Parken am Bordstein

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall:

Das Parken mit der rechten Fahrzeugseite auf dem Bürgersteig sei durch das entsprechende Verkehrsschild hier erlaubt.

PKW 1 parkt ordnungsgemäß in der weiß markierten Parkbucht.

PKW 2 parkt ordnungswidrig vor einer Ein-/Ausfahrt (Garage) mit abgesenktem Bordstein. Er blockiert aber seine eigene Garage. Da hier nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt kann man aufgrund des Opportunitätsprinzips davon ausgehen, dass diese nicht geahndet wird.

PKW 1 und PKW 2 stehen wegen der gegebenen Platzverhältnisse praktisch Stoßstange an Stoßstange.

Nun kommt PKW 3 dazu und parkt wie abgebildet ordnungsgemäß in der weiß markierten Parkbucht. Auch hier muss PKW 3 den PKW 2 fast touchieren, um nicht mit dem Fahrzeugheck über die Parkbucht hinauszuragen und damit die zweite, rechte Garage zu blockieren.

PKW 2 ist nun zugeparkt. Die Abstände zu PKW 1 bzw. PKW 3 reichen nicht aus, um rangieren und ausparken zu können.

Nun meine Frage: Begehen PKW 1 und/oder PKW 3 (bzw. die Fahrer dieser PKW) einen Gesetzesübertritt? Oder gilt hier das Prinzip „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen?“ Schließlich stehen 1 und 3 ja grundsätzlich absolut korrekt, nur PWW 2 steht falsch, auch wenn (der Fahrer/Halter von) PKW 2 davon ausgehen kann, dass die begangene Ordnungswidrigkeit nicht geahndet wird.

Hallo!

grundsätzlich richtig, was Du ausführst.
Aber wenn man auf der markierten Fläche nicht ordnungsgemäß parken kann, also mit Platz vor und hinter den Markierungen, dann muss man (leider) auch mal auf sein Parkrecht dort verzichten.

Man muss ja voraussehen, dass man bereits stehende Fahrzeuge blockiert. Es geht weniger um die Markierung als darum wie die schon parkenden Fahrzeuge tatsächlich stehen.

Übrigens darf man m.E. nach auch vor seiner eigenen Einfahrt nicht dauerhaft parken. Das ist kein Parkraum- für niemanden. es ist nur Bewegungsraum um in die Einfahrt/Ausfahrt zu gelangen. Und deswegen bekäme man ein Ticket , sowieso, weil der Kontrolleur keine Info hat ob der Wagen zum Haus gehört. Wie gesagt wäre es auch unwichtig. Das Parkverbot dort gilt für alle.

MfG
duck313

Vielen Dank für deine nachvollziehbare Erläuterung!

Bzgl. deiner Einschätzung

bzw. meiner Einschätzung

hatte ich das hier gefunden

Also es kann durchaus sein dass der Kontrolleur ein Ticket schreibt. Aber es ist eben auch durchaus möglich, dass das Ticket nie beim Halter ankommt, weil das Ordnungsamt wegen des Opportunitätsprinzips von einer Ahndung absieht.

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Hier (https://www.bussgeldkatalog.org/parken-vor-grundstueckseinfahrten/) nochmal eine etwas differenzierte Betrachtung:

Ist das Parken vor eigenen Grundstückseinfahrten auch dann erlaubt, wenn der davor liegende Bordstein abgesenkt ist?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage lässt sich nicht geben. Die Sachlage ist bei gerichtlichen Urteilen strittig und wird unterschiedlich behandelt. Eine grundlegende und einheitliche Regelung steht noch aus. Manche Fachleute (beispielsweise Bouska) gehen davon aus, dass das Abstellen eines Fahrzeugs vor der eigenen Zufahrt, auch wenn sich dort eine Bordsteinabsenkung befindet, rechtmäßig ist.

Andere Quellen (beispielsweise Berr/Hauser/Schäpe) geben an, dass sich das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein auch auf die eigene Grundstückszufahrt erstreckt . Dies wird dadurch begründet, dass Bordsteinabsenkungen auch dazu dienen, Rollstuhlfahrern oder Personen, die einen Kinderwagen schieben, das einfache Auf- und Abfahren vom Bürgersteig zu ermöglichen.

Allerdings wird im Gegenzug darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden von einer Verfolgung absehen sollen , wenn auf Grund der örtlichen Umstände nicht mit Menschen im Rollstuhl zu rechnen ist oder für diese ausreichend weitere Möglichkeiten bestehen, um problemlos von der Fahrbahn auf den Gehweg bzw. andersherum zu wechseln.

