Parken eines Wohnmobils und abgekoppelten Kleinanhänger

Hallo,
in unserer Siedlung – Zone 30 - steht an einer Kreuzung ein kleiner Anhänger ca. 1,5 Meter lang. Die 5 Meter werden nicht immer eingehalten.
Davor ein Wohnmobil (Womo) Beides gehört dem gleichen Besitzer.
Anhänger und Womo sind Dauerparker (Sind nur bei Urlaubsfahrten weg. Behindern die Einsicht in der Bergauf führende Straße.
Aus der Nebenstraße aus der ich und Andere kommen herrscht also rechts vor Links.
PKW kann ich durch die Sichtversperrung erst dann sehen, wenn meine Motorhaube
auf der Gegenspur steht. Oft Hupe ich (Weiß, ist verboten)
Beinahe Unfälle waren schon!!
Nochmal: Das ganze Gebiet ist Zone 30
Der Besitzer ist mehrfach von verschiedenen Anliegern angesprochen worden.
Kommentar: Ich darf das!! Lasst mich in Ruhe!!
Das Ordnungsamt schaut sich das an… hüllt sich in Schweigen…
Will Prüfen… Ende!!
Nun ist demnächst wieder ein Ortstermin.
Wer kennt die aktuelle Rechtsgrundlagen??
Nach meinen älteren Recherchen ist das nur begrenzte Zeit möglich, dann sollte / muss umgeparkt werden.
Wer kann hier helfen mit aktuellen Hinweisen, Gesetzen (usw.), Urteile…

Danke
für die intensive Suche,
Werner

Hallo Werner, wäre es nicht direkt vor der Kreuzung, hätte ich gesagt, wir sind Nachbarn. Wir haben nämlich auch so ein Exemplar in der Straße, der mit seinem Fuhrpark die halbe Straße belegt. Das Parken auf der Straße an sich stört mich auch nicht, wir parken auf dem Hof/in der Garage, aber die Sichtbehinderung (gerne mal ein Riesen-Wohnanhänger, oder auch mal ein langer PKW-Anhänger mit zwei Strohballen drauf), und die Tatsache, dass Handwerker und/oder Besucher am A… der Welt parken müssen, weil der Herr Nachbar einen Großteil der Parkflächen belegt.

Nun aber zu

Ich habe ganz aktuell für dich recherchiert. :smiley:
Nach § 12 Abs. 3 b StVO darf ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Genauer Wortlaut:
1Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“

Ich gehe davon aus, dass auch bei euch, wie in unserer Tempo-30-Zone, keine für Anhänger gekennzeichnete Parkplätze vorhanden sind.

Das mit dem Nichteinhalten der 5 m würde ich gelegentlich fotografisch festhalten. Man kann ja dem Ordnungsamt zumuten, anhand irgendwelchen Merkmalen den tatsächlich eingehaltenen Abstand bei einem Ortstermin zu messen.

Gruß
Christa

Solange das Womo nicht mehr als 7,5 Tonnen wiegt darf er im öffentlichen Verkehrsraum solange parken wie er will, es sei denn es wird durch spez. Schilder verboten.
Den nicht angekoppelten Kleinanhänger darf er 14 Tage ohne umparken stehen lassen, angekoppelt ans Womo darf er das, siehe oben, unbegrenzt.
Sei froh, dass er das auf seiner Strassenseite macht. E gibt ganz spezielle Nachbarn die ihre Karre, trotz eigenem Parkplatz dafür auf dem eigenen Grundstück, dem gegenüberliegenden Nachbarn mittig vors Haus stellen. Und das darf der solange Gemeinde, Stadt etc. nicht dagegen vorgehen. ramses90

Ergänzend (auch zu @Christa s richtigen Angaben): vorausgesetzt, das Wohnmobil hat kein Saisonkennzeichen, was gerade bei Wohnmobilen sinnvoll und daher häufig der Fall ist.
https://www.allianz-autowelt.de/v_1459461600000/media/tuev/ueberziehen/tuev-ueberziehen-saisonkennzeichen-270x166.gif
Außerhalb der Saison (beim abgebildeten Kennzeichen zwischen 01.11. und 30.04.) ist das Parken auf der Straße nicht zulässig.

Freundliche Grüße,
Ralf

hi,

ich packe mein Wohnmobil und nehme mit: was Abgekoppeltes, 5 Meter, 14 Tage, ein Saisonkennzeichen und eine TÜV Plakette.

Hatten wir die Beleuchtung schon? Energiesparen ist derzeit ja sehr verbreitet. Wenns nachts dunkel ist, weil die böse Straßenbeleuchtung aus ist, muss der Anhänger auch ans Fahrzeug.

grüße
lipi

möchtest du gerade verreisen? :smiley: