Paradoxes Überholverbot - und nun?

Hallo, ich habe mal eine Frage. Dazu hier der Sachverhalt:

Jemand fährt mit seinem Auto auf einer Hauptstraße auf der rechts ein Überholverbotsschild (ohne Zusatzschild) steht. Dies ist auch begründet, weil die Straße eine leichte Brückenkuppe hat und dann von links eine Nebenstraße auf die Hauptstraße führt. Hinter dieser Einmündung steht kein Verkehrszeichen. Auf der Nebenstraße gelangt man in einen kleinen Ort, wo sich ein Hotel befindet. Hinter der Einmündung auf die Hauptstraße folgen eine Kurve und anschließend eine ca. 550m lange Gerade. Im gesamten beschrieben Straßenabschnitt gibt es eine gestrichelte Mittellinie. Aus der Gegenrichtung besteht kein Überholverbot.
Da der PKW- Fahrer einen langsam fahrenden LKW vor sich hat, überholt er diesen nach der Kurve. Gegenverkehr wurde dabei nicht behindert. Nach dem Überholvorgang wird der Fahrer von der Polizei angehalten, die vor dem Überholvorgang hinter dem PKW fuhr. Es wurde festgestellt, dass der LKW im Überholverbot überholt wurde. Dafür gibt es einen Punkt und ca. 100 € (inkl. Bearbeitungsgebühren)

Der PKW- Fahrer fühlt sich ungerecht behandelt. Er geht davon aus, dass nach der Einmündung der Nebenstraße das Überholverbotsschild aufgehoben ist. Verkehrsteilnehmer, die aus dieser Nebenstraße in dieselbe Richtung auf die Hauptstraße einbiegen, haben kein Überholverbotsschild und könnten somit überholen. Der Fahrer auf der Hauptstraße dürfte dies laut Aussage der Polizei nicht. Der Hinweis auf die links einmündende Nebenstraße wird negiert. Der Polizist meinte, das Schild wäre erst bei einer Einmündung auf der rechten Straßenseite aufgehoben. Das ist doch paradox.
Der Mitteilung der OWI wurde widersprochen und nun steht ein Gerichtstermin an- ohne Rechtsanwalt.

Hat jemand Erfahrung, wonach in diesem Fall entschieden werden kann? Worauf muss man in der Gerichtsverhandlung achten? Gibt es Präzedenzfälle?
Wo findet man die Regelung über die Aufhebung eines Überholverbotes?
Kann es sein, dass Je nach dem aus welcher Richtung eine Straße befahren wird, man überholen darf oder auch nicht?

Und da liegt er falsch.
Ein Überholverbot ist ein Streckenverbot - es wird nicht an einer Kreuzung oder Einmündung aufgehoben sondern nur durch entsprechenden Beschilderung.
Dabei ist es auch egal auf welcher Seite diese Einmündung liegt - der Polizist irrt hier also auch.

Das Einfahrende aus der Nebenstraße kein Verkehrszeichen sehen ist ein Fehler des Straßenamtes - daraus kann ein Anderer aber keinen Vorteil für sich ableiten der dieses Verkehrszeichen vorher passiert hat und somit vom Überholverbot wusste.

Diesen Einspruch sollte man unbedingt zurück nehmen um weitere Kosten zu vermeiden.
Man hat hier definitiv keine Chance den Prozess zu gewinnen da die Rechtslage eindeutig ist.

http://www.verkehrslexikon.de/Module/Streckenverbot.php

Gruß Crack

Verkehrsteilnehmer, die aus dieser Nebenstraße in dieselbe Richtung auf die Hauptstraße einbiegen, haben kein Überholverbotsschild und könnten somit überholen.

Auch falsch. Sie können sich zwar auf Unwissenheit berufen, wenn sie davon glaubhaft nichts wussten. Als Ortskundige haben sie das Verbot dennoch zu beachten.

korrigiere „koennen“ in „duerfen“
Nicht Faehigkeit sondern Erlaubnis

Hallo @Crack1000 und qwe

vielen Dank für eure Nachrichten. Sie geben schon zu denken und der Fahrer tendiert dazu, lieber zu bezahlen und mit dem Ärger zu leben. :confused:
Trotzdem noch eine Frage:
Nach diesem besagten Überholverbotsschild kommt noch ein wenig Landstraße, dann eine Kleinstadt und wieder eine Landstraße- alles die selbe Hauptstraße. Nach insgesamt ca. 6 km steht wieder ein Überholverbotsschild und dazu auch nach der Einmündung ein Aufhebungsschild. Dort also wie vom Gesetzgeber angegeben.
Das besagte Schild vor derBrückenkuppe hat kein Aufhebungszeichen- auf der gesamten oben beschriebenen Strecke nicht.
Man könnte doch denken, dass es „vergessen“ wurde. Kann das ein Gericht umstimmen bzw. beeinflussen zu Gunsten des Fahrers?

Ein paar Tage bleiben noch für eine Entscheidung das Bußgeld zu zahlen oder nicht.

Das Überholverbot müsste dann schon einige Kilometer nicht wiederholt worden sein um daraus eventuell einen Vorteil für sich ableiten zu können. Ich denke das ist hier nicht der Fall.

Man kann beim Straßenbauamt nachfragen wie die Beschilderung vor Ort ursprünglich aussehen soll.
Sollte dort tatsächlich ein Verkehrszeichen fehlen wird man aber auch daraus nichts ableiten können.
Bin kein Anwalt - die Chancen vor Gericht halte ich aber für sehr gering. Vielleicht findet man einen Verkehrsrechts-Anwalt der für kleines Geld eine Erstberatung gibt?

Gruß Crack

Hallo,

das Überholverbot ist ein Streckenverbot.
Es gilt so lange:

  • wie die Strecke andauert. Nach dem Abbiegen gilt es nicht mehr. Nach einem Kreisverkehr gilt es MEINES ERACHTENS auch nicht mehr, da ich aus dem Kreisverkehr in die weiterführende Straße abgebogen bin.

  • bis es augefhoben wird

  • bis es durch ein anderes Streckeverbot umgeändert wird (z.B. durch ein zHG „70km/h“ nach einem zHG „60km/h“ Schild)

  • wenn es zusammen mit einem Gefahrenzeicen aufgestellt wird und die Gefahr eindeutig erkennbar vorbei ist (etwa „Achtung, scharfe Rechtskurve“ i.V. mit „50km/h“, wenn dieser einen Kurve eine lange Gerade folgt)

  • wenn die Dauer der Gültigkeit mit einem Zusatzeichen gekennzeichnet wurde, etwa „Überholverbot - die nächsten 2km“

Wenn mehrere Kilometer lang ein Streckenverbot trotz (mehrfacher) Einmündungen nicht wiederholt wird, dann ist das untypisch. Hier könnte man auf einen milden Richter hoffen.

Biegt man in eine Straße ab, auf der ein Streckenverbot herrscht, obwohl dies nicht an dieser Stelle wiederholt wird, dann gilt es trotzdem. Man muss sicher aber nicht den Vorwurf machen lassen, ein Verbot missachtet zu haben, dass man nicht kannte. Hier wird zwischem dem ortsunkundigen Fahrer, der es nicht kannte und dem ortskundigen Fahrer, der es hätte kennen müssen, unterschieden.

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Danke für die Erläuterung - habe wieder etwas gelernt (bzw. Wissen aufgefrischt)!