Parkdauer auf P-WC-Autobahnrastparkplatz

Hallo!

Da ich dazu erstaunlicherweise auf die Schnelle im Netz nichts finden konnte:

Gibt es irgendwo rechtlich bindende Regularien, die eine Maximalparkdauer für PKWs auf Autobahnparkplätzen vorsehen? Der Fahrer übernachte währenddessen übrigens nicht im Auto (was ja je nach Umständen verboten wäre), sondern werde an Ort und Stelle einfach abgeholt und nach einigen Tagen wieder abgesetzt, um mitsamt seinem Auto wieder zu verschwinden. Während dieser Zeit stehe das Auto quasi „herrenlos“ da.

Im Prinzip ist es ja eine nicht so vorgesehene Nutzung der Anlage, da man nicht rastet, sondern „vollwertig“ parkt, aber steht irgendwo, dass das verboten ist?

MfG,
Marius

Hallo,

Gibt es irgendwo rechtlich bindende Regularien, die eine
Maximalparkdauer für PKWs auf Autobahnparkplätzen vorsehen?

Nein. Der zugelassene Pkw kann dort im Prinzip unbegrenzt auf einem Parkplatz stehen.

Gruß
vdmaster

Nein. Der zugelassene Pkw kann dort im Prinzip unbegrenzt auf
einem Parkplatz stehen.

nicht ganz: irgendwann läuft der tüv ab. und ab dann wird’s eine unerlaubte sondernutzung.

Hallo,

ich dachte mir bereits, dass dies (oder ein ähnliches) "Gegen"argument kommen würde :wink:.

Nur: Warum sollte eine abgelaufen HU etwas ändern? Ein Knöllchen wegen der Fristüberschreitung der HU ist sicher fällig, jedoch ändert dies nichts daran, dass das Fahrzeug nach wie vor für den Strassenverkehr zugelassen ist. Unabhängig davon wird die Kfz.-Zulassungsstelle natürlich eine Frist für die HU setzen und bei Nichteinhaltung der Frist die Zwangsabmeldung durchziehen. Ab dann wäre es keine Parknutzung, sondern eine Sondernutzung. Oder irre ich hier?

Gruß
vdmaster

1 Like

Gibt es irgendwo rechtlich bindende Regularien, die eine
Maximalparkdauer für PKWs auf Autobahnparkplätzen vorsehen?

Autobahnrastplatz heißt es meines Wissens, nicht Autobahnparkplatz. Ein erster Hinweis, wohin die Reise geht…

Bundesfernstraßen sind für den Verkehr vorgesehen. Zum Verkehr gehört auch der ruhende Verkehr. Strittig dürfte sein, ab welcher Standzeit ein geparkter PKW nicht mehr zum ruhenden Verkehr gehört, sondern als Sondernutzer gilt. Meines Erachtens (hier spricht der Laie!) dürfte dies ab einer Standzeit gelten, die nicht mehr als Pause des Fahrzeugführers erklärbar ist.

Eine Analogie lässt sich vielleicht bei Wohnmobilen sehen. Eine einmalige Übernachtung gehört im Rahmen der „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ zum Betrieb des Fahrzeugs dazu, wäre also zulässig. Mehrmaliges Übernachten dagegen ist eine Sondernutzung.

Eine weitere Analogie: Ein Kunde von mir hat ein paar LKW und ein paar Auflieger und Hänger. So etwa 500 Stück. Mit dem Chef war ich mal zu einer Niederlassung unterwegs, als er sah, dass bei einem Rastplatz gleich mehrere Auflieger einer Spedition abgeparkt waren, also ohne Zugmaschine. Er daraufhin: „Tss, tss, sollen sich mal nicht erwischen lassen!“. Ebenso sagte er, dass sie den Aufliegerwechsel beim Begegner-Verkehr niemals auf Autobahnrastplätzen oder Rastanlagen durchführen, weil auch dies dort unzulässig sei.

Ein paar Auszüge aus dem Fernstraßengesetz:

§ 7 Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(Anmerkung: Zu einer Bundesfernstraße gehört nicht nur für die Straße an sich, sondern auch die Nebeneinrichtungen.)

§ 8 Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

In diese Richtung ging auch meine Vermutung und ich hätte das (Auto allein stehen lassen) vom Gefühl her nicht gemacht. Aber ganz so eindeutig und direkt ist es eben nicht niedergeschrieben.

Dass ich es Parkplatz und nicht Rastplatz nannte, liegt daran, dass solche Plätze mit dem Verkehrszeichen für „Parkplatz“ ausgeschildert werden…

Hi,

ich hätte eher Angst, daß die Karre nicht mehr da ist, wenn ich zurückkomme…

Nirgendwo kann man ungestörter ein Auto aufbrechen oder einfach aufladen, als nachts auf einem Rastplatz…

Grüße
miamei

Hallo,

Meines Erachtens (hier spricht der Laie!) dürfte dies ab einer
Standzeit gelten, die nicht mehr als Pause des Fahrzeugführers
erklärbar ist.

Das sehe ich ganz anders. Denn ansonsten müsste auch ein für bspw. 5 Tage am Straßenrand abgestellter Pkw innerhalb einer Ortschaft als unerlaubte Sondernutzung gelten.

