Hallo Birgit,
in § 14 UstG ist ja geregelt, welche Voraussetzungen ein Beleg für den Vorsteuerabzug haben muss.
Danach müssen auch Parkrechnungen vollständigen Namen/Anschrift des leist.Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge/Art oder Umfang/Art der sonstigen Leistung und Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung (Kurzfassung)enthalten, sofern der Betrag 150 Euro nicht übersteigt.
Ich habe das hier im Reisekostenprogramm so eingerichtet, das die Reisenden solche Belege als Auslandsbelege - also ohne Vorsteuerabzug - erfassen können. Das klappt ganz gut. Es ist eine „Erziehungssache“. Wenn man den Reisenden solche Belege mit dem Hinweis zurückgibt, das sie einem bestätigen müssen, das ein steuerlich korrekter Beleg nicht zu erhalten war, verzögert das die Auszahlung und hilft vielleicht, das sie künftig auf korrekte Belege achten.
Gruß Tina