Parkendes Auto beschädigt durch Auto daneben / Anzeige gegen Unbekannt

Hallo, hallo,
ein parkendes Auto wurde in einer Tiefgarage mit festen Mietplätzen beschädigt, als das Auto 2 Wochen dauerhaft dort parkte. Der Geschädigte vermutet, dass das benachtbarte Auto den Schaden verursacht hat, da dieser Kratzer am Wagen hat und nimmt Kontakt mit dem Besitzer auf. Dieser sagt, dass er es nicht gewesen ist und die Kratzer wären bereits seit langen an dem Wagen. Der Geschädigte läßt daraufhin ein Schreiben an den mutmaßlichen Täter über einen Anwalt schreiben, in dem steht, dass er einen Gutachtertermin anbietet, um den Sachverhalt zu klären. Wenn der mutmaßliche Täter dies ablehnt würde der Geschädigte Anzeige gegen Unbekannt erstellen um den Sachverhalt zu klären.Ist das Schreiben nicht unstimmig - wäre es nicht richtiger zu schreiben, dass der mutmaßliche Täter angezeigt wird?Viele GrüßeElke

Man sollte meinen, dass sich ein Rechtsanwalt bei solch einem Schreiben etwas denkt, und das hat er auch, denn bei einer Strafanzeige gegen Unbekannt wird durch die ermittelnde Behörde immer gefragt, ob man denn eine Vermutung habe, wer den Schaden verursacht hat, und dann wird der vermeintliche Verursacher benannt.
Ist es der vermeintliche Ursacher nicht, kann dieser gegen den Anzeigenerstatter nichts unternehmen, behauptet aber der Geschädigte, dass der namentlich genannte Ursacher den Schaden versursacht habe und dies kann dann nicht bewiesen werden, kann der dann zu unrecht Beschuldigte sich mit einer Strafanzeige wg. falscher Beschuldigung wehren.
Also einmal in diesem FAll dem RA vertrauen:wink:

Hallo Nichttechniker,

Danke für Deine Antwort - sie hat mir geholfen.

Viele Grüße, Elke

Hallo,

Danke für Deine Antwort - sie hat mir geholfen.

sie ist nur leider ziemlich falsch. Falsche Verdächtigung setzt voraus, daß die Anschuldigung wider besseren Wissens erfolgte.

Gruß
C.

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kennst du den unterschied zwischen urteil und anzeige? was sollte die person abhalten, die anzeige zu stellen? die polizei wird dann auch ermitteln. und mit den subjektiven teilen des tatbestandes ist das immer so eine sache mit der beweisbarkeit und was man annimmt.

kennst du den unterschied zwischen urteil und anzeige? was
sollte die person abhalten, die anzeige zu stellen? die
polizei wird dann auch ermitteln. und mit den subjektiven
teilen des tatbestandes ist das immer so eine sache mit der
beweisbarkeit und was man annimmt.

Bezieht sich der Text auf meinen Artikel? Falls ja, erkenne ich den Zusammenhang nicht.

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Bezieht sich der Text auf meinen Artikel? Falls ja, erkenne ich den Zusammenhang nicht.

das ist ja das schlimme hier, hier wird von leuten über recht diskutiert und dinge als falsch gebranntmarkt, die nicht mal den unterschied zwischen subjektiven und objektivem tatbestand kennen. dazu wird mal wieder der sachverhalt auf den man sich bezieht nicht gelesen

dann zu unrecht Beschuldigte sich mit einer Strafanzeige wg. falscher Beschuldigung wehren

die ist nur leider ziemlich falsch. Falsche Verdächtigung setzt voraus, daß die Anschuldigung wider besseren Wissens erfolgte

  1. Sicher kann die Person die Anzeige stellen, ich wüsste nicht was an der Aussage „das dies geht“ falsch sein soll
  2. Anzeige ist keine Veruteilung, die Polizei wird die Anzeige aber verfolgen müssen und dann an den Staatsanwalt weiter geben
  3. Der Entscheidet dann ob sie eingestellt wird oder es eine Anklage gibt
  4. „wider besseren Wissens“ ist eben keine Sache, die man wie z.B. die Sache nachprüfen kann sondern ist ein subjektives tatbestandsmerkmal wie der vorsatz. die voraussetzungen dafür in Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 4; Zopfs, in: Münchener Kommentar, StGB, 2005, § 164 Rn. 20, 40 m.w.N gut erklärt und die beweisbarkeit ist fast unmöglich

dann zu unrecht Beschuldigte sich mit einer Strafanzeige wg. falscher Beschuldigung wehren

die ist nur leider ziemlich falsch. Falsche Verdächtigung setzt voraus, daß die Anschuldigung wider besseren Wissens erfolgte

  1. Sicher kann die Person die Anzeige stellen, ich wüsste
    nicht was an der Aussage „das dies geht“ falsch sein soll

Aus der Schilderung geht hervor, daß der Geschädigte der Ansicht ist, daß der Parknachbar den Schaden verursacht hat. Damit liegt das Tatbestandsmerkmal „wider besseren Wissens“ nicht vor.