Eine Analogie lässt sich vielleicht bei Wohnmobilen sehen.
Eine einmalige Übernachtung gehört im Rahmen der
„Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ zum Betrieb des
Fahrzeugs dazu, wäre also zulässig. Mehrmaliges Übernachten
dagegen ist eine Sondernutzung.

Das greift nicht so recht, da in dem Pkw ja keine Übernachtung stattfindet.

Eine weitere Analogie: Ein Kunde von mir hat ein paar LKW und
ein paar Auflieger und Hänger. So etwa 500 Stück. Mit dem Chef
war ich mal zu einer Niederlassung unterwegs, als er sah, dass
bei einem Rastplatz gleich mehrere Auflieger einer Spedition
abgeparkt waren, also ohne Zugmaschine. Er daraufhin: „Tss,
tss, sollen sich mal nicht erwischen lassen!“.

Da kann man natürlich nicht einschätzen, inwieweit der Kunde sich mit der Rechtslage auskannte. Zudem werden abgestellte Anhänger, da sie eben kein Fahrzeug darstellen, kritischer betrachtet. Vgl. http://www.verkehrslexikon.de/Module/Gemeingebrauch.php
So bestimmt das bundeseinheitliche Straßenverkehrsrecht abschließend, inwieweit bei einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Das Parken von Fahrzeugen ist im Bundesrecht in § 12 StVO abschließend geregelt (BVerfG NJW 85, 371 ff.). Auch fallen die Fragen, die mit dem Abstellen von betriebszugelassenen, betriebsfähigen und konkret „betriebsgewidmeten“ Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zusammenhängen, vollständig und ausnahmslos in den Regelungsbereich des Straßenverkehrsrechts; dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise, an welchem Ort und mit welcher Regelmäßigkeit das Abstellen solcher Fahrzeuge geschieht.

Bzgl. der Anhänger: § 12 StVO
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Evtl. auch (jedoch auf Kommunen bezogen) interessant: http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/SW_Gemeinge… ab 4c)

Gruß
vdmaster

Hallo,

Meines Erachtens (hier spricht der Laie!) dürfte dies ab einer
Standzeit gelten, die nicht mehr als Pause des Fahrzeugführers
erklärbar ist.

Das sehe ich ganz anders. Denn ansonsten müsste auch ein für
bspw. 5 Tage am Straßenrand abgestellter Pkw innerhalb einer
Ortschaft als unerlaubte Sondernutzung gelten.

Nur gilt das Bundesfernstraßengesetzt ja nicht in Ortschaften.
Wie ist denn die Straßenbenutzung / Sondernutzung außerhalb von Bundesfernstraßen geregelt?

Hallo miamei,

je nach Auto ist das Risiko doch recht überschaubar. Bei älterem Baujahr und allgemein offensichtlich geringem Wert lohnt sich da kaum der Aufwand des Aufbruchs, Wegfahrsperre-Knackens und Käufer-Findens…

MfG,
Marius

Hallo,

Das sehe ich ganz anders. Denn ansonsten müsste auch ein für
bspw. 5 Tage am Straßenrand abgestellter Pkw innerhalb einer
Ortschaft als unerlaubte Sondernutzung gelten.

Nur gilt das Bundesfernstraßengesetzt ja nicht in Ortschaften.
Wie ist denn die Straßenbenutzung / Sondernutzung außerhalb
von Bundesfernstraßen geregelt?

Es steht aber im Bundesfernstraßengesetz rein gar nichts zum Parken. Oder etwa doch? Es steht aber (und hierbei bitte den oben verlinkten Kommentar berücksichtigen) etwas in der StVO. Der Hinweis auf das Parken (in dem Link bzgl. der Kommunen) bezog sich insbesondere auf die von Dir angeführten Wohnmobile und Anhänger (insbesondere solche, die zu Werbezwecken genutzt werden). Sowie sonstige Arten der Sondernutzung.

Gruß
vdmaster

… je älter desto leichter zu knacken und in Osteuropa kann man praktisch alles verkaufen…

Grüße

Hallo,

Das sehe ich ganz anders. Denn ansonsten müsste auch ein für
bspw. 5 Tage am Straßenrand abgestellter Pkw innerhalb einer
Ortschaft als unerlaubte Sondernutzung gelten.

Nur gilt das Bundesfernstraßengesetzt ja nicht in Ortschaften.
Wie ist denn die Straßenbenutzung / Sondernutzung außerhalb
von Bundesfernstraßen geregelt?

Es steht aber im Bundesfernstraßengesetz rein gar nichts zum
Parken. Oder etwa doch?

§ 7 Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

Fließender Verkehr: erlaubt.
Ruhender Verkehr: erlaubt.

Wo endet der ruhende Verkehr, wo beginnt das Dauerparken / Abstellen von PKW?

Hallo,

ich verstehe schon auf was Du hinauswillst. Aber das Parken eines normalen Pkws ist unbegrenzt zulässig.

http://www.juraexamen.info/vg-dresden-gemeingebrauch…
OVG NRW mit Urteil v. 12.07.2005 (Az. 11 A 4433/02):
(…) Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs.
Anders sieht es mit Fahrzeugen aus, die zu Zwecken der Werbung abgestellt wurden wie man aus dem Urteil entnehmen kann.

Aber Du kannst ja gerne ein Urteil servieren, bei dem ein Autofahrer wg. zu langer Parkzeit verurteilt wurde :wink:.

Gruß
vdmaster