.
Im Übrigen habe man „aus datenschutzrechtlichen Gründen“ „keinen Zugriff auf die Vollmachten“.
Das widerspricht kolossal meinem Rechtsverständnis - aber vielleicht irre ich mich?
Auf welche rechtlichen Gründe beruft sich der Paketdienst hier konkret? Die Kundin muss doch eine Möglichkeit haben, Verträge, die sie unterschrieben hat, einsehen zu dürfen?
Wird gerne mal vorgeschoben wenn man in seinem Saustall keine Ordnung hat oder zu faul zum suchen ist.
Es geht schließlich um ihren Vertrag, und den sollte man ihr vorlegen können.
Vielleicht hat ja die ältere Dame auf ihrem Smartphone den Punkt „Ablageort wählen“ angeklickt?
Heutzutage hat doch jeder 100-jährige so ein Daddelfon (Achtung, kann Spuren von Ironie enthalten).
In unseren Paketshop kommen regelmäßig hochbetagte Leute mit dem Zustellvermerk „scannen sie den QR Code, dann finden sie ihr Paket“ (oder so ähnlich). Wir müssen dann suchen und feststellen, dass die Sendung in einem anderen Shop oder beim Nachbarn liegt.
Der Paketdienst muss natürlich nachweisen dass tatsächlich eine Vereinbarung existiert Pakete an einem speziellen wunschort ablegen zu können.
Übrigens muss sie sich nicht mit dem Paketdienst herumstreiten, sondern das ist Aufgabe der Versandfirma. Sie hat den Paketdienst beauftragt, ist also dessen Vertragspartner und muss dem Kunden gegenüber nachweisen, dass vertragsgemäß richtig ausgeliefert wurde oder dass eine Vereinbarung besteht, die Sendung an einem anderen Ort ohne persönliche Entgegennahme ablegen zu dürfen.
die „unpersönliche Sendungsübergabe“ wurde bei ein paar Versanddienstleistern im Rahmen der Coronamaßnahmen so kommuniziert - sprich: wenn man dem nicht widersprach, hatte man dem zugestimmt - dazu flatterte bei mir ein Papier ins Haus, das ich gezielt z.B. an DHL zurückschicken musste, um das abzulehnen
Ich sehe einen Unterschied zwischen
„Ablageort vereinbaren“ - da kann man einen Ablageort sowohl fallweise als auch dauerhaft dediziert festlegen (Garage, Haustür, Garten, blabla …) und
„unpersönliche Sendungsübergabe“ - da wird abgestellt - geklingelt - und 0,0000001 Sekunden gewartet, ob die Tür aufgeht (eigentlich müssen sich die Paketfahrer vergewissern, dass der Empfänger die Paketabgabe mitbekommen hat) … wer länger als 0,0000001 Sekunden zur Tür braucht hat Pech gehabt
Das Versandhaus behauptet ja, der Paketdienstleister hätte sie informiert, dass es eine solche Vereinbarung gibt.
DA scheint der Datenschutz keine Rolle gespielt zu haben…
Das Versandhaus ist verantwortlich Dir die Sendung auszuliefern. Die müssen Dir nachweisen, dass das Paket ordentlich ausgeliefert wurde und Dich nicht an den Paketdienst verweisen. Der Paketdienst ist nicht Dein Vertragspartner und Du nicht der vom Paketdienst. Dein Vertragspartner ist das Versandhaus.
Was ist zu tun?
Eingeschriebener Brief an das Versandhaus mit der Aufforderung die Sendung bis zum xx.xx.xxxx (genaues Datum) anzuliefern oder ersatzweise das Geld zurückzusenden. Für den Fall, dass der Termin ergebnislos verstreicht die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ankündigen, dessen Kosten dann vom Versandhaus getragen werden müssten.
liest du immer allen Papierkram vollständig, der dir so ins Haus flattert? Ich habe meins auch nur durch Zufall nicht sofort weggeworfen … von meiner Mutter (>80) weiß ich ganz sicher, dass sie das wahlweise nicht liest oder eben einfach nicht versteht und deswegen wegwirft, weswegen wir nun laufend irgendwelche Mahngebühren für ihre Rechnungen löhnen müssen, wenn sie die Schriftstücke vor uns in die Finger bekommt
Und wie will die DHL beweisen, dass dir überhaupt so ein Zettel zugestellt wurde?
