Parken im Wendehammer

Ausgangslage: Es geht um eine Sackgasse, die baulich exakt so aussieht wie auf einem Sackgassenschild abgebildet. Am oberen Ende gibt es zwei Grundstücke, die sich entlang der Mittelachse der Fahrbahn berühren und jeweils ihre Einfahrten in den „Wendehammer“ hinein haben. Ob der baulich auch wirklich als Wendehammer vorgesehen ist, ist mir an dieser Stelle auch nicht klar, ich nenne ihn der Einfachheit halber einfach mal so. Mag auch sein, dass die Straße einfach verbeitert ist, um jedem Grundstück zwei Einfahrten zu ermöglichen. Wenden ist für PKW mit Zurücksetzen aber jedenfalls möglich. Beschilderung existiert überhaupt keine. Die Straße ist bis zum Wendehammer 25m lang und 5m breit, der Hammer ist 5m lang und 10m breit.

Es soll nun, wenn man sich nochmal das Verkehrsschild vorstellt, in der linken unteren Ecke des roten Hammers ein Motorrad geparkt werden. Der Straßenrand ist an dieser Stelle eine Mauer, sodass dadurch im Wesentlichen Raum genutzt wird, den PKW sowieso nur schwer erreichen können. Zum Wenden wird der Platz ggf. geringfügig eingeschränkt (je nachdem, was und wie genau man fährt), es bleibt aber möglich.

Problemstellung: Die Besitzer des Grundstücks oben rechts möchten gerne vorwärts in die Straße fahren, am Ende wenden und dann Rückwärts einparken. Das geht auch trotzdem (sagen jedenfalls alle anderen Leute), aber sie fühlen sich dennoch in der gewohnten Fahrweise gestört. Rückwärts die Straße hochzufahren wäre im Übrigen ebenfalls möglich und meines Erachtens sogar einfacher und schneller.

Frage: Ist Parken da prinzipiell in dieser Form erlaubt?

Hallo,

auch für Motorräder gilt der §12 der StVO.
An engen und unübersichtlichen Stellen darfst du nicht parken, ebenso nicht vor Grundstückseinfahrten und bei engen Straßen auch gegenüber der Einfahrten.
Nachts darf das Motorrad ja sowieso nicht auf der Straße bleiben, wenn es unbeleuchtet wäre.

Gilt für Motorräder was anderes als für Autos? Solange ne Laterne leuchtet, braucht es keine Beleuchtung. (und selbst, wenn nicht, ich hab noch nie von Knöllchen dafür gehört, hab selbst noch nicht mal ein parklicht.)

Für Handkarren, Fuhrwerke (unbespannt, ohne Pferde) und für Motorräder gilt tatsächlich etwas anderes:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__17.html

Im Absatz 4 wird unterschieden zwischen „beleuchtet“ und „durch Straßenbeleuchtung sichtbar gemacht“. Der Satz für die „einfach entfernbaren Fahrzeuge“ wäre komplett überflüssig, wenn ein durch die Straßenbeleuchtung sichtbar gemachter Ochsenkarren als „beleuchtet“ gelten würde.

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Danke, das ist interessant. Demnach braucht es immer ein privates Grundstück, einen echten Parkplatz o.ä., um ein Motorrad über Nacht stehen zu lassen. Auf dem Bürgersteig hat es nämlich auch nichts zu suchen, wenngleich das geduldet wird.

Hierzu zähle ich ein Motorrad - zumal, wenn das Lenkerschloss aktiviert wurde oder es angekettet ist - eindeutig NICHT.

Das o.g. Gesetz schon:

… Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, …

Allerdings ist die Stvo an manchen Stellen etwas antiquiert, vielleicht hat sie an der Stelle noch nicht mitbekommen, daß Krafträder mittlerweile auch ziemlich schwer geworden sind.

(Dein Punkt mit dem Lenkradschloss verstehe ich nicht. Wer dafür verantwortlich ist, das Motorrad abends zu entfernen, wird auch nen Schlüssel haben. Wenn man etwas weiter spinnt, wäre das Gesetz dann ja ein Freibrief für Diebe)

Hi!

Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. Die Beleuchtungsfrage ist in der Tat sehr interessant, in diesem Fall aber nicht weiter zutreffend, weil die Straße hell genug und nachts auch ununterbrochen beleuchtet ist.

Um zum Thema zurückzukehren hier nochmal hochprofessionell skizziert: https://picload.org/view/drdopgpw/zwischenablage01.jpg.html
Dass man gegenüber von Einfahrten nicht parken darf, ist mir klar. Das Motorrad (orange) steht im beschriebenen Fall zwar vor einer Einfahrt (grün), die Bewohner dort stört es aber nicht. Die Nutzer der Einfahrt nebendran (rot) stört es, vor deren Einfahrt steht es aber nicht.
Dass es sich hier um eine enge Stelle handelt, ist mir ebenfalls klar. Tatsächlich ist es aber mit einem PKW gar nicht so einfach, die vom Motorrad genutzte Fläche zu befahren, weil die Mauerecke im Weg ist. Die ist im übrigen nur einen halben Meter hoch, sodass zumindest die Unübersichtlichkeit hier nicht zutrifft.

Den gibt es im Gesetz nicht:


Gruß
anf