Es lohnt sich in fraglichen Fällen auf jeden Fall aktiv zu werden. Bei einem Fall in der Familie (parkte mit dessen Einverständnis vor der Garage des Gastgebers), war die Sache jedenfalls mit einem Dreizeiler erledigt. Und die Sache mit den Rollstuhlfahrern, … ist mE auch nicht stichhaltig, weil hierfür an Kreuzungen/speziell hierfür geschaffenen Querungen regelmäßig Absenkungen eingerichtet sind, an denen ohnehin Parkverbot besteht. Abgesehen davon kommen Einfahrten mit Absenkungen ja auch selten so ganz einsam und allein daher. D.h. der Normalfall sieht doch so aus, dass auch bei einer einzelnen zugeparkten Absenkung die nächste in recht geringer Entfernung erkennbar und erreichbar ist.

BTW: „Zuparken“ anderer Fahrzeuge ist - egal ob die dort zulässigerweise stehen - immer eine schlechte Idee, weil da auch weitere rechtliche Aspekte aus Straf- und Zivilrecht gegen sprechen.

Ich denke, hier wurde der Aspekt „darf 2 da parken“ völlig unnötigerweise betrachtet.
Auch einen Falschparker darf ich nicht zuparken!

Auf Grund der zeitlichen Folge hat 3 den 2 zugeparkt.

Zivilrechtliche Ansprüche vom 2 gegen den 3 müssten bewiesen werden - unwahrscheinlich, dass das gelingt, oder?

Da Parkplätze (in Städten und Anwohnerstraßen) rar sind, belegt der vor seiner eigenen Einfahrt Parkende nicht unnötig einen Platz, den auch ein anderer nutzen könnte.

Allerdings - wenn Parkverbot angeordnet ist außer auf den markierten Flächen, parkt 2 verboten, denn er hat keine markierte Fläche.

Die Markierung der Flächen lässt auf Parkverbot schließen und oft sind die Parkbuchten versetzt angeordnet, damit auch breite Fahrzeuge passieren können, was bei beidseitigem Parken nicht möglich ist.

Ich kenne eine Anliegerstraße ohne Parkverbot. Bei korrektem beidseitigem Parken, ohne den Bürgersteig mitzubenutzen, kommen Landwirtschaftsmaschinen nicht durch. Versetzes Parken würde die Parkplätze halbieren.

Also schreibt die Gemeinde, dass eine Mindestbreite freizuhalten sei, sonst müssen Verbote erlassen werden. Ich lese zwischen den Zeilen: Nutzt den Bürgersteig für die rechten Räder, wir werden das nicht ahnden.

Bei solch engen Markierung macht er dabei aber wahlweise die Nutzung der Parkfläche 1 oder 3 unmöglich.
Wenn ich der Fahrer 3 bin und dem 2 extrem dicht auf sein Heck rücke, sehe ich mich in der Pflicht zu prüfen, ob 2 nach vorne wegfahren kann - ganz egal, ob 2 da legal oder illegal steht.

Gedehntes jaa. Womöglich nutzt ein später kommender Kleinwagen den Platz nicht komplett. In der Regel sind die Markierungen ja inklusive Rangier-Reserve.

Hallo,
für mich ist es unverständlich, warum Nr 2 vor seiner Einfahrt steht. Erstens: wenn Markierungen vorhanden sind, muss man dort parken. Zweitens: warum fährt er nicht in die Garage? Mal angenommen, wollte er nur mal kurz noch ins Haus. Warum stellte er dann das Auto nicht in die freie Parkfläche?
Auch, wenn 3 mit dem Zuparken sich falsch verhalten hat, Nr 2 ist an der Situation selbst schuld.
MfG

Das war gerade nicht die Frage …

Na gut,
es ist Typisch deutsch, über solche Fragen zu diskussieren. Nach StVO §12 (3) 5.:
(3) Das Parken ist unzulässig
.
.
.
5. vor Bordsteinabsenkungen.

Die Gestzeslage ist eindeutig. Ich verstehe die Richter nicht, die in manchen Situationen anders entscheiden. Genauso könnte man in einer absoluten Halteverbot argumentieren " ich parke mal hier, da kommt keiner und ich behindere niemanden.
Also Nr 2 müßte ein Knöllchen bekommen, er hat die Regeln mißachtet. So einfach ist das.

Eben.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Die können das verfolgen, oder auch nicht.

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