Parken ohne gültige Plakette in Umweltzone

Hallo,

X hat sein Auto in einer Umweltzone geparkt - in der grünen Plakette des PKW war jedoch das falsche Kennzeichen eingetragen. Nun soll er dafür ein Bußgeld zahlen - aber er hat das Auto nicht in der Umweltzone bewegt sondern hingeschleppt.

Dazu gab es auch ein paar Gerichtsurteile:

https://www.jurion.de/urteile/ag-bremen/2009-06-23/94-owi-348_09/
Das ganze Urteil ist nicht aufrufbar aber hier hat das Gericht entschieden dass jemand nur aufgrund eines in der Umweltzone abgestellten Fahrzeugs keine Strafe bekommen kann.

Hier wurde dies ebenso entschieden:
http://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/fahrerermittlung-bei-unzulaessigem-parken-in-umweltzone/

Aber ein Gericht in Hamm hat entschieden dass parken in der Umweltzone ohne gültige Umweltplakette strafbar ist:

Was soll X jetzt tun? Gilt das Urteil aus Hamm für ganz NRW oder sogar für ganz Deutschland? Wurde es durch eine höhere Instanz wieder kassiert?

Im Beispielfall will eine Behörde in NRW einen Nachweis darüber haben dass X das Auto tatsächlich in die Umweltzone geschleppt hat - darf die Behörde diese Umkehr der Beweislast verlangen?

Gruß und Dank
Desperado

Hallo,

auch wenn es dem Sinn der „Umweltzone“ widerspricht, so nimmt auch ein geparktes Fahrzeug am Straßenverkehr teil, womit der Tatbestand der Teilnahme am Verkehr ohne Plakette leider erfüllt wurde.

Das haben ja verschiedene Gerichte unterschiedlich gewertet - weißt Du ob sich eine höhere Instanz schonmal damit befasst hat.
Gruß
Desperado

Ich weiß nichts, aber mir ist aufgefallen, dass auch das OLG Hamm den Fall erwähnt hat, dass ein Fahrzeug in die Umweltzone geschleppt werden könnte, dass der aber von der Bußgeldstelle nicht vorausgesetzt werden muss, da er ja doch wirklich ziemlich unwahrscheinlich ist.

Ich kann mir vorstellen, dass man es nicht wissenschaftlich nachweisen muss, dass der Wagen abgeschleppt wurde, sondern dass es ausreicht, die Gründe nachvollziehbar zu schildern, und die Existenz des anderen beteiligten Fahrzeugs irgendwie nachzuweisen. Das muss doch möglich sein. Wenn es mittels Abschleppseil geschleppt wurde, dann muss doch noch mindestens ein weiteres Fahrzeug und ein weiterer Fahrer beteiligt gewesen sein. Der kann doch aussagen? - Und selbst wenn man ein Abschleppfahrzeug bei sich zu Hause auf dem Hof zu stehen hat, das man ganz alleine bedienen kann, dann kann man doch beweisen, dass man es hat.

Mich würde die Geschichte übrigens auch mal interessieren, nur aus Neugierde …

X aus dem Beispielfall wird euch auf den laufenden halten. Jetzt hat X der Dame der Behörde erstmal geschrieben dass es das Unschuldsprinzip gibt und das ganze mit ein paar Gesetzesartikeln verziert. Wenn das nichts bringt versucht X mal herauszufinden ob dokumentiert ist dass die Polizei eine Streife vorbeigeschickt hat als X probiert hat das Auto zu starten - das wäre eine gute Unterbauung für die Abschleppgeschichte.

Gruß
Desperado

P.S.: Die Behörde schafft es im Jahr 2018 zwar Mails zu lesen - aber eine Antwort darauf gibt es immer per Brief - aber dieser ist immerhin schon mit dem Computer und nicht mehr mit der mechanischen Schreibmaschine getippt.

Was wohl ganz einfach daran liegen dürfte, daß die Behörde Zeitgenossen, die sich aus einem Bußgeldverfahren herauswieseln wollen, unterstellt wird, daß sie sich bei inhaltlich mißliebiger elektronischer Post darauf berufen werden, diese aufgrund technischer oder anderer Störungen oder Umstände, die sie nicht zu verantworten haben, nicht empfangen zu haben. Also schickt man die Antwort lieber per Post, die - sofern sie einen Verwaltungsakt enthält - gem. § 43 Abs. 2 VwVfG am dritten Tag nach Versand als zugestellt gilt.

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Das Urteil ist dem Ergebnis zwar korrekt, aber die Begründung ist totaler Käse. Es kommt nämlich nicht darauf an, daß das Fahrzeug dort parkt und deswegen am Verkehr teilnimmt (was in dem Kontext Unsinn ist), sondern daß es zuvor tatsächlich am Verkehr teilgenommen hat. Im konkreten Fall hatte das AG festgestellt, daß das Fahrzeug dort geparkt - also geführt - wurde.

Dazu lese man diesen Kommentar:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg-hamm-mit-fehlerhafter-begruendung-zum-parken-in-einer-umweltzone-ohne-erforderliche-plakette_055140.html

Wenn man also der Ansicht ist, daß das ergangene Bußgeld fälschlicherweise verhängt wurde, weil das Fahrzeug zu keinem Moment in der Umweltzone am Verkehr teilgenommen hat (was das Rangieren mit oder ohne Motorkraft einschließt), sondern dorthin geschleppt und dort dann quasi abgeworfen wurde, kann man sicherlich versuchen, den Rechtsweg zu beschreiten.

lag eine schleppgenehmigung vor?

Jedes urteil ist eine Einzelfallentscheidung

Das ist keine Beweislastumkehr. Hier liegt eine Behauptung des Betroffenen vor, für die die Behörde durchaus einen Beleg/nachweis verlangen kann.
Sonst wird sie im Rahmen Ihrer Aufgaben entscheiden, ob sie die Behauptung als Schutzbehauptung auslegt und einen Bescheid erlässt oder ob sie das Verfahren einstellt.