Hallo zusammen,
folgender fiktiver Fall:
Das Parken mit der rechten Fahrzeugseite auf dem Bürgersteig sei durch das entsprechende Verkehrsschild hier erlaubt.
PKW 1 parkt ordnungsgemäß in der weiß markierten Parkbucht.
PKW 2 parkt ordnungswidrig vor einer Ein-/Ausfahrt (Garage) mit abgesenktem Bordstein. Er blockiert aber seine eigene Garage. Da hier nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt kann man aufgrund des Opportunitätsprinzips davon ausgehen, dass diese nicht geahndet wird.
PKW 1 und PKW 2 stehen wegen der gegebenen Platzverhältnisse praktisch Stoßstange an Stoßstange.
Nun kommt PKW 3 dazu und parkt wie abgebildet ordnungsgemäß in der weiß markierten Parkbucht. Auch hier muss PKW 3 den PKW 2 fast touchieren, um nicht mit dem Fahrzeugheck über die Parkbucht hinauszuragen und damit die zweite, rechte Garage zu blockieren.
PKW 2 ist nun zugeparkt. Die Abstände zu PKW 1 bzw. PKW 3 reichen nicht aus, um rangieren und ausparken zu können.
Nun meine Frage: Begehen PKW 1 und/oder PKW 3 (bzw. die Fahrer dieser PKW) einen Gesetzesübertritt? Oder gilt hier das Prinzip „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen?“ Schließlich stehen 1 und 3 ja grundsätzlich absolut korrekt, nur PWW 2 steht falsch, auch wenn (der Fahrer/Halter von) PKW 2 davon ausgehen kann, dass die begangene Ordnungswidrigkeit nicht geahndet wird.