Gibt es irgendwo rechtlich bindende Regularien, die eine
Maximalparkdauer für PKWs auf Autobahnparkplätzen vorsehen?
Autobahnrastplatz heißt es meines Wissens, nicht Autobahnparkplatz. Ein erster Hinweis, wohin die Reise geht…
Bundesfernstraßen sind für den Verkehr vorgesehen. Zum Verkehr gehört auch der ruhende Verkehr. Strittig dürfte sein, ab welcher Standzeit ein geparkter PKW nicht mehr zum ruhenden Verkehr gehört, sondern als Sondernutzer gilt. Meines Erachtens (hier spricht der Laie!) dürfte dies ab einer Standzeit gelten, die nicht mehr als Pause des Fahrzeugführers erklärbar ist.
Eine Analogie lässt sich vielleicht bei Wohnmobilen sehen. Eine einmalige Übernachtung gehört im Rahmen der „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ zum Betrieb des Fahrzeugs dazu, wäre also zulässig. Mehrmaliges Übernachten dagegen ist eine Sondernutzung.
Eine weitere Analogie: Ein Kunde von mir hat ein paar LKW und ein paar Auflieger und Hänger. So etwa 500 Stück. Mit dem Chef war ich mal zu einer Niederlassung unterwegs, als er sah, dass bei einem Rastplatz gleich mehrere Auflieger einer Spedition abgeparkt waren, also ohne Zugmaschine. Er daraufhin: „Tss, tss, sollen sich mal nicht erwischen lassen!“. Ebenso sagte er, dass sie den Aufliegerwechsel beim Begegner-Verkehr niemals auf Autobahnrastplätzen oder Rastanlagen durchführen, weil auch dies dort unzulässig sei.
Ein paar Auszüge aus dem Fernstraßengesetz:
§ 7 Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
(Anmerkung: Zu einer Bundesfernstraße gehört nicht nur für die Straße an sich, sondern auch die Nebeneinrichtungen.)
§ 8 Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.