Parken in Kurven/Unfall

Hallo zusammen,
was wäre wenn sich folgendes zugetragen hätte:
Dorf (komplett Tempo-30-Zone), jemand parkt vor seinem Haus,ziemlich genau 4 Meter und 50 Zentimeter vom Kurvenscheitelpunkt entfernt. Ein anderer fährt um die Kurve um in den Weg einzubiegen und bleibt an dem parkenden Fahrzeug hängen, zerstört Kotflügel, Reifen und Felge. Das Fahrzeug ist somit nicht mehr fahrtauglich. Das ganze ist gegen ca.17 Uhr passiert. Die Kurve ist nicht sooo eng, es fahren unter gleichen Bedingungen täglich mindestens 30 Fahrzeuge so am parkenden Auto vorbei, außerdem kommt die Müllabfuhr mit ihrem großen LKW auch daran vorbei.

1.Trifft den Parkenden eine Mitschuld?
2.Wenn ja, wie würde es sich verhalten, wenn der Parkende nur zum ausladen gehalten hätte?
3.Darf der Geschädigte seine Stammwerkstatt (ca. 35 km entfernt)beauftragen, am nächsten morgen einen Mietwagen zu bringen und den Unfallwagen zur Schadensfeststellung in die Werkstatt zu bringen? (Geschädigter ist mangels öffentlichen Verkehrsmitteln auf PKW angewiesen).
4. Muss sich der Geschädigte auf Aufforderung des Unfallverursachers abends noch telefonisch an die Versicherung des Verursachers wenden?
5.Wäre der Geschädigte verpflichtet, das Reserverad zu montieren und selbst in die Werkstatt zu fahren? Es könnten ja auch Schäden an den Bremsen oder Achse sein.
6.Was wäre von Geschädigtenseite zu beachten?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Grüße
Didi

jemand parkt vor seinem
Haus,ziemlich genau 4 Meter und 50 Zentimeter vom
Kurvenscheitelpunkt entfernt.
1.Trifft den Parkenden eine Mitschuld?

Dazu würde ich auf StVO §12 (1) 2. verweisen, der besagt, dass das Halten im Bereich von scharfen Kurven verboten ist. Jetzt kommts wohl darauf an, wie „scharf“ die Kurve nun wirklich ist.
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php

2.Wenn ja, wie würde es sich verhalten, wenn der Parkende nur
zum ausladen gehalten hätte?

Der zitierte § besagt, dass dort das Halten verboten ist, d.h. der Geschädigte hätte dort nicht Ausladen dürfen. Die Mitschuld wäre also die selbe.

gleichen Bedingungen täglich mindestens 30 Fahrzeuge so am
parkenden Auto vorbei, außerdem kommt die Müllabfuhr mit ihrem
großen LKW auch daran vorbei.

Das hört sich jedenfalls nicht nach einer scharfen Kurve an.

  1. Muss sich der Geschädigte auf Aufforderung des
    Unfallverursachers abends noch telefonisch an die Versicherung
    des Verursachers wenden?

Ohne Quelle: Ich glaube nicht, dass man sich umgehend beim Versicherer melden muss, aber schnellstmöglich liegt wohl auch im Interesse des Geschädigten.

Zu den anderen Punkten kann ich Dir nichts sagen, da bin ich wohl nciht ausreichend qualifiziert und habe auch keinerlei Erfahrungen gesammelt.

Gruß,
-Efchen

Hallo Efchen,
Dankeschön für die Antwort. Es wäre halt so, das auch die Müllabfuhr mit ihrem riesigen Mülllaster an dem geparkten Auto vorbei kommt. Also wirklich eng und scharf wäre die Kurve wirklich nicht.

Grüße
Didi

Nur weil ein größeres KFZ unfallfrei eine enge bzw. gefährliche Stelle passiert oder umfährt (weil er es kann), ist niemand berechtigt gegen geltendes recht zu verstoßen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo BK,

bist du eigentlich der fiktive Unfallgegner oder warum bist du so unfreundlich? Ein kurzes Hallo und ein Gruß kann dir vor Gericht nicht angelastet werden :wink:

Nur weil ein größeres KFZ unfallfrei eine enge bzw.
gefährliche Stelle passiert oder umfährt (weil er es kann),
ist niemand berechtigt gegen geltendes recht zu verstoßen.

