Parallele 'Fahr'spuren im Parkhaus

Hallo allerseits,

sei ein Parkhaus gegeben, welches der StVO unterliegt. Seien zudem
am Endes des Parkhauses Auf- und Abfahrten parallel angeordnet, so
dass man von 3 Fahrspuren ausgehen kann, nennen wir sie von links nach
rechts E, K und 1:

wobei E das Erdgeschoss, 1 das 1 OG und K das Kellergeschoss ist.

Welche Verkehrsregeln kommen hier zum Tragen wenn sich 3 Fahrzeuge
gleichzeitig oder quasi gleichzeitig an Punkt X treffen, an dem alle
Fahrzeuge nach links abbiegen muessen? Sprich: in welcher Reihenfolge 
darf gefahren werden?

Gruss
E.

Welche Verkehrsregeln kommen hier zum Tragen wenn sich 3 Fahrzeuge
gleichzeitig oder quasi gleichzeitig an Punkt X treffen, an dem alle
Fahrzeuge nach links abbiegen muessen? … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write

Hallo.

Rechtlich gesehen gilt in dem Fall der §1 StVO Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Parkhäuser und Parkplätze haben keine Kreuzungen oder Einmündungen, deshalb greift hier §8 StVO nicht - es gilt also kein Rechts vor Links.

Darüber hinaus sollte man immer bremsbereit sein weil der Großteil der Verkehrsteilnehmer das fälschlicherweise nicht so sieht und eben von Rechts vor Links ausgeht ohne Rücksicht zu nehmen. Und wenn man dann erst einen Unfall hat nützt es wenig wenn man im Recht ist, den Ärger hat man trotzdem. Außerdem kommt es in diesen Fällen nicht selten zu einer Teilung der Schuld.

Gruß Crack

Da die StVO gilt, gilt mangels anderer Beschilderng oder einer Lichtsignalanlage „rechts vor links“. Also Reihenfolge X-1-K-E

Gruß
s.

Kein Rechts vor Links

Da die StVO gilt, gilt mangels anderer Beschilderng oder einer
Lichtsignalanlage „rechts vor links“. Also Reihenfolge X-1-K-E

Hallo.

Wie ich schon in meiner Antwort schrieb gilt hier kein Rechts vor Links.

Rechts vor Links gilt nach § 8 StVO Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen. Ein Parkhaus hat diese aber nicht, hier sind es verkehrsrechtlich gesehen Wege und keine gewidmeten Straßen. Es müsste also Straßen geben die klar also solche erkennbar und gekennzeichnet sind, das scheitert aber mindestens an der nötigen Breite, denn die ist im Parkhaus nun einmal nicht gegeben.

Somit kann hier also auch kein Rechts vor Links gelten sondern nur die gegenseitige Rücksichtnahme nach §1 StVO.

http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Detmold_10-S-112…

Gruß Crack

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