  1. „wider besseren Wissens“ ist eben keine Sache, die man wie

z.B. die Sache nachprüfen kann

Die Frage der Nachprüfbarkeit interessiert hier nicht, weil es sich um Sachverhaltsschilderungen handelt und nicht um ein Gerichtsverfahren, bei dem der Sachverhalt erst erörtert werden muß. Das erinnert mich mal wieder an meine ersten Jura-Vorlesungen, in denen regelmäßig ein Student die Frage stellte, wie denn dies oder jenes zu beweisen sei, was in der Sachverhaltsschilderung vorkam. Das ist aber in dem Kontext vollkommen irrelevant und allgemeines Gelächter von rd. 70% der Anwsnenden war dem Fragesteller dementsprechend gewiß.

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dann zu unrecht Beschuldigte sich mit einer Strafanzeige wg. falscher Beschuldigung wehren

die ist nur leider ziemlich falsch. Falsche Verdächtigung setzt voraus, daß die Anschuldigung wider besseren Wissens erfolgte

  1. Sicher kann die Person die Anzeige stellen, ich wüsste
    nicht was an der Aussage „das dies geht“ falsch sein soll

Aus der Schilderung geht hervor, daß der Geschädigte der
Ansicht ist, daß der Parknachbar den Schaden verursacht hat.
Damit liegt das Tatbestandsmerkmal „wider besseren Wissens“
nicht vor.

und in wie weit hindert das an dem erstatten einer anzeige

  1. „wider besseren Wissens“ ist eben keine Sache, die man wie

z.B. die Sache nachprüfen kann

Die Frage der Nachprüfbarkeit interessiert hier nicht, weil es
sich um Sachverhaltsschilderungen handelt und nicht um ein
Gerichtsverfahren, bei dem der Sachverhalt erst erörtert
werden muß. Das erinnert mich mal wieder an meine ersten
Jura-Vorlesungen, in denen regelmäßig ein Student die Frage
stellte, wie denn dies oder jenes zu beweisen sei, was in der
Sachverhaltsschilderung vorkam. Das ist aber in dem Kontext
vollkommen irrelevant und allgemeines Gelächter von rd. 70%
der Anwsnenden war dem Fragesteller dementsprechend gewiß.

und das ist der unterschied zu einem fall, der nach dem praxis behandelt werden soll.
sogut wie kein beschuldigter gibt sowas zu und die unmöglichkeit einer anzeige daraus abzuleiten, das ein subjektiver tatbestand im sacherverhalt steht, ist sehr sehr seltsam

was mich an meine erste jura vorlesung erinnert, 3/4 der leute die ich da gesehen habe, waren zum abschluss nicht mehr da …

Aus der Schilderung geht hervor, daß der Geschädigte der
Ansicht ist, daß der Parknachbar den Schaden verursacht hat.
Damit liegt das Tatbestandsmerkmal „wider besseren Wissens“
nicht vor.

und in wie weit hindert das an dem erstatten einer anzeige

Gar nicht, aber das war ja nicht Kern der falschen Antwort.

und das ist der unterschied zu einem fall, der nach dem praxis
behandelt werden soll.

Keine Ahnung, was ein Fall ist, der „nach dem Praxis behandelt werden soll“, aber hier werden theoretische Rechtsfragen anhand von Sachverhaltsschilderungen erörtert.

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Aus der Schilderung geht hervor, daß der Geschädigte der
Ansicht ist, daß der Parknachbar den Schaden verursacht hat.
Damit liegt das Tatbestandsmerkmal „wider besseren Wissens“
nicht vor.

und in wie weit hindert das an dem erstatten einer anzeige

Gar nicht, aber das war ja nicht Kern der falschen Antwort.

sondern, was war den der kern? wollest du damit sagen, das es nach dem sachverhalt theoretisch nicht zu einer verurteilung kommen kann, da der subjektive tatbestand nicht erfüllt ist? ich hab hier die letzten 14 jahre kein einziges mal einen diskusion gelesen, die auch nur ansatzweise die vorgänge nach lehrbuch prüft. die meisten prüfenen bezogen sich auf die praxis

und das ist der unterschied zu einem fall, der nach dem praxis
behandelt werden soll.