Aus meiner Aussage sollte eigentlich gedeutet werden, dass es sich hier um KEINE ENGE bzw. GEFÄHRLICHE Stelle handeln würde. An dieser Stelle würde seit 30 Jahren geparkt, ohne das es je zu einem Zwischenfall gekommen wäre. Wenn hochgerechnet 250000 Fahrzeuge diese Stelle unfallfrei passieren, kann es sich ja nicht wirklich um eine Gefahrenstelle handeln.

Ich denke, dann kann man nicht unbedingt von eng oder gefährlich sprechen. Und was geltendes Recht wäre, wollte ich eigentlich durch mein Posting herausfinden. Die STVO habe ich gelesen, bevor ich hier gepostet habe. Letztlich geht es um die fehlenden 50 cm auf die vorgeschriebenen 5 m Abstand zum Kurvenscheitelpunkt. Ein Schadensbearbeiter einer unbeteitligten Versicherung sagte zu dieser Konstellation, das die fehlenden 50 cm zu vernachlässigen wären.

Gruß
Didi

Hallo,

grundsätzlich trifft mal den die Schuld, der ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Dabei dürfte es unerheblich sein, ob das Fahrzeug dort parken durfte oder nicht. Niemand verlangt, dass man an einer Stelle durchfährt an der man keinen Platz hat (oder nur zu ungeschickt ist).

Gruß, Niels

Moin,

Aus meiner Aussage sollte eigentlich gedeutet werden, dass es
sich hier um KEINE ENGE bzw. GEFÄHRLICHE Stelle handeln würde.
An dieser Stelle würde seit 30 Jahren geparkt, ohne das es je
zu einem Zwischenfall gekommen wäre. Wenn hochgerechnet 250000
Fahrzeuge diese Stelle unfallfrei passieren, kann es sich ja
nicht wirklich um eine Gefahrenstelle handeln.

Nun, wenn man 100 Banken überfallen hat ohne erwischt zu werden wird es dadurch aber auch nicht legal.
Letztlich spielt das in diesem Fall aber keine Rolle. Es gibt kein Recht dass es erlaubt im Weg stehende Hindernisse, ob Auto, Mensch oder sonstwas, einfach umzufahren.
Anders wäre die Situation wenn 2 andere einen Unfall hätten der aufgrund des sichtbehinderten Parkens in einer Kurve passiert wäre.
Hier müsste sich der Fahrer des parkenden Autos sicherlich eine Mitschuld anrechnen lassen.
Ich kenne hier in der Gegend zwei Stellen, an denen immer ein Auto mitten in der Kurve steht und es aufgrund der Sichtbehinderung zwar noch keinen Unfall, aber einige Beinaheunfälle gegeben hat.
Auch wenn dort durch Beschilderung das Parken nicht verboten ist, so ist es das nach §12 StVO trotzdem.
Zum Thema Schadensmeldung:
Der Schädiger muss den Unfall unverzüglich seiner Versicherung melden. Der Geschädigte wird dann zu gegebner Zeit von der Versicherung einen Fragebogen erhalten. Der Geschädigte ist zu keiner Kontaktaufnahme mit der Versicherung verpflichtet. Warum auch, denn zu diesem Zeitpunkt ist der Schädiger sein Ansprechpartner.
Der Geschädigte ist natürlich nicht verpflichtet das Reserverad aufzuziehen und selbst eine Werkstatt anzufahren. Die Abschleppkosten stehen unmittelbar im Zusammenhang und gehören damit zum Schaden.
Für die Kosten hat ebenfalls die Versicherung des Schädigers aufzukommen. Im übrigen hat der Geschädigte das Recht auf einen unabhängigen Gutachter seiner Wahl, ebenso auf eine Rechtsberatung durch einen von ihm gewählten Rechtsbeistand.
Auch dies gehört unmittelbar zum Schaden und die Kosten sind von der Versicherung des Schädigers zu tragen.

Gruss Jakob

Ich denke, dann kann man nicht unbedingt von eng oder
gefährlich sprechen. Und was geltendes Recht wäre, wollte ich
eigentlich durch mein Posting herausfinden. Die STVO habe ich
gelesen, bevor ich hier gepostet habe. Letztlich geht es um
die fehlenden 50 cm auf die vorgeschriebenen 5 m Abstand zum
Kurvenscheitelpunkt. Ein Schadensbearbeiter einer
unbeteitligten Versicherung sagte zu dieser Konstellation, das
die fehlenden 50 cm zu vernachlässigen wären.

Gruß
Didi

Danke für Eure Antworten owt

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Grüße
Didi