Ich bezweifle stark, dass eine solche Vorgehensweise der DHL vor Gericht standhält.
Grundsätzlich ist bei B2C Verkäufer in der Nachweispflicht. Wenn er nun behauptet, es gäbe ein Abstellgenehmigung (egal welche „Spielart“), muss er halt Diese nachweisen. Das Zahlen der Rechnung war IMHO kontraproduktiv. Als Verbraucher sollte man sich immer ausschließlich an den Verkäufer halten.
Das ist sogar richtig … was den Supporter angeht. Er muss halt jemanden im Unternehmen ansprechen, der Zugriff hat.
Drehe hier den Spieß um. Einfach zurückschreiben, auf einem Nachweis der Erklärung bestehen und „behelfsweise“ das aus der DSGVO hervorgende Recht auf Nennung aller von dir vorliegenden Daten inkl. dem Rechtsgrund zu jeder Position in einer für Rechtsunkundige verständlicher Form einfordern. Auf diese Weise hast Du den Transport-Dienstleister in der rechtlichen Zwick-Mühle.
Falls die Genehmigung online erteilt wurde, wird gerne sowas wie „IP-Adresse“ liegt vor" geschrieben. Auch die müssen die natürlich nennen und es lohnt sich auch eine Überprüfung, ob IP (in Kombination mit dem Zeitpunkt) überhaupt der Empfängerin klar zugeordnet werden kann. Am Ende kann jeder, der die Paketnummer und die Postleitzahl des Empfängers hat, die sendungsbezogene Abstellgenehmigung online erteilen, das sind mindestens Verkäufer, abholende und zustellende Mitarbeiter des Transport-Dienstleisters und der Empfängers. Am Ende könnte also theoretisch der Anliegerfahrer selbst die Abstellgenehmigung erteilen. (das ist „bei uns“ (Großversender) aber bisher noch nicht als Problem aufgetaucht).
BTW1: Über die Online-Sendungsverfolgung des Transport-Dienstleisters kann Du in der Regel feststellen, welche Art Abstellgenehmigung erteilt sein soll.
BTW2: Manchen Transport-Dienstleistern reichte es zu Beginn von Covid-19, wenn eine beliebige Person aus dem gleichen Haushalt eine solche Abstellgenehmigung erteilt hat. In wie weit das heute noch praktiziert wird, weiß ich nicht. Ob es rechtlich zulässig ist, kann ich auch nicht bewerten. Interessant würde an der Stelle aber tatsächlich, wie der Nachweis geführt wird, ohne die Persönlichkeitsrechte des Anderen zu verletzen.
Die haben die gleiche Information erhalten wie die Empfängerin … es liegt eine Abstellgenehmigung vor. Das ist datenschutzrechtlich im Rahmen der Auftragserfüllung abgedeckt.
Dir geht es aber um das konkrete Dokument, mit der die Zustimmung erteilt wurde.
Das wurde dann aber nicht flächendeckend in Deutschland umgesetzt. Jedenfalls ist das „bei uns“ nie ein Problem bei einer Nicht-Zustellung. Ich selbst habe so ein Schreiben auch nie erhalten.
Was erwartest Du da? Es ist/war auf den Webseiten der Anbieter … oft sogar sehr ausdringlich, mit der vehementen Bitte, eine pauschale Abstellgenehmigung zu erteilen (natürlich ist die Info bzgl. der sich dadurch ergebenden „Beweislastumkehr“ sehr unterschwellig formuliert).
Naja … und wenn dann schon ein Brief hereinflattert, ist doch die gleiche Information vorhanden.
… das müssen Sie in der Regel nicht. Sie sind ja (bei B2C) ggü. einem Verbraucher nicht in der Nachweispflicht, sondern der Verkäufer. Argumentativ wechseln sie ihre Rolle geschickt, wie es gerade passt … und da alle Transport-Dienstleister recht ähnlich hantieren, Museen sie auch nicht befürchten, dass da der Kunde wechselt.
Gutschriften gibt es nur, wenn der zu ersetzende Wert so gering ist, dass es sich betriebswirtschaftlich nicht lohnt zu recherchieren oder doch ein Wechsel des Großkunden droht. Dabei muss auch beachtet werden, dass in Standardfall bei gewerblichen Kunden auf Basis des Gewichtes ersetzt wird. (gedeckelt durch den „Echtwert“). Erst wenn der Kunde eine Höherdeckung abschließt (und bezahlt) ändert sich das.