Keine Ahnung, was ein Fall ist, der „nach dem Praxis behandelt
werden soll“, aber hier werden theoretische Rechtsfragen
anhand von Sachverhaltsschilderungen erörtert.

dann fang mal damit an. den link zum kommentar hab ich dir ja gepostet ( und zum lehrbuch) und diese aussagen sind nicht so eindeutig, wie du die hier verkaufst.
es gibt zu dem thema einen ganzen satz meinungen, die du nicht mal ansatzweise angeschnitte oder besprochen hast. wenn du nur ansatzweise andeuten willst, das das was du da schreibst nur ansatzweise eine theoretische juristische prüfung ist, dann hast du nie eine gesehen

und in wie weit hindert das an dem erstatten einer anzeige

Gar nicht, aber das war ja nicht Kern der falschen Antwort.

sondern, was war den der kern?

Daß man als Geschädigter die Anzeige nicht erstatten sollte, weil der Angezeigte mit einer Anzeige wegen falscher Verdächtigung retournieren könnte.

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Daß man als Geschädigter die Anzeige nicht erstatten sollte,
weil der Angezeigte mit einer Anzeige wegen falscher
Verdächtigung retournieren könnte.

das kann ich so nicht finden

„dass der namentlich genannte Ursacher den Schaden versursacht habe und dies kann dann nicht bewiesen werden, kann der dann zu unrecht Beschuldigte sich mit einer Strafanzeige wg. falscher Beschuldigung wehren.“

das steht so oben, und ist auch ein fakt, mit dem man rechnen sollte. es ist schon ein unterschied, ob man anzeige gegen unbekannt erstattet oder ob man jemand namendlich anzeigt

Daß man als Geschädigter die Anzeige nicht erstatten sollte,
weil der Angezeigte mit einer Anzeige wegen falscher
Verdächtigung retournieren könnte.

das kann ich so nicht finden

Da hilft verständiges Lesen.

„dass der namentlich genannte Ursacher den Schaden versursacht
habe und dies kann dann nicht bewiesen werden , kann der dann
zu unrecht Beschuldigte sich mit einer Strafanzeige wg.
falscher Beschuldigung wehren.“

Das von mir fett markierte ist kein Kriterium für falsche Verdächtigung.

Im übrigen beginnt das mich allmählich zu langweilen. Du suchst Dir besser jetzt jemand anderen für Deine Spielchen.

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Hallo!

kennst du den unterschied zwischen urteil und anzeige? was
sollte die person abhalten, die anzeige zu stellen? die
polizei wird dann auch ermitteln. und mit den subjektiven
teilen des tatbestandes ist das immer so eine sache mit der
beweisbarkeit und was man annimmt.

Stimmt und wozu führt das wenn der Beweis nicht erbracht werden kann, also ein non liquet vorliegt? Dann wird in dubio die Wissentlichkeit nicht angenommen und wenn du jetzt praktisch denken willst, dann sag ich mal, bei solchen Anzeigen wegen falscher Verdächtigungen kommt deshalb in der Praxis meistens auch nichts heraus.

Gruß
Tom

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Hallo!

kann der dann zu unrecht Beschuldigte sich mit einer
Strafanzeige wg. falscher Beschuldigung wehren.
Also einmal in diesem FAll dem RA vertrauen:wink:

Nein, das ist nicht das Problem. Das Problem ist die Anzeige wegen Nötigung die droht. Es ist zwar nicht grundsätzlich verboten mit Anzeigen zu drohen, kann aber unter Umständen unzulässig sein. Weil man als Anwalt da nicht mit Aufwand in eigener Sache konfrontiert sein will, schreibt mans halt zwischen die Zeilen…

Gruß
Tom

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Daß man als Geschädigter die Anzeige nicht erstatten sollte,
weil der Angezeigte mit einer Anzeige wegen falscher
Verdächtigung retournieren könnte.

das kann ich so nicht finden

Da hilft verständiges Lesen.

ja klar, unverständlichen falschen kram schreiben und dann behaupten, das man das richtige irgendwie drin erkennen können müsste.

„dass der namentlich genannte Ursacher den Schaden versursacht
habe und dies kann dann nicht bewiesen werden , kann der dann
zu unrecht Beschuldigte sich mit einer Strafanzeige wg.
falscher Beschuldigung wehren.“

Das von mir fett markierte ist kein Kriterium für falsche
Verdächtigung.

hat nie jemand behauptet. aber es ist ein gutes Indiz für eine und reicht mit sicherheit für die anzeige, von der du behauptest, das man sie nicht machen dürfte

Im übrigen beginnt das mich allmählich zu langweilen. Du
suchst Dir besser jetzt jemand anderen für Deine Spielchen.

wenns anfängt langweilig zu werden bist du noch richtig weit von der juristerei weg, erst wenns richtig langweilig ist, bist du richtig

wo steht den im text, das der anwalt einer person mit anzeige drohen soll? die empfehlung eine anwaltliche beratung in anspruch zu nehmen ist bei solchen fällen eigentlich immer richtig

es ist aber einen unterschied zwischen

  1. man darf die anzeige nicht anzeigen
  2. sie wird eingestellt

Hallo!

Eh, aber das zweifelt ja auch niemand an

Gruß
Tom